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Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Vom 18.11.2003
(GVBl. Nr. 48 vom 01.12.2003 S. 537)


. . .

Artikel 2

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), wird wie folgt geändert:

1. § 4 a

§ 4a Schriftform

(1) Anforderungen, die dieses Gesetz an Schriftstücke stellt, gelten für digitale Dokumente entsprechend.

(2) Soweit dieses Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, wird ihr auch durch Dokumente genügt, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

wird aufgehoben.

2. § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Auf das Mitverschulden von Verletzten und die Verjährung des Entschädigungsanspruchs sind § 254, § 839 Absatz 3 und § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. "(2) Auf das Mitverschulden von Verletzten sind § 54, § 839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf die Verjährung die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

ENDE