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Regelwerk

Änderungstext

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Hamburg -

Vom 3. Mai 2024
(HmbGVBl. Nr. 14 vom 17.05.2024 S. 107)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)

Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 245), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Wahl" die Wörter "für die vorgesehene Amtszeit" eingefügt.

2. In § 6 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Beginn und Ende der Amtszeit werden in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft auszustellenden Urkunde dokumentiert."

3. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar
die Präsidentin bzw. der Präsident306,78 Euro,
das sie bzw. ihn vertretende Mitglied230,08 Euro,
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts204,52 Euro,
die übrigen vertretenden Mitglieder102,26 Euro.
"(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar
die Präsidentin bzw. der Präsident ... 680 Euro,
das sie bzw. ihn vertretende Mitglied ... 510 Euro,
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts ... 450 Euro,
die übrigen vertretenden Mitglieder ... 230 Euro."

4. In § 16 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit Ausnahme der Regelung zur Nutzungspflicht (§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend. Das Verfassungsgericht bestimmt in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden."

5. In § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist ein Mitglied verhindert seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund von der bzw. dem Vorsitzenden oder, wenn diese bzw. dieser verhindert ist, von dem dienstältesten mitwirkenden Mitglied des Verfassungsgerichts unter dem Urteil vermerkt."

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

ID: 241146


ENDE