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Änderungstext

Vierzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Vom 19. Februar 2013
(HmbGVBl. Nr.7 vom 05.03.2013 S.43)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Artikel 1
Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 10 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Bürgerschaft wird auf vier Jahre gewählt.."Die Bürgerschaft wird auf fünf Jahre gewählt."

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Bürgerschaft wird frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt."(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt."


Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage des Beginns der auf seine Verkündung folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft in Kraft.