Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes
Vom 19. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 44 vom 27.10.2006 S. 519)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft
Das Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "offenen" vor dem Wort "Landeslisten" durch das Wort "gebundenen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten." |
2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlvorschlägen genannten Personen verteilt werden.
Nr. 1. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren). Nr. 2. Die Stimmen können als Persönlichkeitsstimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilt werden (panaschieren). Nr. 3. Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen können Stimmen auch als Listenstimmen an Wahlkreislisten in ihrer Gesamtheit gegeben werden; auch hierbei ist es möglich zu kumulieren und zu panaschieren." |
2.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme für die Wahl nach gebundenen Landeslisten.
(4) Die Verteilung der 121 Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Es wird festgestellt, wie viele
|
3.2 In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlkreisstimmen" durch das Wort "Parteistimmen" ersetzt.
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Personen, die mehr Persönlichkeitsstimmen auf sich vereinigen als 30 vom Hundert der Wahlzahl, erhalten die ersten Plätze auf der Wahlkreisliste in der Reihenfolge der erhaltenen Persönlichkeitsstimmen.Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die weiteren einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden dann den Personen in der Reihenfolge der Wahlkreisliste zugewiesen." |
3.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze als Personen benannt sind, so werden diese unbesetzten Sitze durch Personen der entsprechenden Landesliste besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze den bisher noch nicht gewählten Personen der anderen Wahlkreislisten derselben Partei zugewiesen. Über die Reihenfolge entscheidet die Anzahl der erzielten Persönlichkeitsstimmen.Ist auch die Stimmenzahl gleich, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlkreis- und Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "Von den 121 Abgeordnetensitzen wird die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Personen abgezogen," durch die Textstelle "Zu den 121 Abgeordnetensitzen wird die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Personen hinzugefügt," ersetzt.
4.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht."
4.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Jene nach Absatz 2 zu vergebenden Sitze, welche nicht nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzufügen sind, werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung auf die Landeslisten auf Grundlage der erhaltenen Listenstimmen verteilt. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los." |
4.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen als ihr nach Absatz 3 insgesamt zustehen(Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 3zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Parteistimmzahlen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der insgesamt für die Landeslisten abgegebenen Stimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bürgerschaftsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate." |
4.5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden nunmehr nach der Reihenfolge der Landesliste zugewiesen. Personen, die bereits in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben unberücksichtigt." |
4.6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Personen benannt und zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Die Reihenfolge bestimmt sich entsprechend § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4." |
4.7 Absatz 7 wird aufgehoben.
5. In § 18 Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 1 Absatz 2 des Ausländergesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)" ersetzt.
5.a In § 24 Absatz 2 wird die Zahl 32 durch die Zahl 36 ersetzt.
6. § 25 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
7. § 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich nach den Stimmzahlen der Wahlvorschläge bei der letzten Bürgerschaftswahl. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen an. Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes an." |
8. § 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen gewählt sind." |
9. § 38 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "gemäß § 5 Absatz 6" durch die Textstelle "gemäß § 4 Absatz 4" ersetzt.
9.2 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Unberücksichtigt bleiben Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder der Wählervereinigung ausgeschieden sind."
9.3 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Unberücksichtigt bleiben Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder der Wählervereinigung ausgeschieden sind."
10. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10.1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Hat das Mitglied des Senats den Sitz über die Wahlkreisliste erlangt,erfolgt die Nachberufung ebenfalls über die Wahlkreisliste, ansonsten über die Landesliste."
10.2 Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
Artikel 2
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
Das Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt; es wird folgender Teilsatz angefügt:
"ausgenommen ist § 24 Absatz 4." 1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) § 10 Absatz 2 Nummer 3, § 18 und 539 finden keine Anwendung." |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "zum Europäischen Parlament" durch die Wörter "zur hamburgischen Bürgerschaft" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Abgeordneten werden nach Wahlkreislisten und gebundenen Bezirkslisten gewählt. Das Zahlenverhältnis der über Wahlkreislisten zu wählenden Abgeordneten zu denen, die über Bezirkslisten gewählt werden, entspricht demjenigen zwischen Wahlkreislisten und Landeslisten bei der Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft." |
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Einteilung der Wahlkreise entspricht § 18 Absatz 8 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft." |
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die insgesamt nach Wahlkreisvorschlägen zu vergebenden Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahlkreise verteilt. Es ist von der gleichen Bevölkerungsverteilung wie bei der Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft auszugehen." |
3.4 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) In Bezirkslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Bezirk wahlberechtigt sind. Wahlkreislisten müssen von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindestens zweihundert Wahlberechtigten des Bezirks unterzeichnet sein.Dies gilt nicht für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen, die in der Bezirksversammlung, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren. Bezirkslisten können auch von Einzelpersonen eingereicht werden." |
4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig."
Artikel 3
Bezirksverwaltungsgesetz
1. § 7 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205, 206), zuletzt geändert am 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 319), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung beträgt vier Jahre.Sie endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode der hamburgischen Bürgerschaft; dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode durch die Bürgerschaft." |
2. § 4 Absatz 2Sätze 1 und 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Amtsdauer der Bezirksversammlung beträgt fünf Jahre. Die Bürgerschaft beendet die Wahlperiode der Bezirksversammlungen vorzeitig durch Beschluss, wenn dies zur Bestimmung eines gemeinsamen Wahltags mit der Wahl zum Europäischen Parlament erforderlich ist. | "Die Amtsdauer der Bezirksversammlung beträgt vier Jahre.Sie endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode der hamburgischen Bürgerschaft; dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode durch die Bürgerschaft." |