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Regelwerk

Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 14. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 18.05.2018 S. 119)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt sind:

Artikel 1
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 94), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Mitgliederzahl, Amtsdauer" § 4 Wahl der Bezirksversammlung".

1.2 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Wahl, Unvereinbarkeit, Ausschluss" § 5 Ausschluss".

1.3 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Status der Fraktionen" § 10 Status der Fraktionen, Gruppen".

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Mitgliederzahl, Amtsdauer

(1) Die Bezirksversammlung besteht bei Bezirken mit

  1. bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 45 Mitgliedern,
  2. mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 51 Mitgliedern und
  3. mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 57 Mitgliedern.

Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 203, 204), und des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), können sich abweichende Mitgliederzahlen ergeben.

(2) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament. Die bisherige Bezirksversammlung führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung fort.

" § 4 Wahl der Bezirksversammlung

Die Mitgliederzahl der Bezirksversammlungen sowie die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Wahl, Unvereinbarkeit, Ausschluss

(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung werden von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks aus deren Mitte gewählt. Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Bezirksversammlung sowie über die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz.

(2) Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer Bezirksversammlung sein. Ein Mitglied einer Bezirksversammlung darf weder bei dem Bezirksamt beschäftigt sein noch Aufgaben der Bezirksaufsichtsbehörde wahrnehmen.

(3) Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. Ein Mitglied der Bezirksversammlung kann jederzeit aus der Bezirksversammlung ausscheiden. Es scheidet aus, sobald es seine Wählbarkeit verliert oder eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 aufnimmt. Verlegt es seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, kann es sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben.

(4) Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
  2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
  3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

" § 5 Ausschluss

Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
  2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
  3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder."

4. In § 6 Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats sind unzulässig. Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bezirksversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit; einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift wird hinter dem Wort "Fraktionen" die Textstelle ", Gruppen" eingefügt.

5.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung nach § 12 Absatz 2 können Regelungen zu Status und Rechten von Gruppen im Rahmen dieses Gesetzes getroffen werden."

6. § 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Jede Fraktion kann für die Hälfte ihrer Sitze in jedem Ausschuss mit Ausnahme des Hauptausschusses an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung andere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks benennen; halbe Zahlen werden aufgerundet. Die zu benennenden Ausschussmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 5 Absätze 2 bis 4 sowie §§ 6 und 7 dieses Gesetzes sowie § 6 Absätze 2 bis 5, §§ 7, 34 und 34a des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), gelten entsprechend. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Satzes 1 die für einen Regionalausschuss benannt werden, müssen in dem örtlichen Bereich wohnen, für den der Regionalausschuss eingesetzt wurde."(3) Jede Fraktion kann für die Hälfte ihrer Sitze, im Falle nur eines Sitzes auch für diesen, in jedem Ausschuss mit Ausnahme des Hauptausschusses an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung andere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks benennen; halbe Zahlen werden aufgerundet. Die Beschränkung der Anzahl der Sitze nach Satz 1 besteht nicht für den Regionalausschuss; Fraktionen mit mehreren Ausschusssitzen müssen durch mindestens ein Mitglied der Bezirksversammlung im Regionalausschuss vertreten sein. Die zu benennenden Ausschussmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes sowie § 6 Absätze 2 bis 5 und §§ 7, 31 und 32 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 120), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder zu der Bezirksversammlung wählbar ist."

7. In § 29 Satz 1 wird die Textstelle "in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 298)," gestrichen.

8. § 31 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.

1. die beisitzenden Mitglieder der Widerspruchsausschüsse des Bezirksamtes,

Die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

Artikel 4
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 1 und 2 sowie Artikel 3 Nummern 1.1, 1.2, 2 und 3 dieses Gesetzes treten nach Ablauf von drei Monaten nach der Verkündung in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 282), bleibt unberührt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 2 Nummer 2 ist § 32 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt finden § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in Verbindung mit § 34a des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft sowie § 5 Absatz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

(3) Artikel 3 Nummern 5.210 Absatz 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und 6 (§ 17 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes) sind erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt finden § § 10 und 17 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

ID 180839

ENDE