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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 688)


Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

§ 1
Änderung des Gebührengesetzes

Nummer 2 Buchstabe a der Anlage zum Gebührengesetz erhält folgende Fassung:

Alt:

a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis500,-

Neu:

a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand5,-
bis500,-

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 243187


ENDE

...

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