Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Reform der Bezirksverwaltung

Vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.07.2006 S. 404)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung

Das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG)".

2 § 1 erhält folgende Überschrift: "Zielsetzung".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Bezirksabgeordnete" durch die Wörter "Mitglieder der Bezirksversammlung" ersetzt.

3.2 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.3.1 In Satz 2 werden die Wörter "Der oder die" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

3.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 

"Die oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung."

3.3.3 Satz 4 wird gestrichen.

4. § 3a erhält folgende Fassung:

altneu
 

" § 3a Freihaltung von Fahrtkosten

Zur Abgeltung der den Mitgliedern der Bezirksversammlung entstehenden Fahrtkosten erhalten sie jeweils eine Pauschale in Höhe von monatlich 51 Euro als Aufwandsentschädigung."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird aufgehoben.

5.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

5.3 Im neuen Absatz 2 wird die Zahl "1093" durch die Zahl "1218" ersetzt.

5.4 Im neuen Absatz 1 werden die Wörter "parlamentarische Aufgaben" durch die Wörter "Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung" ersetzt.

5.5 In den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Bezeichnung "Absatz 4" durch die Bezeichnung "Absatz 2" ersetzt.

5.6 Im neuen Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Präsidentin oder dem" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

"1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. der Ehegatte oder Lebenspartner,".

1.1.2 Hinter Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6 a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,".

1.2 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; "1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung "Absatz 2 Satz 3" durch die Bezeichnung "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

Im § 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 32), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf die Jugendhilfeausschüsse sind die Bestimmungen des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder, zur Befangenheit und zur Beanstandung, ergänzend anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Meldegesetzes

Das Hamburgische Meldegesetz in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 527), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird hinter Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

"9 a. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,".

2. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle ", Nummer 9 und Nummer 11" durch die Textstelle "sowie Nummern 9, 9 a und 11" ersetzt.

3. In § 23 Nummer 2 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesgrenzschutz" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

4.2 In Absatz 4 Satz 15 wird die Textstelle "Nummer 9" durch die Textstelle "Nummern 9 und 9 a" ersetzt.

4.3 In Absatz 7 Satz 2 wird die Textstelle "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch das Wort "Volksabstimmungsgesetz" und die Textstelle " § 8a des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 6. Oktober 1998 (HmbGVBl. S. 207)" durch die Textstelle " § 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

§ 9 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255),

§ 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 178) bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

In § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 12. Februar 2002 (HmbGVBl. S. 15), werden die Wörter "und der Regionalausschüsse" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), geändert am 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird die Textstelle ", einem Regionalausschuss" gestrichen.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Widerspruchsausschüsse

Die Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 24. März 1987 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 385), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 5 wird hinter der Bezeichnung "Absatz 2" die Bezeichnung "Satz 1" eingefügt.

1.2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
 

"a) Bauangelegenheiten,".

1.2.2 Buchstabe h wird gestrichen.

1.2.3 Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe h.

2. § 12 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 

"1. wenn in der Angelegenheit eine Weisung des Senats nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 169), oder eine Weisung nach § 45 Absatz 5 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), in der jeweils geltenden Fassung ergangen ist,".

Artikel 10
Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Baursberg

In § 1 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Baursberg vom 13. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. 275), wird die Bezeichnung "Ortsamt Blankenese" durch die Bezeichnung "Bezirksamt Altona" ersetzt.

Artikel 11
Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Bezirksverwaltung

Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Bezirksverwaltung in der Fassung vom 20. März 1956 (HmbGVBl. S. 53) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 12
Fortgeltende Verordnungsermächtigung

Der Senat bleibt ermächtigt, die Verordnung über Widerspruchsausschüsse und die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Baursberg zu ändern oder aufzuheben.

Artikel 13
Übergangsbestimmung

Die auf Grund von § 6 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205, 206) in der bisher geltenden Fassung erlassenen Globalrichtlinien gelten fort, bis sie außer Kraft treten oder aufgehoben werden. Sie können von den

nach Artikel 1 §§ 44 bis 46 jeweils zuständigen Stellen aufgehoben werden.

Artikel 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 §§ 1 bis 3, 7, 9, 11, 19 bis 46 sowie Artikel 3 bis 6, 9 und 11 treten am 1. August 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten das Gesetz zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 6. Oktober 1998 (HmbGVBl. S. 207) und §§ 1, 2, 3, 5, 6, § 10 Absatz 2 Satz 1, §§ 14 bis 19, 25 bis 29 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205, 206), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 385), außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Beginn der auf die Verkündung nächst folgenden Wahlperiode der Bezirksversammlungen in Kraft. Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes bereits vorher anzuwenden, soweit dies im Hinblick auf die der Verkündung dieses Gesetzes nächst folgenden Wahl zu den Bezirksversammlungen erforderlich ist. Zum selben Zeitpunkt tritt das Bezirksverwaltungsgesetz vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205, 206) in der geltenden Fassung außer Kraft.