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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 415)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:

1. Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:

NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form ...10,-
bis250,-
2Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form10,-
bis250,-

Neu:

"1Gewährung von Akteneinsicht
Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis250,-
b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis500,-
2.Zurverfügungstellen von Inhalten
Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form
a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis250,-
b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis500,-

2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu


4Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern10,-
bis100,-
b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten

erste Seite

10,-
jede weitere Seite4,-
c) bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite20,-
bis50,-
"
4Beglaubigungen
a) von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern5,-
bis100,
b) von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Dokumenten je Seite1,-
bis15,
je zu beglaubigendem Dokument mindestens4,-
c) bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite15,
bis50,-".

3. In Nummer 5 Buchstabe a wird der Gebührensatz "50,-" durch den Gebührensatz "10,-" ersetzt.

ID 190054

ENDE