Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung anderer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 14. März 2014
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 21.03.2014 S. 102)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Eintrag zu § 25 wird die Textstelle ", frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b) Hinter dem Eintrag zu § 27 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".

2. § 3a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3208), in der jeweils geltenden Fassung versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2.  Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3199), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Textstelle ", frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

4. Hinter § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."

5. In § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."

6. In § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."

7. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "auswirkt" durch die Wörter "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. "Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen."

c) Absatz 3a Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. "Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden."

d) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird hinter dem Wort "Einwendungen" die Textstelle "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt.

bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Textstelle "haben, von" durch die Textstelle "haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. "Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern."

bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort "erhoben" die Wörter "oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.

cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. "Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab."

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. "Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet eines anderen Bezirks aus" durch die Wörter "Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet eines anderen Bezirks auswirken" ersetzt.

h) Absatz 9 erhält folgende Fassung: 

altneu
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. "(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu."

8. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. "Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "nicht" die Wörter "oder nur unwesentlich" eingefügt und wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 7 entsprechen muss."

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteigungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. "Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind."

c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 7 entsprechen muss."

9. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 2 wird hinter dem Wort "Abwägung" die Textstelle "oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und wird hinter dem Wort "können" die Textstelle "; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

§ 15 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des Satzes 3 findet § 25 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung."

2. In Absatz 4 wird die Textstelle "des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "HmbVwVfG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes

In § 14 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 27. Au gust 2013 (HmbGVBl. S. 367), wird folgender Satz angefügt:

" § 25 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung."

Artikel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) In Artikel 1 treten in Nummer 2 § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummern 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und Nummer 6 am 1. Juli 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Vor dem 1. Juni 2014 begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.

ENDE