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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 23. Juni 2009
(GVBl 26.06.2009 S. 175)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), wird wie folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 29 folgende Fassung:
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" § 29 Anhörungsrecht bei Erteilung von Baugenehmigungen in Vorbehaltsgebieten und im Stadtteil HafenCity". |
1. In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 203, 204), und des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), können sich abweichende Mitgliederzahlen ergeben."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle "und 4" durch die Textstelle "4 und 5" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "100.000" durch die Zahl "90.000" ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Textstelle "seit mindestens drei Monaten in dem örtlichen Bereich wohnen, für den der Regionalausschuss eingesetzt wurde, und" gestrichen.
bb) Hinter Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Satzes 1' die für einen Regionalausschuss benannt werden, müssen in dem örtlichen Bereich wohnen, für den der Regionalausschuss eingesetzt wurde."
b) In Absatz 4 werden hinter Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Die Fach-, Sonder- und Regionalausschüsse sowie deren Unterausschüsse bilden eine Zählreihe. Der Hauptausschuss ist beim Zugriffsverfahren als Ausschuss zu berücksichtigen."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen mit bis zu neun Mitgliedern für jeden Ausschuss eine ständige Vertretung bestellen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 erfüllt, Fraktionen ab zehn Mitglieder bis zu zwei ständige Vertretungen. Diese nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, für den sie bestellt sind, mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht im Einzelfall ein ordentliches Mitglied vertreten. Die Mitglieder des Hauptausschusses können sich nur durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen. | "(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen, die mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Ausschuss vertreten sind, zwei ständige Vertretungen bestellen. Fraktionen mit einem Mitglied in einem Ausschuss können eine ständige Vertretung bestellen. Die ständigen Vertretungen müssen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 erfüllen." |
4. § 27 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Zu Angelegenheiten von unmittelbarer, örtlicher Bedeutung können an die jeweils zuständige Behörde Anfragen gerichtet werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern der Bezirksversammlung unterstützt wird. | "Mindestens drei Mitglieder der Bezirksversammlung können in diesen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Behörde Anfragen richten." |
5. § 29 erhält folgende Fassung:
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Vor der Festlegung eines städtebaulichen Vorbehaltsgebiets durch den Senat hört die zuständige Behörde die örtlich zuständige Bezirksversammlung an. Die Anhörungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Sofern die Bezirksversammlung zu dem Vorhaben Stellung nimmt, berücksichtigt der Senat die Stellungnahme bei seiner Entscheidung. | " § 29 Anhörungsrecht bei Erteilung von Baugenehmigungen in Vorbehaltsgebieten und im Stadtteil HafenCity
Die für die Erteilung von Baugenehmigungen im Stadtteil HafenCity und in Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 298), zuständige Behörde unterrichtet vor einer Bescheidung der Bauanträge in entsprechender Anwendung von § 19 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Bezirksversammlung, in deren Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der anzuhörenden Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde informiert die Bezirksversammlung nach Abschluss des Verfahrens über das Ergebnis und die Berücksichtigung der Stellungnahme." |
6. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die beisitzenden Mitglieder in der Kommission für Stadtentwicklung."
Elftes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
Einziger Paragraph
Das Entschädigungsleistungsgesetz vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 22. Juli 2008 (HmbGVBl. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 2 Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Anzahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Mitglieder der Fraktionsvorstände bei den Fraktionsvorstandssitzungen beträgt höchstens 7 Mitglieder. Sie darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion in der Bezirksversammlung."
2. In § 2 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Zubenannte Bürgerinnen und Bürger erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlungen. Dieser Anspruch ist auf eine Sitzung im Monat beschränkt."
3. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "295" durch die Zahl "369" ersetzt.
4. § 3a erhält folgende Fassung:
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" § 3a Freihaltung von Fahrtkosten
Jedes Mitglied einer Bezirksversammlung erhält einen Fahrberechtigungsausweis in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes. Verzichtet das Mitglied hierauf, erhält es eine pauschale monatliche Abgeltung in Höhe von 51 Euro." |
5. Hinter § 3a werden folgende neue §§ 3b und 3c eingefügt:
" § 3b Kinderbetreuungskosten
Auf Antrag erhalten Mitglieder einer Bezirksversammlung sowie zubenannte Bürger für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand in Höhe von 15 Euro je Kind und Sitzung im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2. Die Entschädigung wird nur einmal pro Kind gewährt. Der Betreuungsbedarf ist einmalig zu versichern.
§ 3c Zuschuss für IT-Nutzung
Auf Antrag erhält jedes Mitglied einer Bezirksversammlung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 1.200 Euro. Scheidet das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Wahl aus der Bezirksversammlung aus, ist der Betrag zu erstatten."
6. § 4 erhält folgende Fassung:
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" § 4 Zahlungsweise
Die Entschädigungen werden monatlich nachträglich, der Zuschuss nach § 3c zu Beginn der Legislaturperiode gezahlt." |
7. § 5 erhält folgende Fassung
" § 5 Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlung
(1) Zur Durchführung ihrer Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung und zur Unterhaltung der Fraktionsbüros werden den Fraktionen der Bezirksversammlung monatlich Zuschüsse gezahlt.
(2) Die monatlichen Zuschüsse betragen für jede Fraktion 1500 Euro zuzüglich 455 Euro für jedes Mitglied der Fraktion.
(3) Die monatlichen Zuschüsse nach Absatz 2 erhöhen sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die Geldleistungen an die Fraktionen durch die Bürgerschaft gemäß § 8 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 23. April 2008 (HmbGVBl. S. 175), angepasst werden.
(4) Auf Grund der Erhöhung werden die entsprechenden Beträge in Absatz 2 jährlich abgeändert.
(5) Die Fraktionen beachten die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie entscheiden über die Verwendung der Fraktionszuschüsse in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Fraktionen. Die Fraktionen dürfen auch über das Ende einer Wahlperiode hinaus Rücklagen und Rückstellungen bilden. Rücklagen sollen zwei Drittel des Gesamtbetrages der jährlichen Zuschüsse nach Absatz 2 an die jeweilige Fraktion nicht überschreiten. Das Nähere regelt eine Richtlinie, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten
der Bürgerschaft im Einvernehmen mit den Fraktionen der Bürgerschaft und im Benehmen mit den Bezirksversammlungen erlassen wird.
(6) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand Rechnung zu legen. Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zuzuleiten. Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von vier Monaten zu legen.
(7) Die Rechnung ist so zu gliedern, dass erkennbar werden
3. der Vermögensstand.
(8) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, dass die Rechnung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, alle Ausgaben belegt sind und keine Ausgaben getätigt wurden, die nicht den Zwecken des § 10 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen.
(9) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(10) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Leistungen nach § 5 zurückzubehalten. Leistungen, die nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für Ausgaben verwendet wurden, die nicht dem Zweck der Fraktion entsprechen, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf der Fristen nach Absatz 6 zurückzuzahlen. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft prüft den fristgerechten Eingang des Prüfungsvermerks der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers. Geht der Prüfungsvermerk nicht fristgerecht ein oder erteilt die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ein eingeschränktes Testat, so leitet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft das Ergebnis der Prüfung durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer dem Senat zu beziehungsweise teilt dem Senat mit, dass der Prüfungsbericht nicht fristgerecht eingegangen ist. Der Senat hat die sich aus der abgeschlossenen Prüfung ergebenden Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 durchzusetzen."