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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt
und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 und zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

- Hamburg -

Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 29.04.2005 S. 141)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 8. November 2004, 19. November 2004 und 12. November 2004 in Bremen, Hamburg und Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert durch den am 23. März 1993, 26. Februar 1993 und 8. März 1993 in Bremen, Hamburg und Kiel unterzeichneten Staatsvertrag (HmbGVBl. S. 132), wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird hinter dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt

" § 40a Ergänzungsvorbereitungsdienst".

2. § 37 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "der §§ 24, 62, 85 und des § 91 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes" durch die Textstelle "von § 24 Absätze 1, 2 und 4, §§ 62, 85 und § 91 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes" ersetzt.

2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "vorzusehen" folgende Textstelle eingefügt:

"; eine Anrechnung von Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft nach dem Hamburgischen Abgeordnetengesetz findet nicht statt".

3. § 40 wird wie folgt geändert: 3.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Der Vorbereitungsdienst endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Zum gleichen Zeitpunkt endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis."

3.2 In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ist eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um zwei Monate durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch möglich als Ausgleich für eine Mitgliedschaft im Personalrat der Referendarinnen und Referendare."

4. Hinter § 40 wird folgender § 40a eingefügt: " § 40 a Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 statt.

(2) Ist die Referendarin oder der Referendar bereits von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wird die laufende Ausbildung mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschluss unterbrochen und der Vorbereitungsdienst als Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens drei Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmöglichen Prüfungstermins nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf drei Monate berechnetes besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Die Referendarin oder der Referendar hat an dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung teilzunehmen. Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird die zuvor unterbrochene Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt; eine zuvor unterbrochene Stationsausbildung im Ausland kann auch im Inland fortgesetzt werden.

(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung im Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht bestanden, so hat sie oder er an dem übernächsten Prüfungstermin teilzunehmen. Bis zu diesem Termin findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung statt. In ihm ist ein besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird der Vorbereitungsdienst bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung fortgesetzt.

(4) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Absätzen 2 und 3 kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts verkürzt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts erlässt Richtlinien für die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst und die Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst.

(6) Referendarinnen oder Referendare, die die zweite Staatsprüfung auch in der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in einen Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst und in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie eine zweite Wiederholung der Prüfung unternehmen."

Artikel 5
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändertam 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Textstelle "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.

2. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Textstelle "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.

Artikel 6
Übergangsbestimmung

Auf Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden an Stelle von Artikel 4 Nummern 2.1 und 3 die bisher geltenden Vorschriften Anwendung.

ENDE