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VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 9. Oktober 1992
(GVBl. LSA 1992, S. 715; ...; 19.03.2002 S. 130, 135)
Gl.-Nr.: 2010.1
§ 1 Festlegung des Geltungsbereiches
(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die Vorschriften der §§ 2 bis 16 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 201-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 2 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen; in Beamtensachen findet jedoch außerdem die Vorschrift des § 16 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes Anwendung.
§ 2 Erfordernis der Zustellung
Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.