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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 07.12.2019 S. 19, ber. S. 56)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes

Das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145, 154), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird hinter dem Wort "allen" das Wort "amtlichen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung."(1) Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Als solche gelten auch Aufzeichnungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 gefertigt werden."

2.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort "Fassung" die Textstelle "einschließlich der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen" eingefügt.

2.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Auskunftspflichtige Stellen sind die in Absatz 3 bezeichneten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Als auskunftspflichtige Stellen gelten unter der Maßgabe des Absatzes 3 zweiter Halbsatz, auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts."(5) Auskunftspflichtige sowie veröffentlichungspflichtige Stellen sind alle Behörden nach Absatz 3."

2.4 In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "Einbringung" durch das Wort "Erbringung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter "Petitum von Senatsbeschlüssen" durch die Wörter "Entscheidungssatz von beschlossenen Senatsdrucksachen" ersetzt.

3.1.2 In Nummer 5 wird die Textstelle "Bewirtschaftungs-" durch die Textstelle "Wirtschafts-" ersetzt.

3.1.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften,"6. Verwaltungsvorschriften,"

3.1.4 In Nummer 7 werden die Wörter "amtliche Statistiken" durch die Wörter "Ergebnisse der Landesstatistik" ersetzt.

3.1.5 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,"8. Gutachten und Studien, soweit sie von der Behörde in Auftrag gegeben wurden; § 6 Absatz 1 gilt entsprechend,"

3.1.6 In Nummer 10 werden die Wörter "ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall" durch die Wörter "einer im Einzelfall erfolgenden Überwachungstätigkeit" ersetzt.

3.1.7 In Nummer 12 wird die Textstelle "Bauleit- und Landschaftspläne" durch die Wörter "Bauleitpläne und das Landschaftsprogramm" ersetzt.

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen
  1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg erheblich beeinträchtigt werden,
  2. Dienstanweisungen,

sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.

"(2) Die veröffentlichungspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen
  1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst erheblich beeinträchtigt werden,
  2. alle weiteren, den in Nummer 1 und Absatz 1 genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse."

3.3 Absatz 4

(4) Die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht gelten für alle Behörden im Sinne von § 2 Absatz 3. Die Vorschriften für die Auskunftspflicht gelten für alle auskunftspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 5.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

4.1.2 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. personenbezogene Daten, in deren Veröffentlichung die betroffene Person gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) eingewilligt hat."

4.2 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Nachfrage der oder des Betroffenen soll die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offenlegen, wenn nicht das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Geheimhaltung ihrer oder seiner Identität überwiegt."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5.1 In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen und hinter dem Wort "Vergabekammern" die Textstelle "sowie für die für Justiz zuständige Behörde, soweit sie als Fachaufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft oder in Gnadenangelegenheiten tätig wird" eingefügt.

5.2 In Nummer 4 werden die Wörter "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" durch das Wort "Steuerverwaltung" ersetzt.

5.3 In Nummer 5 werden hinter dem Wort "Ansprüchen" die Wörter "sowie für Schriftsätze informationspflichtiger Stellen aus laufenden Gerichtsverfahren und für Schriftsätze anderer Prozessbeteiligter" eingefügt.

5.4 In Nummer 7 wird hinter den Wörtern "Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung" die Textstelle "sowie Prüfungseinrichtungen und Schulen, soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden" eingefügt sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

5.5 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. für Selbstverwaltungskörperschaften der Freien Berufe in Bezug auf Informationen, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "regelmäßige" durch das Wort "regelmäßig" ersetzt.

6.2 In Absatz 3 werden die Wörter "Dasselbe betrifft auch" durch die Textstelle "Absatz 2 gilt auch für" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

7.1.1 Hinter dem Wort "werden" wird die Textstelle "oder sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Informationsregister veröffentlicht werden" eingefügt und das Wort "auskunftspflichtige" durch das Wort "informationspflichtige" ersetzt.

7.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Auf Nachfrage der oder des Betroffenen soll die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offenlegen, wenn nicht das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Geheimhaltung ihrer oder seiner Identität überwiegt."

7.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Behörden gemäß § 2 Absatz 3 können sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Absatz 1 berufen."

8. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Trennungsgebot

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

" § 8 Schutz geistigen Eigentums

(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

(2) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz geistigen Eigentums der Informationspflicht entgegenstehen könnte, gibt die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist und die oder der Betroffene bekannt ist. Auf Nachfrage der oder des Betroffenen soll die Stelle dieser oder diesem gegenüber Namen und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers offenlegen, wenn nicht das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Geheimhaltung ihrer oder seiner Identität überwiegt."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

9.1 In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg sowie die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg,

5. die Hamburgische Investitions- und Förderbank."

9.2 In Absatz 3 werden die Wörter "Soweit und solange" durch das Wort "Wenn" und die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Frist" die Wörter "aus sachlich gerechtfertigtem und im Vertrag angegebenen Grund" eingefügt.

10.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei Verträgen, in welche Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vom 7. Januar 2016 (BAnz. AT 19.01.2016 B 3, 01.04.2016 B 1) in der jeweils geltenden Fassung einbezogen worden ist, gilt Satz 1 nicht."

10.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Nutzungsrechte nach Satz 2 sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können."Soweit an Dokumenten im Sinne des Satzes 2 das Urheberrecht eines oder einer Dritten der Nutzung, Weiterverwendung oder Verbreitung entgegenstehen würde, hat die veröffentlichungspflichtige Stelle bei der Beschaffung der Information darauf hinzuwirken, dass ihr die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden."

11. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Behörde" durch die Wörter "auskunftspflichtigen Stelle" ersetzt.

12. In § 12 Absatz 7 wird die Textstelle "und § 7 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)" durch die Textstelle " § 7 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und § 8 (Schutz geistigen Eigentums)" ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "unverzüglich, spätestens aber" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

"In den Fällen des § 4 Absatz 5, § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate."

13.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rechtsmittelbelehrung" durch das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" ersetzt.

13.3 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Wird in den Fällen des § 4 Absatz 5, § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 der Informationszugang auf Antrag gewährt, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bescheid auch dem betroffenen Dritten bekannt zu geben ist. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die oder den Betroffenen zwei Wochen verstrichen sind.

(4) Ist die auskunftspflichtige Stelle eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts und ist die antragstellende Person der Auffassung, dass die auskunftspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser auskunftspflichtigen Stelle überprüfen lassen. Die Überprüfung ist gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle des Privatrechts innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die auskunftspflichtige Stelle des Privatrechts hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln."

13.4 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

13.4.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "Monate" die Textstelle ", in den Fällen des § 4 Absatz 5, § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 auf drei Monate," eingefügt.

13.4.2 In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

13.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und es werden folgende Sätze angefügt:

"Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die nach § 2 Absatz 3 als Behörden gelten, können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten bemisst sich nach den Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg."

14. § 14 wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Textstelle "Absätze 3 und 5" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

14.2 In Absatz 4 Satz 4 wird die Textstelle "der Bürgerschaft, des Senats oder" durch die Wörter "des Senats oder mindestens" ersetzt.

14.3 Absatz 4 Satz 7

Schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft sind gleichzeitig dem Senat vorzulegen.

wird gestrichen.

14.4 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "und 5" gestrichen.

14.5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 und 4 an den Senat, in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde und in den Fällen des Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft oder des Rechnungshofes."(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich feststellen lassen."

15. § 18 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 2

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes herzustellen. Über den Fortschritt bei der Umsetzung im Sinne von Satz 1 hat der Senat der Bürgerschaft nach dem Inkrafttreten halbjährlich öffentlich zu berichten. Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft der Senat das Gesetz im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen, berücksichtigt dabei die Berichte der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und berichtet der Bürgerschaft über das Ergebnis.

wird aufgehoben.

15.2 Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes

§ 4 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes vom 4. November 2005 (HmbGVBl. S. 441), geändert am 1. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 48), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Übergangsvorschrift

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 14. Februar 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zu Ende zu führen.

" § 4 Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen nach diesem Gesetz zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. § 14 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt."

Artikel 3
HmbAGVIG - Hamburgisches
Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Transparenzgesetzes sowie des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 5
Übergangsregelung

Die Veröffentlichungspflicht der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Nummer 2.2 (§ 2 Absatz 3 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gilt nur für Informationen, die ab dem 1. Januar 2021 aufgezeichnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der Veröffentlichungspflicht zu schaffen.

ID: 200044

ENDE