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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 435)



Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 2. (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt:

Buchstabe a34
Buchstabe b40
Buchstabe c52
Buchstabe d66


Neu:

Buchstabe a37
Buchstabe b44
Buchstabe c59
Buchstabe d74

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt:

Buchstabe a

29

Buchstabe b

34

Buchstabe c

45

Buchstabe d

57

Neu:

Buchstabe a32
Buchstabe b38
Buchstabe c52
Buchstabe d63

2. In § 2 Absatz 1 wird der Gebührensatz "25,50" durch den Gebührensatz "26,30" und der Gebührensatz "20" durch den Gebührensatz "20,60" ersetzt.

3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Gebührensatz "25,50" durch den Gebührensatz "26,30" ersetzt.

Artikel 2

Auf Grund von § 2 und § 11 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 412, 413), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1erster Gebührensatz280
zweiter Gebührensatz1.125
Nummer 1.2erster Gebührensatz76
zweiter Gebührensatz764
Nummer 1.3erster Gebührensatz280
zweiter Gebührensatz1.125
Nummer 1.4erster Gebührensatz57
zweiter Gebührensatz112

2. In Nummer 2.1 wird die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB)" durch die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202)" ersetzt.

3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

3.1 Die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB)" wird durch die Textstelle " (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes)" ersetzt.

3.2 An die Stelle der bisherigen Gebührensätze treten die folgenden neuen Gebührensätze:

erster Gebührensatz1.337
zweiter Gebührensatz1.445
dritter Gebührensatz1.570
vierter Gebührensatz1.687
fünfter Gebührensatz1.782
sechster Gebührensatz1.910
siebter Gebührensatz2.016
achter Gebührensatz2.122
neunter Gebührensatz2.357
zehnter Gebührensatz2.578
elfter Gebührensatz3.247
zwölfter Gebührensatz3.925

3.3 Der Gebührenrahmen "54 Euro bis 2.122 Euro" wird durch den Gebührenrahmen "57 Euro bis 2.186 Euro" ersetzt.

4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.3erster Gebührensatz109
zweiter Gebührensatz1.093
Nummer 2.4erster Gebührensatz57
zweiter Gebührensatz1.125
Nummer 2.5erster Gebührensatz57
zweiter Gebührensatz562

5. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

5.1 Der Gebührensatz "55" wird durch den Gebührensatz "57" und der Gebührensatz "1 092" wird durch den Gebührensatz "1 125" ersetzt.

5.2 Der Gebührenrahmen "54 Euro bis 1061 Euro" wird durch den Gebührenrahmen "57 Euro bis 1.093 Euro" ersetzt.

6. In Nummer 2.7 wird der Gebührensatz "28" durch den Gebührensatz "29" und der Gebührensatz "309" durch den Gebührensatz "318" ersetzt.

7. Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Wörter "Anordnung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen" werden durch die Wörter "Aufsichtsrechtliche Maßnahmen" ersetzt.

7.2 Der Gebührensatz "109" wird durch den Gebührensatz "112" und der Gebührensatz "1 092" wird durch den Gebührensatz "1 125" ersetzt.

8. In Nummer 2.9 wird der Gebührensatz "109" durch den Gebührensatz "112" und der Gebührensatz "546" durch den Gebührensatz "562" ersetzt.

9. In Nummer 2.12 wird hinter dem Wort "gemeinnützige" die Textstelle ", mildtätige oder kirchliche" eingefügt.

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 192453

ENDE