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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

Vom 3. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 09.06.2015 S. 105)



Der Senat verkündet das nachfolgende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Zehntes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 25g werden folgende Einträge eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Bürgerschaftsreferendum

§ 25h Bürgerschaftsreferendum

§ 25i Tag der Abstimmung

§ 25j Gegenvorlage

§ 25k Abstimmungsbenachrichtigung

§ 25l Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 25m Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren".

1.2 Im bisherigen Eintrag zum Sechsten Abschnitt wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.

1.3 Im bisherigen Eintrag zum Siebenten Abschnitt wird das Wort "Siebenter" durch das Wort "Achter" ersetzt.

2. Hinter § 25g wird folgender neuer Sechster Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Bürgerschaftsreferendum

§ 25h Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4 b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.

§ 25i Tag der Abstimmung

Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach § 25 h Absatz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstimmungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier Monate ab dem Beschluss nach § 25 h Absatz 1 nicht unterschreiten.

§ 25j Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25 h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25 h Absatz 1. Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist (§ 16 Absatz 1) oder deren Eintragungsfrist (§ 6 Absatz 2) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25 h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

§ 25k Abstimmungsbenachrichtigung

(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst

  1. die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,
  2. den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,
  3. ein Informationsheft.

In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürgerschaftsreferendums Stellung nehmen. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der Frist nach § 25 j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 und § 5 Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl bis zum Ablauf der Frist in § 25 j Absatz 3 beschließt.

(3) Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen jeweils acht Seiten nicht überschreiten. Äußerungen der Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgegeben werden. Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. Die Bürgerschaft und der Senat sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verantwortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 für diese. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 25l Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

(1) § 20, § 21 Absätze 1, 3 und 4, §§ 22, 23 a und 24 sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 21 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gegenvorlage auf dem Stimmzettel nach dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage aufgeführt wird; bei mehreren Gegenvorlagen richtet sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 j Absatz 2.

(3) § 23 ist entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Findet ein Bürgerschaftsreferendum nicht am Tag einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zur Bürgerschaft statt, ist die Bürgerschaftsvorlage oder eine Gegenvorlage angenommen, wenn bei einem die Verfassung ändernden Gesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.

§ 25m Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren 15

(1) Innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Feststellung des Senats gemäß § 25 l in Verbindung mit § 23 Absatz 6, ist die Anzeige der Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative (§ 3 Absatz 1) zum selben Gegenstand eines durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen Gesetzes oder einer durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen anderen Vorlage unwirksam (Artikel 50 Absatz 4 b Satz 9 der Verfassung).

(2) Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand eines Bürgerschaftsreferendums, die dem Bürgerschaftsreferendum nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden, ruhen während der Sperrfrist nach Absatz 1. Das Ruhen eines Volksabstimmungsverfahrens stellt der Senat fest; die Feststellung stellt der Senat einer Vertrauensperson des Volksabstimmungsverfahrens zu und teilt sie der Bürgerschaft mit."

3. In der Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferendums, insbesondere ob eine als Gegenvorlage beizufügende Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist."

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Satz 1 wird hinter dem Klammerzusatz " (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2)" die Textstelle ", die Anträge nach Absatz 1 Nummer 5 sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bürgerschaft (§ 25 h Absatz 1)" eingefügt.

4.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Bürgerschaftsreferendum ruht während des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 5."

5. § 27 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25 j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25 m Absatz 2 ruht."

5.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Anträge nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 25c Absatz 3, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 225c Absatz 3), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen."Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 25 c Absatz 3, § 25 g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3, § 25j Absatz 5, § 25m Absatz 2 Satz 2), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen."

5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Klammerzusatz " (§ 23 Absätze 1 bis 5)" die Textstelle ", des Bürgerschaftsreferendums (§ 25 l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5)" eingefügt.

6. In der Überschrift des bisherigen Siebenten Abschnitts wird das Wort "Siebenter" durch das Wort "Achter" ersetzt.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

7.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Initiatoren einer Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Gegenvorlage zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

7.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

8. In § 30a wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden."

9. § 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids sowie des Referendumsbegehrens und des Referendums gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln."(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendumsbegehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln."

10. In § 31a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Sechsten" durch das Wort "Siebenten" ersetzt.

Artikel 2
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

In § 43b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 14. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 446), wird die Textstelle "Nummer 1 " durch die Textstelle "Nummern 1 und 3" ersetzt.

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Die Verpflichtungen von Senat und Bürgerschaft aus § 25h Absatz 2 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung von Artikel 1 dieses Gesetzes gelten im Hinblick auf ein von der Bürgerschaft vor dem 1. August 2015 beschlossenes Bürgerschaftsreferendum über die Bewerbung Hamburgs für olympische und paralympische Spiele als erfüllt.

ENDE