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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 575)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbVwDiG - Hamburgisches Verwaltungsdigitalisierungsgesetz
Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes

In § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56), wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag "Öffentliche Bekanntmachung im Internet 27a" wird durch folgende Einträge ersetzt:

"Bekanntmachung im Internet27a
Zugänglichmachung auszulegender Dokumente27b
Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit27c ".

1.2 Hinter dem Eintrag "Überleitung von Verfahren 95" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren anlässlich des Hamburgischen Verwaltungsdigitalisierungsgesetzes95a"

2. § 3a wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5

Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3199), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 852), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1346), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

aufgehoben.

2.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 7), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9), oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach,
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde,
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde,
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden,
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt."

2.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.4 Der bisherige Absatz 4

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die technischen Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

2.5 Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Hat der Nutzer über ein Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung den Identitätsnachweis nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.

(6) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen."

3. § 27a wird durch folgende §§ 27a bis 27c ersetzt:

altneu
§ 27 a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

" § 27a Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

  1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  2. auf mindestens eine andere Weise.

Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unter lagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

  1. der Zeitraum der Auslegung;
  2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebens bereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

  1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

§ 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

  1. durch eine Onlinekonsultation oder
  2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt."

4. § 33 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben."b) ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizier ten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben."

4.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten

und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

"(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder diesem Siegel zu Grunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder durch ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten."

5. § 37 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle "Absatz 2 Satz 1" durch die Textstelle "Absätze 2 und 3" ersetzt.

5.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle "Absatz 2 Satz 4 Nummer 3" durch die Textstelle "Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

5.3 In Absatz 4 wird hinter dem Wort "Signatur" die Textstelle "oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel" eingefügt.

6. § 41 Absatz 2b wird wie folgt geändert:

6.1 In Satz 1 wird die Textstelle "des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert am 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Textstelle "OZG" ersetzt.

6.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 OZG ausschließt."

6.3 In dem neuen Satz 4 wird das Wort "dritten" durch das Wort "vierten" ersetzt.

7. In § 71e erhält Satz 2 folgende Fassung:

altneu
§ 3a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 bleibt unberührt." § 3a bleibt unberührt."

8. § 73 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle "auswirken wird," die Textstelle "nach § 27b" eingefügt.

8.2 In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Bezirke nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirksamt die Zugangsmöglichkeit fest."

8.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

8.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "bei dem Bezirksamt" durch die Textstelle "bei einem Bezirksamt eines Bezirkes nach Absatz 2" ersetzt.

8.3.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Satz 2" durch die Textstelle "Satz 3" ersetzt.

9. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

9.1 In Satz 2 werden die Wörter "der Ort und die Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen" durch die Wörter "die Auslegung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen" ersetzt.

9.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welchem Bezirk eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirksamt die Zugangsmöglichkeit fest."

10. Hinter § 95 wird folgender § 95a eingefügt:

" § 95a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren anlässlich des Hamburgischen Verwaltungsdigitalisierungsgesetzes

Auf alle vor dem 30. November 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ist dieses Gesetz mit Ausnahme von § 3a in der bis zum 29. November 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344 S. 1, 4), weiter anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Hinter § 3 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

  1. die Hinterlegungsakten elektronisch geführt werden können,
  2. die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt wird,
  3. schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden können,
  4. Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, elektronisch erstellt werden können und
  5. elektronische Formulare eingeführt werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 regelt die rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten sowie für die elektronischen Dokumente und deren Übermittlung.

(3) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

ID: 242803


ENDE