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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

Vom 9. Oktober 2012
(HmbGVBl Nr. 41 vom 09.10.2012 S. 440)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 439), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:

" § 4 Unterstützung der Volksinitiative".

1.2 Im Zweiten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 5

der Eintrag " § 5a Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative" eingefügt.

1.3 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

" § 10 Eintragungslisten".

1.4 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:

" § 15 Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten".

1.5 Der Eintrag zu § 17 erhält folgende Fassung:

" § 17 Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 23 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 23a Ausfertigung und Verkündung".

1.7 Der Eintrag zu § 24 erhält folgende Fassung:

" § 24 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts".

1.8 Hinter dem Eintrag zu § 24 werden folgende Einträge

eingefügt:

"Fünfter Abschnitt

Volksentscheide über Änderungsgesetze
und -beschlüsse

§ 25 Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

§ 25a Anzeige

§ 25b Unterstützung des Referendumsbegehrens

§ 25c Zustandekommen des Referendumsbegehrens § 25d Durchführung des Referendums

§ 25e Aufhebung des Änderungsgesetzes

§ 25f Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 25g Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren".

1.9 Im bisherigen Eintrag zum Fünften Abschnitt wird das Wort "Fünfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.

1.10 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:

" § 28 Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum".

1.11 Im bisherigen Eintrag zum Sechsten Abschnitt wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.

1.12 Hinter dem Eintrag zu § 31 werden die Einträge

" § 31a Fristberechnung

§ 31b Abstimmungsleitung" eingefügt.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 1 Anwendungsbereich

Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zuständigkeit der Bürgerschaft unterliegen, durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung und an der politischen Willensbildung teil. Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand von Volksinitiative und Volksbegehren sein.

" § 1 Anwendungsbereich

Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein." 

3. § 1a Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
.Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich durch den Senat beraten lassen."Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder in einer anderen Vorlage die Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung durch das Volk eingeleitet werden."Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden." 

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "muss" durch die Wörter "oder eine andere Vorlage müssen" ersetzt.

5. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Anzeige muss enthalten
  1. einen Gesetzentwurf mit Begründung oder
  2. eine andere Vorlage und
  3. die Namen von drei Vertrauenspersonen, die, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen einen Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.
 "(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten
  1. einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,
  2. ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und
  3. die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Unterschriftslisten "Unterstützung der Volksinitiative".

6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.2.1 Im Klammerzusatz zu Satz 2 wird die Textstelle "oder 2" gestrichen.

6.2.2 In Satz 4 wird das Wort "Namen" durch die Textstelle "Vor- und Familiennamen" ersetzt.

6.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. "(3) Die Eintragung in der Unterschriftsliste muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der unterstützungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist."

6.4 Absatz 4

(4) Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt.

wird aufgehoben.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Unterschriftslisten sind dem Senat unter Nennung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt und der Wohnanschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einzureichen. Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit. "(1) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung unverzüglich mit."

7.2 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "von" das Wort "mindestens" eingefügt.

7.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei erheblichen Zweifeln daran, ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herbei."

8. Hinter § 5 wird im Zweiten Abschnitt folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder können ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von der Volksinitiative vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit."

9. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Durchführung des Volksbegehrens

(1) Ist die Volksinitiative zustande gekommen, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen, sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten ein dem Anliegen der Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen der Volksinitiative entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat (Artikel 50 Absatz 2 der Verfassung). Die Bürgerschaft stellt durch Beschluss fest, ob ihr Beschluss über ein Gesetz oder über eine andere Vorlage dem Anliegen der Volksinitiative entspricht. Die Feststellung ist einer Vertrauensperson zuzustellen und dem Senat mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens ist durch zwei Vertrauensperson innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit.

(3) Die Initiatoren der Volksinitiative können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zur Durchführung des Volksbegehrens durch zwei Vertrauensperson in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung des überarbeiteten Entwurfs oder der überarbeiteten anderen Vorlage unverzüglich mit.

(4) Der Senat führt das Volksbegehren drei Monate nach Antragstellung durch.

(5) Die in Absatz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt. Der Vorschlag nach Satz 2 ist durch zwei Vertrauensperson schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.

(6) Während eines Zeitraums von drei Monaten vor und einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament finden Volksbegehren nicht statt.

 " § 6 Durchführung des Volksbegehrens

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss gefasst, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Die Frist zur Briefeintragung beträgt sechs Wochen und endet mit der Eintragungsfrist. Fällt ein Tag der Briefeintragungsfrist in einen Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, ist die Durchführung für diesen Zeitraum gehemmt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten."

. § 7 wird wie folgt geändert:

10.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht das Volksbegehren unverzüglich Öffentlich bekannt, sobald das Volksbegehren nach § 6 durchzuführen ist. "Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt."

10.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

10.2.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Namen und Anschrift der in der Anzeige nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 benannten Vertrauensperson, "2. Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,".

10.2.2 In Nummer 3 wird das Wort "Eintragungsformulare" durch das Wort "Eintragungslisten" ersetzt.

10.2.3 In Nummer 4 werden die Wörter "örtlich zuständigen Stellen für die Eintragung in die Eintragungsformulare" durch das Wort "Eintragungsstellen" ersetzt.

11. In § 8 Absatz 1 werden das Wort "gemeinsame" und die Wörter "von zwei Vertrauenspersonen" gestrichen.

12. § 9 wird wie folgt geändert:

12.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

12.1.1 Der bisherige Text wird einziger Absatz.

12.1.2 In Satz 1 werden die Wörter "örtlich zuständigen Stellen" durch das Wort "Eintragungsstellen" sowie das Wort "Volksinitiatoren" durch das Wort "Initiatoren" ersetzt.

12.1.3 In Satz 2 werden die Wörter "einer qualifizierten Unterschrift" durch die Wörter " der Schriftform" ersetzt.

12.2 Absatz 2

(2) Für die Eintragung besteht eine Frist von drei Wochen. Sie beginnt sechs Wochen nach Ablauf der in § 6 Absatz 4 genannten Frist. Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

wird aufgehoben.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Eintragungslisten".

13.2 Im Klammerzusatz zu Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "oder 2" gestrichen.

14. In § 11 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Prüfung der Eintragungsberechtigung im Rahmen der Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird ein elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt."

15. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familienamen, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Fehlt eine Angabe nach Satz 1, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person, dass sie nicht schreiben kam, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt. "(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person gegenüber einer Eintragungsstelle, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt."

16. § 13 wird wie folgt geändert:

16.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung persönlich oder durch Verfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 2 beantragen. "(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem zugelassenen elektronischen Verfahren beantragen."

16.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "Eintragungsformular" die Textstelle ", das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 entspricht" eingefügt, und die Sätze 2 bis 4

Es muss eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Das Eintragungsformular muss ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

werden gestrichen.

17. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter "Bezirksabstimmungsleiterin oder der Bezirksabstimmungsleiter" durch das Wort "Bezirksabstimmungsleitung" ersetzt.

18. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Abschluss der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstelle und die Volksinitiatoren die Eintragungslisten.

" § 15 Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle."

19. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von sechs Wochen" ersetzt.

20. Die § § 17 bis 19 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 17 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft und der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen über

  1. die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitung,
  2. die Sicherung und Vernichtung von Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 18 Durchführung des Volksentscheids

(1) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist gemäß § 9 Absatz 2 ein dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat, können die Initiatoren der Volksinitiative die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Die Bürgerschaft stellt durch Beschluss fest, ob ihr Beschluss über ein Gesetz oder über eine andere Vorlage dem Anliegen des Volksbegehrens entspricht. Die Feststellung ist einer Vertrauensperson zuzustellen und dem Senat mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei Vertrauenspersonen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit.

(3) Die Initiatoren der Volksinitiative können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Ablauf eines Monats nach Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens durch zwei Vertrauenspersonen in überarbeiteter Form einreichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung des überarbeiteten Gesetzentwurfs oder der überarbeiteten anderen Vorlage unverzüglich mit.

(4) Der Senat führt den Volksentscheid vier Monate nach Antragstellung an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichem Feiertag durch. Liegt dieser Termin in einem Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so findet der Volksentscheid am Tag dieser Wahl statt.

(5) Die in Absatz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt. Der Vorschlag nach Satz 2 ist durch zwei Vertrauenspersonen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.

§ 19 Bekanntmachung des Volksentscheids

 " § 17 Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von dem Volksbegehren vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.

§ 18 Durchführung des Volksentscheids

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder die andere Vorlage beschlossen, können die Initiatoren die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich beim Senat einzureichen. Mit dem Antrag kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Senat führt den Volksentscheid am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.

(3) Mit Ausnahme eines Volksentscheids über einen Gesetzentwurf zum Wahlrecht kann der Antrag nach

Absatz 1 mit einem Antrag verbunden werden, den Volksentscheid über ein einfaches Gesetz oder eine andere Vorlage an einem anderen Tag als nach Absatz 2 durchzuführen. In diesem Fall findet der Volksentscheid vier bis sieben Monate nach der Antragstellung an einem in dem Antrag zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Drei Monate vor und einen Monat nach der Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.

§ 19 Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Der Senat gibt spätestens drei Wochen vor Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Initiatoren einen überarbeiteten Gesetzentwurf oder eine überarbeitete andere Vorlage oder die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Volksinitiative und gegebenenfalls den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Bürgerschaft sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. Für den Wortlaut der Vorlage der Volksinitiative und ihrer Stellungnahme tragen die Initiatoren die Verantwortung, die Bürgerschaft ist für ihre Vorlage und für ihre Stellungnahme verantwortlich. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet auf das Informationsheft keine Anwendung."

21. § 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

21.1 Das Wort "Volksinitiatoren" wird durch das Wort "Initiatoren" ersetzt.

21.2 Die Wörter "durch zwei Vertrauenspersonen" und das Wort "gemeinsame" werden gestrichen.

22. In § 20 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheid in ein elektronisch zu führendes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. "Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden."

. § 21 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die im Stimmzettel vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter festgestellten Zahl der Eintragungen zum jeweils zu Grunde liegenden Volksbegehren. Hat die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser oder diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe und für jede dieser anderen Vorlagen anzuwenden.

 "(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit ≫Ja≪ oder ≫Nein≪ beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden."

24. § 22 wird wie folgt geändert:

24.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsdienststellen der Bezirksverwaltung oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleiterin oder dem zuständigen Bezirksabstimmungsleiter spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsdienststellen eingehen. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. "(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen."

24.2 Absatz 4 Sätze 2 und 3

Über die Ungültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids eingesetzten Stellen. Im Zweifel ist die Entscheidung der Bezirksabstimmungsleitung einzuholen.

wird gestrichen.

25. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 23 Ergebnis des Volksentscheids 07

(1) Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat (Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung). Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben (Artikel 50 Absatz 3 Satz 4 der Verfassung). In beiden Fällen ist die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen.

(4) Ein durch Volksentscheid zu Stande gekommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Annahme nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden (Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung).

" § 23 Ergebnis des Volksentscheids

(1) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht (Artikel 50 Absatz 3 Satz 10 der Verfassung). Verfassungsänderungen und Änderungen der Gesetze über die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen (Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung).

(2) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft statt, wird die Anzahl der in der Bürgerschaft repräsentierten Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Hierzu wird die Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Gesamtstimmen dividiert und mit der Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel multipliziert. Das Produkt nach Satz 2 wird auf eine ganze Zahl standardgerundet der

Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.

(3) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag statt, wird die Anzahl der im Deutschen Bundestag repräsentierten Hamburger Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 42 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, 1594), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 518), festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Die Anzahl der in Hamburg auf die im neu gewählten Deutschen Bundestag vertretenen Parteien abgegebenen Zweitstimmen wird um den der Wahlbeteiligung entsprechenden Vom-Hundert-Satz der Differenzen zwischen der Anzahl der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis und der Anzahl der Abstimmungsberechtigten nach dem Abstimmungsverzeichnis reduziert und auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 43 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt; dies gilt auch, wenn der Volksentscheid am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament stattfindet. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(5) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung zu dem gleichen Gegenstand über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden." 

26. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden § § 23a und 24 .

27. Der neue § 24 wird wie folgt geändert:

27.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft und der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen über
  1. Wahlorgane und Wahlbezirke,
  2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,
  3. Stimmzettel und Wahlumschläge,
  4. Wahlhandlungen, Sonderwahlbezirke, bewegliche Wahlvorstände, Briefwahl,
  5. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,
  6. Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 "(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen über
  1. Wahlorgane mit Ausnahme der Landeswahl- und Bezirkswahlausschüsse,
  2. Wahlbezirke,
  3. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,
  4. Wahlhandlungen, Sonderwahlbezirke, bewegliche Wahlvorstände und Briefwahl,
  5. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,
  6. Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund von § 32 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Bezirkswahlausschusses die Bezirksabstimmungsleitung tritt."

27.2 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
4. kann die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse vom Wahltag getrennt und von anderen als den dann tätigen Wahlvorständen durchgeführt werden."3. kann die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse durch hierfür von den Bezirksabstimmungsleitungen bestellte Auszählvorstände durchgeführt werden, in die auch nicht zur Hamburgischen Bürgerschaft wahlberechtigte Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg berufen werden dürfen." 

27.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

27.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Abstimmungslokale und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Abstimmungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich am Volksentscheid zu beteiligen, "2. Die Abstimmungsstellen sind so zu bestimmen, dass alle Abstimmungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich am Volksentscheid zu beteiligen; die Vorschriften über Sonderwahlbezirke und bewegliche Wahlvorstände finden keine Anwendung."

27.3.2 Nummer 3

3. über die Ungültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids eingesetzten Stellen; im Zweifel ist die Entscheidung der Bezirksabstimmungsleitung einzuholen; die Einhaltung des Prinzips der Öffentlichkeit ist sicherzustellen.

wird gestrichen.

28. Hinter dem neuen § 24 wird folgender neuer Fünfter Abschnitt eingefügt:

"Fünfter Abschnitt
Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

§ 25 Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

(1) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen (Referendumsbegehren). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens tritt das Änderungsgesetz nicht in Kraft.

(2) Das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Zustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Änderungsgesetz tritt in diesem Fall nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendums ist das Änderungsgesetz.

(3) Das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Nichtzustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Soweit in dem Änderungsgesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt ist, tritt es mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 25a Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,
  2. Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
  3. den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,
  4. die Möglichkeiten der Eintragung.

§ 25b Unterstützung des Referendumsbegehrens

(1) Das Referendumsbegehren gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Initiatoren unterstützt. Ist die Sammlung nach § 25a Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Änderungsgesetzes, des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes und einer Begründung des Referendumsbegehrens zu geben. Die §§ 11, 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 10 Absatz 2 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.

§ 25c Zustandekommen des Referendumsbegehrens

(1) Die Eintragungslisten sind innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen vier Monaten nach Verkündung des Änderungsgesetzes fest, ob das Referendumsbegehren zu einem Änderungsgesetz insgesamt von mindestens zweieinhalb vom Hundert der zur letzten Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wurde und damit zustande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zu jeder angezeigten Unterschriftensammlung, die Unterschriften eingereicht hat, zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

§ 25d Durchführung des Referendums

(1) Der Senat führt das Referendum über das Änderungsgesetz am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens (§ 25c Absatz 2). Mit Ausnahme eines Referendums über ein Änderungsgesetz zur Verfassung führt der Senat das Referendum auf Antrag der Bürgerschaft vier bis sieben Monate nach Antragstellung an einem von der Bürgerschaft zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durch.

(2) § 18 Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.

§ 25e Aufhebung des Änderungsgesetzes

Mit einer Aufhebung des Änderungsgesetzes endet das Verfahren. Ein Referendum findet nicht statt.

§ 25f Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 21 Absätze 1, 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.

§ 25g Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren

(1) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden (Änderungsbeschluss). Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Der Änderungsbeschluss wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam.

(3) Mit einem Referendumsbegehren können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über einen Änderungsbeschluss verlangen.

(4) Kommt ein Referendumsbegehren zustande, tritt der Änderungsbeschluss nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendumsbegehrens ist der Änderungsbeschluss.

(5) §§ 25 bis 25f sind entsprechend anzuwenden."

29. In der Überschrift des bisherigen Fünften Abschnitts wird das Wort "Fünfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.

30. § § 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 26 Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. über die Durchführung des Volksbegehrens,
  2. ob Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 die Grenzen der Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfs oder der ursprünglichen anderen Vorlage wahren.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 ist binnen fünf Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten (§ 5 Absatz 1 Satz 1), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1) zu stellen.

§ 27 Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. Volksinitiative (§ 5 Absatz 2) und Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zu Stande gekommen sind,
  2. ein Gesetz oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung dem Anliegen der Volksinitiative oder des Volksbegehrens entspricht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1).

Die Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 Satz 2), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen der Bürgerschaft (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3) durch eine Vertrauensperson zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Ergebnis des Volksentscheids (§ 23 Absätze 1 und 2). Der Antrag ist binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses durch den Senat (§ 23 Absatz 3) zu stellen. Der Antrag der Initiatoren der Volksinitiative ist durch eine Vertrauensperson zu stellen. Bei sonstigen gemeinschaftlichen Anträgen ist ein Bevollmächtigter zu benennen.

 " § 26 Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,
  2. ob die Überarbeitung eines Gesetzentwurfs oder einer anderen Vorlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 3 die Grenzen einer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 zulässigen Überarbeitung und des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,
  3. ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 oder 4a der Verfassung vorliegt,
  4. über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 1 Satz 2, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Senats über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2) zu stellen. Bei erheblichen Zweifeln daran, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach Absatz 1 Nummer 3 herbei.

§ 27 Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. Volksinitiative (§ 5 Absatz 2) und Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zustande gekommen sind,
  2. ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1).

Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2). Die Anträge nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 25c Absatz 3, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids (§ 23 Absätze 1 bis 5) oder des Referendums (§ 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen."

31. In § 28 werden in der Überschrift und im Text die Wörter "und Volksentscheid" jeweils durch die Textstelle ", Volksentscheid und Referendum" ersetzt.

32. In der Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.

33. In § 29 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Eintragungsverzeichnis (§ 11 Satz 2) und das Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Absatz 1 Satz 2) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Wohnanschrift,
  5. Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung."

34. § 29a wird wie folgt geändert:

34.1 In Satz 1 werden die Wörter "und Volksbegehren" durch die Textstelle ", Volksbegehren und Referendumsbegehren" ersetzt.

34.2 In Satz 3 werden die Wörter "von zwei Vertrauenspersonen" durch die Wörter "der Initiatoren" ersetzt.

35. § 30 erhält folgende Fassung:

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§ 30 Rechenschaftslegung

(1) Die Volksinitiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids (§ 18 Absatz 2) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids (§ 23 Absatz 3) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter Rechenschaft zu legen.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich über die Angaben nach Absatz 1 Bericht. Der Bericht wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.

" § 30 Rechenschaftslegung

(1) Die Initiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids (§ 18 Absatz 1) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids (§ 23 Absatz 6) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft zu legen. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), gilt entsprechend. Eine unzulässig angenommene Spende ist spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Initiatoren eines Referendumsbegehrens haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag des Referendums gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Referendumsbegehrens und des Referendums zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, gilt für die Rechenschaftslegung abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder des Aufhebungsbeschlusses.

(3) Die Landesabstimmungsleitung erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unver züglich über die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Bericht. Der Bericht wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt." 

36. § 30a wird wie folgt geändert:

36.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

36.1.1 Im Klammerzusatz in Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 2" gestrichen.

36.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt."

36.2 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die Initiatoren des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit. Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle von Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen heranzuziehen sind. Stellen die Vertrauenspersonen mehrerer angezeigter Unterschriftensammlungen einen Kostenerstattungsantrag, reduziert sich der Erstattungshöchstbetrag für jede der Initiativen entsprechend zu dem Verhältnis der jeweils von den einzelnen Initiativen eingereichten Unterstützungsunterschriften zum Referendumsbegehren.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Initiatoren eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."

37. § 31 erhält folgende Fassung:

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" § 31 Gleichbehandlung

Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.

" § 31 Gleichbehandlung

(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.

(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids sowie des Referendumsbegehrens und des Referendums gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln."

38. Hinter § 31 werden folgende § § 31a und 31b eingefügt:

" § 31a Fristberechnung

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27, verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Sechsten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.

§ 31b Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleitung wird von der Landeswahlleitung für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Bezirksabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes."

39. § 32 Satz 2 wird wie folgt geändert:

39.1 In Nummer 1 wird das Wort "Eintragungsformulare" durch das Wort "Eintragungslisten" ersetzt.

39.2 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,".

39.3 In Nummer 9 wird das Wort "Auslegen" durch das Wort "Einsehen" ersetzt.

39.4 In Nummer 10 wird das Wort "Abstimmungsdienststellen" durch das Wort "Abstimmungsstellen" ersetzt.

Artikel 2
Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Nummer 5 wird die Textstelle "Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 136), zuletzt geändert am 6. Juni 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125)" durch die Textstelle "Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 25 Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

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Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt oder durch eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität vertreten lassen; "Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtslehrerin bzw. einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigten vertreten lassen;".

3. § 43a wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch das Wort "Volksabstimmungsgesetzes" ersetzt und hinter den Wörtern "Initiatoren der Volksinitiative" die Wörter "oder des Referendumsbegehrens" eingefügt.

3.2 In Absatz 2 werden hinter den Wörtern "Initiatoren der Volksinitiative" die Wörter "oder des Referendumsbegehrens" eingefügt und die Textstelle " § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch die Textstelle " § 3 Absatz 2 Nummer 3, § 25a Absatz 1 Satz 2 oder § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes" ersetzt.

3.3 In Absatz 3 werden hinter den Wörtern "Initiatoren der Volksinitiative" die Wörter "oder des Referendumsbegehrens" eingefügt.

4. § 43b wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des olksabstimmungsgesetze sind der Senat und die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens. "Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Volksabstimmungsgesetzes sind der Senat und die Initiatoren der Volksinitiative; in den Verfahren nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes der Senat und die Initiatorinnen bzw. Initiatoren des Referendumsbegehrens."

4.1.2 In Satz 3 werden hinter den Wörtern "Initiatoren der Volksinitiative" die Wörter "oder des Referendumsbegehrens" eingefügt.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch die Textstelle "Satz 1 Nummer 2 des Volksabstimmungsgesetzes" ersetzt.

5. § 43c wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" durch das Wort "Volksabstimmungsgesetzes" ersetzt und hinter den Wörtern "Initiatoren der Volksinitiative" die Wörter "oder des Referendumsbegehrens" eingefügt.

5.2 In Absatz 2 werden hinter den Wörtern "Initiatoren der Volksinitiative" die Wörter "oder des Referendumsbegehrens" eingefügt.

6. In § 67 Absatz 1 werden hinter den Wörtern "Initiatoren einer Volksinitiative" die Wörter "oder Referendumsbegehren" eingefügt und die Textstelle "Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 136)" durch das Wort "Volksabstimmungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Umsetzung Europäischer Richtlinien

Artikel 2 Nummer 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Artikel 4
Übergangsbestimmung

Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beginn der Sammlung von Unterschriften für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage gemäß § 3 des Volksabstimmungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung angezeigt worden und hat der Senat noch keine Feststellung über das Zustandekommen dieser Volksinitiative getroffen, finden bis zur Entscheidung über das Zustandekommen die § § 1 bis 5 des Volksabstimmungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.