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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Hamburg -
Vom 7. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 17.03.2023 S. 109)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hinter § 41 Absatz 2a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 660), wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Mit Einwilligung des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert am 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261), in der jeweils geltenden Fassung, kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 OZG, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 OZG ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich."
ID 230555
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