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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 435)
Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 2. (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Alt:
Buchstabe a 34 Buchstabe b 40 Buchstabe c 52 Buchstabe d 66
Neu:
Buchstabe a | 37 |
Buchstabe b | 44 |
Buchstabe c | 59 |
Buchstabe d | 74 |
1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:
Alt:
Buchstabe a
29
Buchstabe b
34
Buchstabe c
45
Buchstabe d
57
Neu:
Buchstabe a | 32 |
Buchstabe b | 38 |
Buchstabe c | 52 |
Buchstabe d | 63 |
2. In § 2 Absatz 1 wird der Gebührensatz "25,50" durch den Gebührensatz "26,30" und der Gebührensatz "20" durch den Gebührensatz "20,60" ersetzt.
3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Gebührensatz "25,50" durch den Gebührensatz "26,30" ersetzt.
Auf Grund von § 2 und § 11 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts
Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412, 413), wird wie folgt geändert:
1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1 | erster Gebührensatz | 280 |
zweiter Gebührensatz | 1.125 | |
Nummer 1.2 | erster Gebührensatz | 76 |
zweiter Gebührensatz | 764 | |
Nummer 1.3 | erster Gebührensatz | 280 |
zweiter Gebührensatz | 1.125 | |
Nummer 1.4 | erster Gebührensatz | 57 |
zweiter Gebührensatz | 112 |
2. In Nummer 2.1 wird die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB)" durch die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202)" ersetzt.
3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB)" wird durch die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)" ersetzt.
3.2 An die Stelle der bisherigen Gebührensätze treten die folgenden neuen Gebührensätze:
erster Gebührensatz | 1.337 |
zweiter Gebührensatz | 1.445 |
dritter Gebührensatz | 1.570 |
vierter Gebührensatz | 1.687 |
fünfter Gebührensatz | 1.782 |
sechster Gebührensatz | 1.910 |
siebter Gebührensatz | 2.016 |
achter Gebührensatz | 2.122 |
neunter Gebührensatz | 2.357 |
zehnter Gebührensatz | 2.578 |
elfter Gebührensatz | 3.247 |
zwölfter Gebührensatz | 3.925 |
3.3 Der Gebührenrahmen "54 Euro bis 2.122 Euro" wird durch den Gebührenrahmen "57 Euro bis 2.186 Euro" ersetzt.
4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.3 | erster Gebührensatz | 109 |
zweiter Gebührensatz | 1.093 | |
Nummer 2.4 | erster Gebührensatz | 57 |
zweiter Gebührensatz | 1.125 | |
Nummer 2.5 | erster Gebührensatz | 57 |
zweiter Gebührensatz | 562 |
5. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
5.1 Der Gebührensatz "55" wird durch den Gebührensatz "57" und der Gebührensatz "1 092" wird durch den Gebührensatz "1 125" ersetzt.
5.2 Der Gebührenrahmen "54 Euro bis 1061 Euro" wird durch den Gebührenrahmen "57 Euro bis 1.093 Euro" ersetzt.
6. In Nummer 2.7 wird der Gebührensatz "28" durch den Gebührensatz "29" und der Gebührensatz "309" durch den Gebührensatz "318" ersetzt.
7. Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Wörter "Anordnung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen" werden durch die Wörter "Aufsichtsrechtliche Maßnahmen" ersetzt.
7.2 Der Gebührensatz "109" wird durch den Gebührensatz "112" und der Gebührensatz "1 092" wird durch den Gebührensatz "1 125" ersetzt.
8. In Nummer 2.9 wird der Gebührensatz "109" durch den Gebührensatz "112" und der Gebührensatz "546" durch den Gebührensatz "562" ersetzt.
9. In Nummer 2.12 wird hinter dem Wort "gemeinnützige" die Textstelle ", mildtätige oder kirchliche" eingefügt.
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID: 192453
ENDE |