Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 13. Februar 2015
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 24.02.2015 S. 37)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Das Hinterlegungsgesetz vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Annahme | "Begründung des Hinterlegungsverhältnisses, Annahme". |
2. In Abschnitt 2 wird hinter § 5 folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist."
3. Hinter § 8 wird folgender neuer § 9 eingefügt:
" § 9 Vollziehung der Hinterlegung, Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
(1) Die Hinterlegung wird vollzogen
(2) Die Hinterlegungsstelle hat die Hinterlegerin bzw. den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist die Hinterlegerin bzw. der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei gemäß Absatz 1 einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg ist in der Nachricht mit ihrer Adresse anzugeben. Im Fall einer Geldoder Wertpapierhinterlegung ist die Hinterlegungskasse mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
(3) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird."
4. Der bisherige § 9 wird § 10.
5. Der bisherige § 10
§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung(1) Die Hinterlegungsstelle hat die Hinterlegerin bzw. den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist die Hinterlegerin bzw. der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.
wird aufgehoben.
6. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verzinsung | " § 12 Verzinsung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst." |
7. Die Überschrift zu Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Herausgabe | "Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses, Herausgabe". |
8. In Abschnitt 5 wird hinter § 20 folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist."
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung | "Antrag auf Herausgabe, Vollziehung der Herausgabe, Nachweis der Berechtigung". |
b) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Vollziehung der Herausgabe erfolgt
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
§ 2
Übergangsvorschrift
(1) Zinsansprüche, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt.
(2) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag der Empfangsberechtigten bzw. des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem die Empfangsberechtigte bzw. der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
ID 150077
ENDE |