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Änderungstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 667)


Artikel 1

...

Artikel 4

Auf Grund von § 19 Absatz 1 und § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 453, 465, 2010 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.1.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.

1.1.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.1.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.

1.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Buchstabe a werden die Wörter "des einfachen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.2.2 In Buchstabe b werden die Wörter "des mittleren Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" ersetzt.

1.2.3 In Buchstabe c werden die Wörter "des gehobenen Dienstes" durch die Textstelle "der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt" ersetzt.

1.2.4 In Buchstabe d wird hinter dem Wort "Dienstes" die Textstelle "und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt" eingefügt.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

altneu
 
Gegenstandswert in Euro bis zuHöhe der vollen Gebühr
1.000 Euro32 Euro
1.500 Euro37 Euro
2.000 Euro42 Euro
2.500 Euro47 Euro
3.000 Euro52 Euro
3.500 Euro57 Euro
4.000 Euro62 Euro
4.500 Euro67 Euro
5.000 Euro72 Euro

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert bis zuHöhe der vollen Gebühr
1.000 Euro34 Euro
1.500 Euro39 Euro
2.000 Euro44 Euro
2.500 Euro49 Euro
3.000 Euro54 Euro
3.500 Euro59 Euro
4.000 Euro64 Euro
4.500 Euro69 Euro
5.000 Euro74 Euro

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

...

Artikel 10

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.