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Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. September 2022
(MBl. LSA Nr. 33 vom 04.10.2022 S. 375)
Gem. RdErl. des MF und MWL vom 1. September 2022 - 43-S 4500-6/63.11-61106
Bezug:
Gem. RdErl. des MF und MRLU vom 15. Januar 2001 (MBl. LSA S. 540)
1. Allgemeines
Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen sind.
Es gilt eine Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 20 v. H.
Gemäß § 23 Abs. 17 des Grunderwerbsteuergesetzes ist § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 verwirklicht worden sind.
2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes unterliegen folgende Rechtsvorgänge bis zur Höhe des Sollanspruchs nicht der Grunderwerbsteuer, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist:
In diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 v. H. übersteigt.
Das heißt, übersteigt der Wert des zugeteilten Grundstücks den Wert des eingebrachten Grundstücks (Sollanspruch auf Zuteilung) um höchstens 20 v. H. (= Minderzuteilung, wertgleiche Zuteilung oder unwesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung insgesamt steuerfrei. Erfolgt jedoch eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 v. H. übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung in Höhe der Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig.
3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 des Grunderwerbsteuergesetzes der Wert der Gegenleistung) 2.500 Euro nicht übersteigt.
4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Beteiligten
4.1 Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber
4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:
4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2.500 Euro überschritten wird (vergleiche Nummer 3):
4.2 Teilnehmergemeinschaft
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die unentgeltliche Zuteilung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes.
4.3 Verband der Teilnehmergemeinschaften
Der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ist grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes ist nicht möglich, da § 29 des Reichssiedlungsgesetzes wegen § 25 Abs. 12 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr anwendbar ist.
4.4 Gemeinden, Träger von öffentlichen Bauvorhaben und sonstige öffentliche Träger
4.4.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:
4.4.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2.500 Euro überschritten wird (vergleiche Nummer 3):
5. Der Landabfindungsverzicht nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes
5.1 Verwirklichung von Erwerbsvorgängen
Der Verzicht auf Landabfindung nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes zugunsten der Teilnehmergemeinschaft ist kein Rechtsvorgang im Sinne von § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zugunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet.
Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten Dritter, selbst wenn der Dritte im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzungen erhält.
Da in einem solchen Fall kein Übergang der Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes vorliegt (vergleiche BFH, Urteil vom 17. Mai 2000 - II R 47/99 -, BFHE 191, 426, BStBl II S. 627 - juris, und BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 41/05 -, BFHE 213, 406, BStBl II S. 919 - juris), ist erst die Landzuteilung an den Dritten nach Nummer 4.1.2 steuerpflichtig.
Entsprechendes gilt bei der Zustimmung eines Siedlungsunternehmens nach § 55 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes, ihm zustehendes Abfindungsland Siedlern zuzuteilen.
5.2 Steuerbarkeit und Steuerpflicht
Ist die Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (vergleiche Nummer 2), ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 v. H. übersteigt.
Dies gilt auch dann, wenn ein Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers nach § 52 Abs. 3 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes Landabfindungsansprüche erwirbt und andererseits für ihn selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines anderen Teilnehmers oder eines Dritten auf Landabfindungsansprüche verzichtet. Nur derjenige Teilnehmer, dem wertmäßig mehr Grundstücke zugeteilt werden, als er in das Flurbereinigungsverfahren selbst eingebracht hat, soll mit Grunderwerbsteuer belastet werden, wenn diese Mehrzuteilung auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb von Ansprüchen beruht (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2014 -, II R 10/14 -, BFHE 247, 340, BStBl II 2015 S. 401 - juris).
Erwirbt ein Dritter durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes Landabfindungsansprüche, ist die aufgrund der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan erfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten, der erst durch den Landabfindungsverzicht selbst Teilnehmer wird, mangels durch den Dritten zuvor eingebrachter Grundstücke nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
6. Stichtag
Die Grunderwerbsteuer entsteht in den Fällen der Nummern 4.1.2, 4.4.2 und 5.2 mit dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung nach § 61 oder § 63 des Flurbereinigungsgesetzes bestimmten Zeitpunkt, zu dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.
7. Anzeigepflicht
Nach § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes hat die Flurbereinigungsbehörde über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten, und zwar auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes).
8. Anzeigefrist
Die Anzeigefrist von zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) beginnt in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit dem nach Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt.
9. Anzeige
9.1 Innerhalb der Anzeigefrist erstattet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt Anzeige über die (vorzeitige) Ausführungsanordnung, den darin bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61 und 63 des Flurbereinigungsgesetzes) sowie darüber, dass die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweise der Teilnehmer - alter und neuer Bestand - jedoch ohne die Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches) bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden können. Die Anzeige ist unabhängig davon zu erstatten, ob die Ausführungsanordnung Rechtskraft erlangt hat oder nicht.
9.2 Die nach dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan endgültigen Erwerbsvorgänge zeigt die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt im Einzelnen erst zum Zeitpunkt des Ersuchens auf Grundbuchberichtigung (§ 79 des Flurbereinigungsgesetzes) an. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82 des Flurbereinigungsgesetzes.
9.3 Zur Erstattung der Anzeige nach Nummer 9.2 sendet die Flurbereinigungsbehörde einen Abdruck des Grundbuchberichtigungsersuchens und der nach § 80 oder § 82 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für die Bewertungsstelle) an das Finanzamt, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches. Sofern die Bundesrepublik Deutschland oder ein Land Beteiligter ist, ist das Grundbuchberichtigungsersuchen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Flurbereinigungsverfahren vertreten hat, zu ergänzen. Darüber hinaus sind die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan - Grundstücke - durch folgende Angaben zu ergänzen:
Dabei ist es notwendig, diese Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge den Finanzämtern unsaldiert und ohne Abzug möglicher Flächenabgänge, Minderausweisungen und Ähnliches mitzuteilen, da andernfalls die grunderwerbsteuerlichen Folgen nicht zutreffend gezogen werden können.
Der Anzeige ist eine Auflistung nach Ordnungsnummern über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen. Diese Unterlagen treten dann an die Stelle des Anzeigenvordrucks BV GrESt 001 (Veräußerungsanzeige).
9.4 Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet das Finanzamt über die nach Erstattung der Anzeige eingetretenen Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplanes (§ 64 des Flurbereinigungsgesetzes) durch Übersendung eines berichtigten Auszuges entsprechend Nummer 9.3 für die jeweils betroffenen Ordnungsnummern.
9.5 Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Flurbereinigungsbehörde.
10. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gem. RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Gem. RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
ENDE |