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Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 23.12.2016 S. 519)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

Die Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:

altneu
 
NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1a)Abschriften, Ausfertigungen und Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen,
amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und dergleichen für jede angefangene Seite
3,-
Im Falle besonderen Aufwandes, z.B. bei fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem
Inhalt, tabellarischen Aufstellungen, schwer lesbaren Texten für jede angefangene Seite
6,-
b)Maschinelle Vervielfältigungsarbeiten je Seite1,-
mindestens jedoch je Auftrag5,-
2 Fotokopien je Seite 
a)bis zu einem Format von 210 x 297 mm (DIN A4) bei Selbstherstellung durch den Benutzer 

0,15

in den übrigen Fällen0,50
b)für größere Formate1,-
3 Beglaubigungen 
a)von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln
und Lichtbildern

2,50
bis50,-
b)von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, soweit nicht Buchstabe c zur Anwendung gelangt, je Seite3,00
bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite5,00
bis50,-
c)von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat,
ohne Rücksicht auf die Zahl der Seiten....

3,00
4 Bescheinigungen 
a)Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden10,-
bis2.550,-
b)sonstige Bescheinigungen2,50
bis100,-
5 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen
im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1
 
a)Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis12.800,-
b)sonstige Amtshandlungen5,-
bis1.000,-
6 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a Verwaltungsgerichtsordnung 
a)bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in
einer Gebührenordnung
25,50 bis zu einem Viertel der für das Widerspruchverfahren vorgesehenen Gebühr,
b)in allen übrigen Fällen15,-
bis500,-
7 Erfolglose Widerspruchsverfahren 
a)bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung
eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
25,50 bis zur vollen für die angefochtene oder bebeantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
b)in allen übrigen Fällen15,-
 bis2.000,-
"Anlage
NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form ...10,-
bis250,-
2Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form10,-
bis250,-
3Kopien und Ausdrucke
a) schwarzweiß bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4) bei Herstellung durch die Kosten schuldnerin oder den Kostenschuldner je Seite0,15
in den übrigen Fällen

für die ersten 10 Seiten je Seite

0,90
für jede weitere Seite0,30
b) farbig bis zu einem Format von 210 mm x 297 mm (DIN A4)
für die ersten 10 Seiten je Seite
1,30
für jede weitere Seite0,60
c) bei größeren Formaten je Seite.1,50
bis15,-
4Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern10,-
bis100,-
b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten

erste Seite

10,-
jede weitere Seite4,-
c) bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite20,-
bis50,-
5Bescheinigungen
a) Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden50,-
bis3000,-
b) sonstige Bescheinigungen10,-
bis250,-
6Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1
a) Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis12800,-
b) sonstige Amtshandlungen20,-
bis1000,-
7Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
a) bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnungbis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch80,-
b) in allen übrigen Fällen80,-
bis500,-
8Erfolglose Widerspruchsverfahren
a) bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
mindestens jedoch80,-
b) in allen übrigen Fällen80,-
bis2000,-".

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 170001

ENDE