Regelwerk |
Änderungstext
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 667)
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Auf Grund von § 19 Absatz 1 und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 453, 465, 2010 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.1.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.
1.1.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.1.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.
1.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.2.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.
1.2.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.
1.2.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro. | "Anlage
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro." |
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Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.