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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 12. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 50 vom 20.12.2019 S. 479)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle "und 5" durch die Textstelle "und 6" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mehrheitsverhältnisse der Bezirksversammlung können in den Ausschüssen durch zusätzliche Mitglieder wiederhergestellt werden (Ausgleichsmandat). | "Die in § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 genannten Höchstzahlen der Mitglieder können überschritten werden, sofern dies erforderlich ist, um die Mehrheitsverhältnisse der Bezirksversammlung in den Ausschüssen abzubilden." |
2.2 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Mitglieder des Hauptausschusses können sich nur durch Mitglieder der Bezirksversammlung der gleichen Fraktion vertreten lassen."
2.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2.4 Im neuen Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle "2 bis 4" durch die Textstelle "3 bis 5" ersetzt.
ID 200844
ENDE |