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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 29.06.2007 S. 174)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 17. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1a erhält folgende Fassung:

" § 1a Beratung".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 14 wird der Eintrag " § 15 Abschluss der Eintragungslisten" eingefügt.

1.3 Im Dritten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 16 der Eintrag " § 17 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts" eingefügt.

1.4 Im Vierten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 24 der Eintrag " § 25 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts" eingefügt.

1.5 Hinter dem Eintrag zu § 29 wird der Eintrag " § 29a Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten" eingefügt.

1.6 . Der Eintrag zu § 31 wird durch folgende Einträge ersetzt:

" § 31 Gleichbehandlung

§ 32 Durchführung".

2. § 1a erhält folgende Fassung:

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§ 1a Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleiterin bzw. des Landesabstimmungsleiters wird von der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie die Bezirksabstimmungsleitung und deren Stellvertretung gilt Entsprechendes.

 " § 1a Beratung

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich durch den Senat beraten lassen. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

3. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden das Wort "Personen" durch Wort "Vertrauenspersonen" und die Wörter "vertretungsberechtigter Personen" durch die Wörter "von Vertrauenspersonen" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle "gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen" durch die Wörter "drei Vertrauenspersonen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist."

5.2 In Absatz 2 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "eines Monats" ersetzt.

5.3 In Absatz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort "Vertrauensperson" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort ,Vertrauensperson" ersetzt.

6.2 In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen" jeweils durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.

6.3 In Absatz 6 werden hinter dem Wort "vor" die Wörter "und einem Monat nach" und hinter dem Wort "Parlament" die Wörter "sowie während der allgemeinen Hamburger Schulferien" eingefügt.

7. § 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

7.1 In Nummer 2 werden die Wörter "vertretungsberechtigten Personen" durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.

7.2 In Nummer 4 werden die Wörter "die Möglichkeit der Briefeintragung" durch die Textstelle "alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1" ersetzt.

8. In § 8 Absatz 1 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen" durch das Wort "Vertrauenspersonen ersetzt.

9. § 9 erhält folgende Fassung:

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§ 9 Eintragung

(1) Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung von Eintragungsformularen unterstützt. Für jede unterzeichnende Person ist ein gesondertes Eintragungsformular zu verwenden. Die Eintragungsformulare liegen bei den örtlich zuständigen Stellen aus oder können zur Briefeintragung angefordert werden.

(2) Für die Eintragung besteht eine Frist von drei Wochen. Sie beginnt sechs Wochen nach der Bekanntmachung durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter. Die Frist verlängert oder verändert sich auch dann nicht, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Auf Grund von § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 12. Februar 2002 (HmbGVBl. S. 15), wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 31. März 2006 - HVerfG 2/05 veröffentlicht:

  1. § 1 Nr. 12 Buchst. b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) ist mit Art. 50 Abs. 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar und nichtig, soweit er die gleichzeitige Durchführung von Abstimmungen über Volksentscheide mit allgemeinen Wahlen nicht zulässt.
  2. § 1 Nr. 7 Buchst. a und b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) sind mit Art. 3 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar, soweit sie auf Volksinitiativen anzuwenden sind, die beim In-Kraft-Treten dieser Vorschriften bereits zustande gekommen waren (§ 5 Abs. 2 VAbstG) und zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 3 Abs. 1 VAbstG keine Kenntnis von der beabsichtigten Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid haben konnten.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht Gesetzeskraft.

 " § 9 Eintragung

(1) Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den örtlich zuständigen Stellen oder in freier Sammlung durch die Volksinitiatoren unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und einer qualifizierten Unterschrift auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.

(2) Für die Eintragung besteht eine Frist von drei Wochen. Sie beginnt sechs Wochen nach Ablauf der in § 6 Absatz 4 genannten Frist. Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung."

10. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Eintragungsformulare müssen den Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage enthalten. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten. "(1) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten."

11. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt."(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familienamen, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person, dass sie nicht schreiben kam, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt." 

12. § 13 erhält folgende Fassung:

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§ 13 Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person nach Beginn der Eintragungsfrist ein Eintragungsformular.

(3) Die Briefeintragung muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.

 " § 13 Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung persönlich oder durch Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 2 beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular. Es muss eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Das Eintragungsformular muss ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten. Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.

(3) Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen."

13. Hinter § 14 wird der § 15 eingefügt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "stellt" die Wörter "innerhalb eines Monats nach Ablauf der Eintragungsfrist" eingefügt.

14.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort "Vertrauensperson" ersetzt.

15. Im Dritten Abschnitt wird hinter § 16 der § 17 eingefügt.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "drei Monaten nach Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens (§ 16 Absatz 1)" durch die Textstelle "vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist gemäß § 9 Absatz 2" ersetzt.

16.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort "Vertrauensperson" ersetzt.

16.2 In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden die Textstellen "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen" jeweils durch das Wort "Vertrauenspersonen" ersetzt.

16.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Der Senat führt den Volksentscheid vier Monate nach Antragstellung durch."(4) Der Senat führt den Volksentscheid vier Monate nach Antragstellung an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durch. Liegt dieser Termin in einem Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so findet der Volksentscheid am Tag dieser Wahl statt." 

16.4 Absatz 6

(6) Während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt. Auf Grund von § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 12. Februar 2002 (HmbGVBl. S. 15), wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 31. März 2006 - HVerfG 2/05 veröffentlicht:
  1. § 1 Nr. 12 Buchst. b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) ist mit Art. 50 Abs. 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar und nichtig, soweit er die gleichzeitige Durchführung von Abstimmungen über Volksentscheide mit allgemeinen Wahlen nicht zulässt.
  2. § 1 Nr. 7 Buchst. a und b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195) sind mit Art. 3 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg unvereinbar, soweit sie auf Volksinitiativen anzuwenden sind, die beim In-Kraft-Treten dieser Vorschriften bereits zustande gekommen waren (§ 5 Abs. 2 VAbstG) und zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 3 Abs. 1 VAbstG keine Kenntnis von der beabsichtigten Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid haben konnten.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht Gesetzeskraft.

wird aufgehoben.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

17.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage durch zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen. "(1) Der Senat setzt den Tag der Abstimmung fest und gibt Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Antragsteller einen überarbeiteten Gesetzentwurf oder eine überarbeitete andere Vorlage oder die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen."

17.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen." (2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigungskarte ein Informationsheft, in dem die Bürgerschaft und die Initiatoren der Volksinitiative in gleichem Umfang Stellung nehmen. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft."

18. In § 19a Absatz 1 wird das Wort "Initiatoren" durch das Wort "Volksinitiatoren" und die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Personen" durch das Wort ,Vertrauenspersonen" ersetzt.

19. In § 21 wird der bisherige Absatz 3 mit dem Wortlaut "Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt." neuer Absatz 4.

20. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Person" durch das Wort "Vertrauensperson" ersetzt.

21. Im Vierten Abschnitt wird hinter § 24 der § 25 eingefügt.

22. In § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle "nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigte Person" jeweils durch das Wort "Vertrauensperson" ersetzt.

23. Hinter § 29 wird der § 29a eingefügt.

24. § 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung.

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(1) Die Initiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids (§ 18 Absatz 2) und innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids (§ 23 Absatz 3) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter Rechenschaft zu legen."(1) Die Volksinitiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids (§ 18 Absatz 2) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids (§ 23 Absatz 3) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter Rechenschaft zu legen."

25. In § 30a Absatz 1 werden hinter den Wörtern "Erstattung der" die Wörter "notwendigen und" gestrichen und die Textstelle "des Gesetzentwurfs" durch die Textstelle "von Volksbegehren und Volksentscheid" ersetzt.

26. Hinter § 30a wird der neuer § 31 eingefügt.

27. Der bisherige § 31 wird § 32 und Satz 2 Nummer 3 erhalt folgende Fassung:

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3. die Briefeintragung, "3. die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,".

§ 2
Übergangsbestimmung

Laufende Volksabstimmungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung durchgeführt.