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Änderungstext

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und die Anpassung des Landesrechts *

Vom 27. August 2002
(GVBl. Nr. 47 vom 30.08.2002 S. 372)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA).

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die lfd. Nr. 52 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. LSA S.590, 2002 S. 233), durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 292, 294) und durch Nummer 45 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 136), erhält folgende Fassung:

"52 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt

1. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H. nach Zeitaufwand".

Artikel 3
Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 15 Abs. 1 Satz 5 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), geändert durch Nummer 311 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 158), erhält folgende Fassung:


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Das Raumordnungsverfahren umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 205, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081). "Das Raumordnungsverfahren umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2Q02 (BGBl. I S. 1914, 1921), genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. ,1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)."

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Neufassung des WG LSA in 4/2006

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. LSA S. 132) und durch Nummer 444 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 121 erhält folgende Fassung:

" § 121 Grundsätze für den Ausbau".

b) In der Angabe zu § 155 wird das Wort "Abwasseranlagen" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt.

2. § 24 erhält folgende Fassung:


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§ 24 Bewilligungsverfahren

Für das Bewilligungsverfahren gelten die im Verwaltungsverfahrensrecht zum förmlichen Verwaltungsverfahren getroffenen Bestimmungen. Ergänzend gehen die Regelungen über das Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren mit folgenden Maßgaben:

  1. An die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  3. in der ortsüblichen Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, daß zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 10) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 16 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 17 Abs. 2).

Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren.

 " § 24 Bewilligungsverfahren

(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  3. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist auch darauf hinzuweisen, dass später eingereichte Anträge (§ 10) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 16 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 17 Abs. 2).

(3) Für Benutzungen von Gewässern, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ist im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."

3. In § 29 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter "für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist" ersetzt.

4. § 88 erhält folgende Fassung:


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§ 88 Talsperren, Wasserspeicher

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Gründungssohle des Absperrbauwerks bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken bei Höchststau mehr als 100.000 Kubikmeter faßt (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 Kubikmeter fassen, gelten die §§ 89 bis 91.

 " § 88 Talsperren, Wasserspeicher

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Gründungssohle des Absperrbauwerks bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken bei Höchststau mehr als 100 000 Kubikmeter fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die mehr als 100000 Kubikmeter fassen oder bei gleicher Größenordnung in Verbindung mit einer Talsperre stehen (Pumpspeicherwerke), gelten die §§ 89 bis 91."

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:


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Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 88 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. "Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 88 bedarf der Planfeststellung."

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss den Anforderungen, die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für eine Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt werden, entsprechen."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

6. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die §§ 89 bis 91 gelten auch entsprechend für andere als die in § 88 und in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist."

7. Die § § 120 und 121 erhalten folgende Fassung:


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§ 120 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden. (Plangenehmigung), wenn nach öffentlicher Bekanntmachung festgestellt wurde, daß mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.

(2) § 19 gilt in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 121 Naturschutz und Landschaftspflege beim Gewässerausbau

Beim Ausbau ist in Linienführung und Bauweise ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Soweit nicht wesentliche. Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, daß es mindestens im bisherigen Umfange als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet bleibt.

 " § 120 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt für die Herstellung oder wesentliche Änderung einer infrastrukturellen Hafenanlage entsprechend' wenn für das Vorhaben nicht nach anderen Rechtsvorschriften ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss den Anforderungen, die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für eine Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt werden, entsprechen.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgeschrieben ist, kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbstständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch, die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 19 gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.

§ 121 Grundsätze für den Ausbau

(1) Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sollen

  1. Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben,
  2. nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In Linienführung und Bauweise ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten."

8. § 124 erhält folgende Fassung:


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§ 124 Versagung

Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird (§ 125 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz).

 " § 124 Versagung

Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 widersprochen wird."

9. § 128 erhält folgende Fassung:


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§ 128 Planfeststellung

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über das Planfeststellungsverfahren mit folgender Maßgabe:

  1. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  2. Wirkungen auf das Recht eines anderen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts stehen Wirkungen auf rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) gleich.
  3. Die §§ 25, 27 und 30 gelten sinngemäß.

(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit nach dem dafür geltenden Recht zu prüfen.

 " § 128 Planfeststellung

Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über das Planfeststellungsverfahren mit folgender Maßgabe:

  1. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt im Gebiet einer Gemeinde aus wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  2. Wirkungen auf das Recht eines anderen im Sinne des § 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt stehen Wirkungen auf rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) gleich.
  3. Die §§ 25, 27 und 30 gelten sinngemäß."

10. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


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(1) Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung (Ausbau) von Deichen sowie für den Ausbau von Dämmen, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, gelten die §§ 120, 121 und 123 bis 130 entsprechend. Zum Deich gehören der Deichkörper und die Sicherungswerke, wie Fußbermen, Deichgräben, Fuß- und Böschungssicherungen. "(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung (Ausbau) eines Deiches oder eines Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, bedarf einer Planfeststellung; die §§ 120, 121 und 1.23 bis 130 gelten entsprechend. Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich lediglich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Errichtungszustandes eines Deiches oder Dammes handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, beidseitige Deichschutzstreifen, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Verordnung

  1. die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche ganz oder teilweise aus dieser Anlage herauszunehmen, soweit sie für den Hochwasserschutz nicht mehr benötigt werden,
  2. die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen zu berichtigen, soweit sie fehlerhaft sind oder geworden sind."

11. In § 134 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "bis zu fünf Metern von der" die Wörter "jeweiligen wasser- und" eingefügt.

12. In § 137 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine geringe Menge im Sinne der Absätze 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn

  1. eine, landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche mit einer Größe von über einem Hektar bewässert oder entwässert wird oder wenn für Bewässerungszwecke mehr als drei Liter Wasser pro Sekunde entnommen werden sollen oder
  2. mittels gemeinsamer Anlagen bewässert oder entwässert werden soll oder
  3. durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 der örtliche Wasserhaushalt nachhaltig nachteilig verändert werden kann oder
  4. andere Benutzungen, insbesondere für Zwecke der Wasserversorgung, beeinträchtigt werden können; hierzu zählen auch gestaltungsfreie Benutzungen."

13. § 155 erhält folgende Fassung:


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§ 155 Zulassung von Abwasseranlagen

Der Bau und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) bedürfen der Planfeststellung. Die §§ 19 und 128 gelten entsprechend. Im Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen.

 " § 155 Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, sofern für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Die §§ 19 und 120 Abs. 1 Satz 5 gelten entsprechend. § 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt keine Anwendung findet."

14. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. "(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn ,der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht; § 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wurde, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 159 und 160 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind."

b) Die Absätze 3 und 5

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage.

(5) Dient die Rohrleitungsanlage dem Ferntransport von Öl oder Gas, so gilt § 24 für das Genehmigungsverfahren entsprechend. in diesem Verfahren ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Nummer 489 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172) und durch § 25 des Gesetzes vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214, 219), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten."

2. § 9 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:


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"Für die Entscheidung über den Erstaufforstungsantrag gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend."

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: -

a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

" § 8 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

Artikel 6
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552), wird wie folgt geändert: -

1. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten."

2. In § 16 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten."

Artikel 7
Änderung des Straßengesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt

§ 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 554) und durch Nummer 533 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 176), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen."

2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt' für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
  3. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird' das Benehmen hergestellt worden ist."

3. Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
  3. öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen."

Artikel 8
Änderung des Landeseisenbahngesetzes

Das Landeseisenbahngesetz vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 750), zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 555) und durch Nummer 545 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 177), wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung: "Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),
  2. nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie
  3. Bergbahnen.

Zu den Bergbahnen zählen Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Schleppaufzüge im Sinne der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) sowie Zahnradbahnen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

3. Nach § 11 wird folgender Teil 3a eingefügt:

"Teil 3a
Bergbahnen

§ 11a Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Bergbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgung, Zufahrten, Stationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen aufgenommen werden.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. es sich bei dem. Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
  3. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(4) Die §§ 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 11b Genehmigungsverfahren

(1) Ohne Genehmigung dürfen Bergbahnen nicht betrieben werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. die antragstellende Person als Unternehmerin oder Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. die antragstellende Person oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der Bergbahnen verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die sichere Betriebsführung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. das Erbringen einer der nach Verkehrsart bestimmten Bergbahnverkehrsleistung,
  2. das Betreiben einer bestimmten Bergbahninfrastruktur.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.

(5) Die §§ 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 11c Umweltverträglichkeitsprüfung

Die im Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2016), für nichtbundeseigene Eisenbahnen und nach § 11a durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt entsprechen."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Eisenbahnen" durch das Wort "Bahnen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 1" die Wörter "auch getrennt" eingefügt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "anderen" durch das Wort "sonstigen" und das Wort "Eisenbahnen" durch das Wort "Bahnen" ersetzt. -

b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Schienenverkehrs" durch das Wort "Bahnverkehrs" ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a wird das Wort "Eisenbahn" durch das Wort "Bahn" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "betreibt" die Wörter "oder ohne die nach § 11b erforderliche Genehmigung betreibt" angefügt.

7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "betreiben" die Wörter -"und von Bergbahnen" eingefügt;

b) In Satz 2 wird das Wort "Eisenbahnen" durch das Wort "Bahnen" ersetzt.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 geänderte Verordnung kann aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 10
In-Kraft-Treten -

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE