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Änderungstext

Gesetz ur Änderung des Hamburgischen Mediengesetzes
- Hamburg -

Vom 4. November 2005
(GVBl. Nr. 37 vom 18.11.2005 S. 443)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Mediengesetz vom 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 209) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Eintrag zu § 19 wird der Eintrag " § 19a Regionalfensterprogramme" eingefügt.

b) Der Eintrag zu § 22 erhält folgende Fassung:

" § 22 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in analoger Technik".

c) Hinter dem Eintrag zu § 22 wird der Eintrag " § 22a Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in digitaler Technik" eingefügt.

d) Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:

" § 25 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Mediendienste".

e) Hinter dem Eintrag zu § 25 wird der Eintrag " § 25a Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk" eingefügt.

f) Der Eintrag zu § 52 erhält folgende Fassung:

" § 52 Trägerschaft des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals".

g) Die Einträge zu §§ 53 und 54 werden gestrichen.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Textstelle "10. bis 27. September 2002 (HmbGVBl. 2003 S. 31)" durch die Textstelle "8. bis 15. Oktober 2004 (HmbGVBl. 2005 S. 41)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird hinter dem Klammerzusatz "(HmbGVBl. 2003 S. 31)" die Textstelle ", geändert vom 8. bis 15. Oktober 2004 (HmbGVBl. 2005 S. 41, 47)" eingefügt.

3. § 17 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Eine Übertragung liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung oder ihrer Verlängerung mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden. "Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden."

4. Hinter § 19 wird der § 19a eingefügt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten "Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in analoger Technik".

b) Absätze 5 und 6

(5) Bei der erstmaligen Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen ordnet der Senat abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 den Rundfunkanstalten oder der Anstalt gemäß den Bestimmungen in § 52a des Rundfunkstaatsvertrages zu.

(6) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Rundfunkveranstalter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Überragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

werden aufgehoben.

6. Hinter § 22 wird der § 22a eingefügt.

7. § 25 erhält folgende Fassung:

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§ 25 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk

(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, schreibt die Anstalt diese zur Bewerbung zur Nutzung für Rundfunkprogramme aus.

(2) Die Zuweisung an Veranstalter bundesweiter Programme darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde; § 26 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend. Für Veranstalter landesweiter Programme gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.

(3) Bei mehreren Bewerbern sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt leistet, im Übrigen Bewerber, die diejenige studiotechnische Abwicklung des Programms in Hamburg durchführen, die für den kulturellen Bezug des Programms zu der Region erforderlich ist. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme gemäß § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden.

(4) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens fünf Jahre verlängert werden. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung muss spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.

(5) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das Gebiet Hamburgs mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer einzuhalten. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen.

(6) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen.

 " § 25 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Mediendienste

(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der §§ 25a und 26.

(2) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22a zugeordnet oder stehen ihr weitere digitale Übertragungskapazitäten zur Verfügung, entscheidet sie über die Verwendung für privaten Rundfunk beziehungsweise Mediendienste. Mediendienste sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Sollen Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2 ganz oder teilweise für Rundfunkzwecke verwandt werden, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 25a und 26. Sollen Übertragungskapazitäten ganz oder teilweise für Mediendienste verwandt werden, weist die Anstalt die entsprechenden Kapazitäten dem Netzbetreiber für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu."

8. Hinter § 25 wird der § 25a eingefügt.

9. In § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird die Bezeichnung " § 25" jeweils durch die Bezeichnung " § 25 a" ersetzt.

10. § 29 erhält folgende Fassung:

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§ 29 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen

(1) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme und Mediendienste sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der Kriterien nach Absatz 2. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Mediendienste vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:

  1. die für Hamburg gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme und die von der Anstalt zugelassenen in Hamburg terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme sowie Angebote nach dem Sechsten Abschnitt,
  2. die in Hamburg im überwiegenden Teil mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme),
  3. die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Mediendiensten. Mindestens ein Kanal ist für Mediendienste vorzusehen.

(2) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt leistet, im Übrigen Bewerber, die diejenige studiotechnische Abwicklung des Programms in Hamburg durchführen, die für den kulturellen Bezug des Programms zu der Region erforderlich ist. Bundes-weit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischen Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.

 " § 29 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen

(1) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme und Mediendienste sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Mediendienste vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:

  1. die für Hamburg gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme und die von der Anstalt zugelassenen, in Hamburg terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme sowie Angebote nach dem Sechsten Abschnitt,
  2. die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Mediendiensten.

(2) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber ausgewählt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet; im Übrigen Bewerber, die diejenige studiotechnische Abwicklung des Programms in Hamburg durchführen, die für den kulturellen Bezug des Programms zu der Region erforderlich ist. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des lokalen Bezugs zu Hamburg sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden:

  1. Mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,
  2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- oder Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch beziehungsweise französischsprachig sein soll,
  3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,
  4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie
  5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport.

(3) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischen Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für Hamburg bestimmten regionalen Fensterprogrammen nach § 19a in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.

(4) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze."

11. § 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche zulassen. "(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden."

12. § 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Rundfunkgebührenanteil nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages steht unbeschadet des Absatzes 2 der Anstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Höhe von 37 vom Hundert sowie dem Träger des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal in Höhe von 28 vom Hundert zu. "(1) Der Rundfunkgebührenanteil nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages steht unbeschadet des Absatzes 2 der Anstalt in Höhe von 37 vom Hundert sowie dem Träger des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal in Höhe von 28 vom Hundert jeweils zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu."

13. § 52

§ 52 Einstellung des Offenen Kanals

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet der Betrieb des in der Trägerschaft der Anstalt in Hörfunk und Fernsehen veranstalteten Offenen Kanals.

wird aufgehoben.

14. § 53 wird § 52 und erhält folgende Fassung:

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§ 53 Trägerschaft des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals

(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals gemäß § 32 ist die Hamburg Media School. Sie legt spätestens zum 31. Dezember 2005 dem Senat einen Erfahrungsbericht vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von der Anstalt für den Offenen Kanal genutzten Übertragungskapazitäten gehen auf die Trägerin zur Verbreitung des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals über. Die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 32 Absatz 1 beginnt spätestens am 1. April 2004.

 " § 52 Trägerschaft des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals

Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals gemäß § 32 ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2005, dem Senat einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist."

15. § 54

§ 54 Erste Wahl des Vorstands der Anstalt

(1) Die Vorschläge für die erste Wahl des Vorstands der Anstalt sind spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Bürgerschaft einzureichen. Der Präsident oder die Präsidentin der Bürgerschaft gibt diesen Zeitpunkt im Amtlichen Anzeiger bekannt. Im Übrigen gilt § 38.

(2) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes amtierende Vorstand der Anstalt führt die Geschäfte bis zum Zeitpunkt des Zusammentritts des neuen Vorstands weiter.

wird aufgehoben.

ENDE