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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Bezirksverwaltungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2023 S. 11)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Gültig ab 01.04.2023

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden

In § 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt."

Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 28 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. dezentrale Einrichtungen des Amts Hamburg Service."

Artikel 3
Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Fachämter Einwohnerwesen der Bezirksämter dem Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde zugeordnet.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des

  1. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Mitte ohne Geschäftsstelle,
  2. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Altona ohne Zentrales Fundbüro und ohne Geschäftsstellen,
  3. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Eimsbüttel ohne Geschäftsstelle,
  4. Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Nord ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstellen,
  5. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Wandsbek,
  6. Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Bergedorf und
  7. Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Harburg ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstelle

in das Amt Hamburg Service der für die Bezirke zuständigen Behörde versetzt.

(4) Abweichend von § 28 Absatz 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), nimmt zunächst der Personalrat des Bezirksamts Harburg übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung der Dienststelle "Hamburg Service" der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wahr. Die Amtszeit dieses Übergangspersonalrats endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Dienststelle "Hamburg Service" zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.

(5) Abweichend von § 50 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes erhält der Personalrat des Bezirksamts Harburg für den Zeitraum bis zur Neuwahl des Personalrats für die betriebliche Einheit eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 1,0 Stelle.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bezirksämtern für deren Fachbereich "Einwohnerdaten", "Ausländerangelegenheiten" und "Zentrales Meldewesen" jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3 versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

ID 230077

ENDE