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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesvergabegesetzes

Vom 27. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S. 562)



§ 1

Dem § 1 des Landesvergabegesetzes vom 19. November 2012 (GVBl. LSA S. 536), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 402), wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Gegenstand

  1. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwehr oder Eindämmung eines Katastrophenfalls steht oder
  2. im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstaufnahme oder Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern steht und der Vergabe unter Anwendung dieses Gesetzes dringliche und zwingende Gründe entgegenstehen."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE