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Änderungstext

Erstes Medienrechtsänderungsgesetz

Vom 8. Februar 2007

(GVBl. Nr. 12 vom 12.02.2007 S. 18)
Gl.-Nr.: 2251.30



Artikel 1
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1) Dem vom 31. Juli 2006 bis zum 10. Oktober 2006 unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 123), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 125), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 125), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 125), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 498), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 126), des Jugendmedienschutzstaatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA2005, S.122,129), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 28. August bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 129), und die Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 572, 574), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom B. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. LSA 2005, S. 122, 129), enthält, wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).

(3) Gemäß seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. März 2007 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2004 (GVBl. LSA S. 778) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt"MedienG LSA - Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 wird nach dem Wort "Großereignissen" das Wort " ; Informationsrechte" angefügt.

b) In der Angabe zu § 20 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 36 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar bis 12. Februar 1997 (Anlage zum Gesetz zum Mediendienste-Staatsvertrag vom 26. Juni 1997, GVBl. LSA S. 572) in der jeweils geltenden Fassung und die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (Anlage zum Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 19. Dezember 2002, GVBl. LSA S. 428) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. "(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages."

4. § 2 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Mediendienste:
an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste, die in Text, Ton oder Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden und keinen Rundfunk darstellen. Mediendienste sind insbesondere
  1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,
  2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
  3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
  4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, sowie von Telespielen.
 "4. Telemedien:
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 Nr. 1 sind. Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Großereignissen" das Wort " ; Informationsrechte" angefügt.

b) Es wird der Absatz 3 angefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "der §§ 47 bis 47f" durch die Angabe "des § 47" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Soweit private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten § 10a des Landespressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "oder literarischen" und die Angabe "nach Absatz 2" gestrichen.

7. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  (3) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach diesem Gesetz. Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen. "(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach diesem Gesetz. Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen."

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort"Telemedien" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "und Kontrolle von Rundfunkprogrammen und neuen Rundfunkangeboten in" durch die Wörter " , für die Kontrolle von Rundfunkprogrammen und von neuen Rundfunkangeboten sowie für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten bei" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "einen Mediendienst" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

9. § 23 Abs. 5

(5) Das Nähere regelt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch Satzung.

wird aufgehoben.

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "anlaogterrestrische" durch das Wort."analogterrestrische" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Mediendienstes" durch die Wörter "der bisher analog verbreiteten Telemedien" ersetzt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste weiterverbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5. "(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für diese digital genutzten Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird dieneue Nummer 2 eingefügt.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden neue Nummern 3 bis 5.

cc) In den neuen Nummern 4 und 5 werden jeweils die Angaben "1 und 2" durch "1 bis 3" ersetzt.

12. § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 38 Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Fernsehveranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleistet, wenn die Decoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards, entsprechen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Fernsehprogramme ermöglicht wird.

(3) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Fernsehprogrammen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

(4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offen zu legen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offen zu legen. Satz 3 gilt entsprechend. Der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.

(6) Fernsehveranstalter können bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4,verletzt. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.

(7) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch Satzung, die mit denen der übrigen Landesmedienanstalten übereinstimmt, Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzung müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Fernsehveranstalter chancengleiche, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen ist vor Erlass der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) § 53a des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung.

 " § 38 Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar

  1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
  2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
  3. durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder
  4. aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten

bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert werden oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.

(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 5 im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist zuständig, soweit die Zulassung des Rundfunkveranstalters von ihr erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt hat oder im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Anlass für die Amtshandlung im Bezirk der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hervortritt.

(6) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch Satzung, die mit denen der übrigen Landesmedienanstalten übereinstimmt, Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.

(7) § 53a des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung."

13. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherigen Nummer 1 wird die neue Nummer 1 vorangestellt.

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 27 werden die neuen Nummern 2 bis 28.

c) In der neuen Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

d) In der neuen Nummer 28 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

e) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden die neuen Nummern 29 bis 31 und erhalten folgende Fassung:

altneu
29. eine Satzung zur Konkretisierung des § 38 Abs. 1 bis 6 nach § 38 Abs. 7 zu beschließen,

30. nach § 38 Abs. 5 zu prüfen und festzustellen, ob der Dienst oder das System den Anforderungen des § 38 Abs. 1 bis 4 entspricht,

31. gemäß § 38 Abs. 6 den Beschwerdeführer A zuhören und über seine Beschwerde zu entscheiden,

 "29. Auskünfte nach § 38 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 5 einzuholen,

30. Entscheidungen nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 5 zu treffen,

31. eine Satzung zur Konkretisierung des § 38 Abs. 1 bis 4 nach § 38 Abs. 6 zu beschließen,".

f) Die bisherigen Nummern 31 bis 44 werden die neuen Nummern 32 bis 45.

14. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 18 werden die Wörter "und Post" gestrichen.

15. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "den zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 v. H." durch die Wörter "den in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmten Anteil" ersetzt.

16. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter "und Post" gestrichen.

17. § 55 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner die Einhaltung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. "Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner nach Maßgabe von § 59 des Rundfunkstaatsvertrages als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes."

18. Dem § 56 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die dauerhafte Überprüfbarkeit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Signatur wird hiermit vorgeschrieben."

19. In § 58 Abs. 3 werden die Wörter ;,für das Land" gestrichen und nach dem Wort "Sachsen-Anhalt" die Wörter "in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" angefügt.

20. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die neue Nummern 1 bis 4 vorangestellt.

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 20 werden zu neuen Nummern 5 bis 24.

cc) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe " § 5a" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

dd) Die bisherigen Nummern 21 bis 27 werden durch die neuen Nummern 25 bis 29 ersetzt:

ee) Die bisherige Nummer 28 wird neue Nummer 30 und die Angabe " § 47f Abs. 2 Satz 3" wird durch die Angabe " § 47 Abs. 3 Satz 4" und die Angabe " § 11 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 11 Abs. 2" ersetzt.

ff) Die bisherigen Nummern 29 bis 33 werden die neuen Nummern 31 bis 35.

gg) In der neuen Nummer 35 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telediensten" ersetzt.

hh) Die bisherigen Nummern 34 bis 39 werden durch die neuen Nummern 36 bis 38 ersetzt:

altneu
34. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet,)

35. entgegen § 38 Abs. 2 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen betreibt,)

36. entgegen § 38 Abs. 3 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,)

37. entgegen § 38 Abs. 4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 38 Abs. 1 oder 2 der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht unverzüglich anzeigt,

38. entgegen § 38 Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines. Dienstes nach § 38 Abs. 1 oder 2 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Maße offen legt,

39. entgegen § 38 Abs. 4 Satz 6 der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt,

"36. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht unverzüglich anzeigt,

37. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 38 Abs. 2 Satz 1 der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht unverzüglich anzeigt,

38. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 3 der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt."

ii) Die bisherigen Nummern 40 bis 44 werden zu neuen Nummern 39 bis 43.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "fünfhunderttausend Euro" die Wörter ",im Falle des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertundfünfzigtausend Euro," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 21 bis 28 ist die in § 11 Abs. 3" durch die Angabe "Nrn. 25 bis 30 ist die in § 11 Abs. 2" ersetzt.

21. In § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, in § 2 Abs. 1 Nrn. 9, 17 und 18, in § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3, in § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz. 1, Abs. 6 Satz 1, in § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, in der Überschrift zu § 36, in § 36 Abs. 2 Satz 2 und in § 37 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und in § 41 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

22. In § 1 Abs. 1 Nr. 4, in § 2 Abs. 1 Nr. 3, in § 4 Abs. 1, in § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 6, in § 33 Abs. 4 Satz 4, in § 34 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, in § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und in § 37 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

23. In § 5 Abs. 2 und in § 60 Abs. 2 Nr. 4 wird jeweils die Angabe " § 5a" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

24. In § 33 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 und 6, Abs. 5 und in § 34 Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landtagsausschusses für Kultur und Medien" durch die Wörter "für Medien zuständigen Landtagsausschusses" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landespressegesetzes

In § 16 Abs. 1 des Landespressegesetzes vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706), wird die Angabe " § 4," gestrichen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nrn. 2 bis 7, 8, 10 Buchst. b, Nrn. 11 bis 14, 16, 17, 19 bis 22 und Artikel 3 treten mit In-Kraft-Treten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft.

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