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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 23. Januar 2013.
(GVBl. LSA Nr. 2 vom 30.01.2013 S. 45)
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876, 877), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass Studierenden, die nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zulassen. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 kann die Hochschule in einem Masterstudiengang immatrikulieren, wenn einzelne Prüfungsleistungen der dort genannten Studiengänge fehlen. Voraussetzung für. eine Immatrikulation zum Masterstudium nach Satz 1 ist, dass aufgrund einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ein erfolgreiches Masterstudium erwartet werden kann. Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist diese Durchschnittsnote für die Auswahl heranzuziehen. Die Immatrikulation nach Satz 1 erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. Das Nähere regelt eine Ordnung."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.