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Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit
- Hamburg -
Vom 28. April 2022
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 29.04.2022 S. 271)
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 13 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 5. April 2022 (HmbGVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:
1. Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
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(aufgehoben) | "(3) In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann die Bezirksversammlung für ihre Sitzungen und die Sitzungen der nach § 15 Absatz 2 eingesetzten Hauptausschüsse die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 können auch die Ausschüsse für ihre Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden.
Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon- oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu gewährleisten.
(4) Die Ausschüsse der Bezirksversammlung, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Einzelheiten dazu legt die Bezirksversammlung in ihrer Geschäftsordnung fest. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse können beschließen, dass Angelegenheiten unter der Voraussetzung von Absatz 3 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden. Den Mitgliedern der Bezirksversammlung oder des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Die oder der Vorsitzende der Bezirksversammlung oder des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung." |
2. Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) In öffentlichen Präsenzsitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse können sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden; in öffentlichen Präsenzsitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, kann dies auch einzelnen Mitgliedern ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung.
(7) Wahlen und konstituierende Sitzungen sind nach den Verfahren der Absätze 3 bis 6 unzulässig."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220886
ENDE |