Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

Vom 14. Oktober 2014
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 21.10.2014 S. 446)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Einziger Paragraph

Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440, 447), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor."

2. In § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwendung der für das andere Amt geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt."

3. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied nicht mitwirkt."(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken."

4. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind."(3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts und die sie vertretenden Mitglieder verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder vertretende Mitglieder anwesend sind."

5. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es kann sich im Einvernehmen mit dessen Präsidentin oder Präsidenten der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts bedienen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

6.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wer für das Verfassungsgericht eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich für Mitglieder des Verfassungsgerichts nach den für die Mitglieder der Bürgerschaft und im Übrigen nach den für hamburgische Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften bestimmt."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichts anwesend sein.

wird aufgehoben.

7.2 Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.

7.3 Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Verfassungsgerichts" durch die Wörter "bei der Beratung Anwesenden" ersetzt.

8. § 24 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungsgericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss."Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, an dem das abgelehnte Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken."

9. § 30 wird wie folgt geändert:

9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Verfassungsgericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt, die die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichts bestimmt. Sie sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend."

9.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Verfassungsgericht kann in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grunde dringend geboten ist."Das Verfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist."

10.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die einstweilige Anordnung tritt mit Beendigung des Verfahrens, spätestens nach drei Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden."(4) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens außer Kraft, sofern das Verfassungsgericht keine andere Frist bestimmt oder die einstweilige Anordnung nicht früher aufhebt."

11. § 47 wird wie folgt geändert:

11.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

11.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft."

12. § 48 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 48

(1) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss andere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.

" § 48

(1) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss weitere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.

(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Senat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Er kann dem Verfahren jederzeit beitreten."

13. In § 49 Satz 2 wird hinter der Textstelle " § 47" die Textstelle "Absatz 1" eingefügt.

14. Hinter dem III. Teil wird folgender neuer IV. Teil eingefügt:

"IV. Teil
Verzögerungsbeschwerde

§ 65a

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens als Beteiligte oder Beteiligter dieses Verfahrens oder als Beteiligte oder Beteiligter eines zur Herbeiführung der Entscheidung des Verfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Dies gilt nicht für Verfassungsorgane, Teile dieser Organe, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Verfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung nach Satz 2 beträgt 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung; ist dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Verfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

§ 65b

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Verfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Verfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen.

§ 65c

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

§ 65d

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne die Berichterstatterin oder den Berichterstatter; an deren Stelle tritt das vertretende Mitglied.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar."

15. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.

16. § 66 wird wie folgt geändert:

16.1 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "(Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für hamburgische Gerichte jeweils maßgebenden Fassung" durch die Textstelle "(BGBl. III 365-1), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

16.2 Absatz 4

(4) Wird im Verfahren nach § 14 Nummer 8 die bzw. der Angeklagte oder im Verfahren nach § 14 Nummer 9 die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner freigesprochen, so sind ihr bzw. ihm die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Antrag in dem Verfahren nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft oder § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen als begründet erweist.

wird aufgehoben.

17. § 67 wird wie folgt geändert:

17.1 Hinter der Paragraphenbezeichnung wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Wird im Verfahren nach § 14 Nummer 8 die bzw. der Angeklagte oder im Verfahren nach § 14 Nummer 9 die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner freigesprochen, so sind ihr bzw. ihm die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Antrag in dem Verfahren nach § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 25. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft als begründet erweist."

17.2 Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

17.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen."(3) Das Verfassungsgericht kann in allen übrigen Fällen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen."

ID 142164

ENDE