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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. August 2019
(GVBl. LSA Nr. 19 vom 09.09.2019 S. 218)



In Bearbeitung

Artikel 1
DSUG LSA - Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger."Die Befugnisse des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24)."

2. § 30 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 bis 13, 15, 16 und 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung."Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 1 bis 8, 14 bis 14b, 17 bis 21 Abs. 1 bis 2, § 22 Abs. 1 bis 4, 5 bis 8, die §§ 23 bis 25, § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 36a des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24) Anwendung; § 21 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt findet in der am 6. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSA S. 406), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13a Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" § 13a Geltung von anderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten".

b) Nach der Angabe zu § 13a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13b Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

§ 13c Informationssystem der Polizei

§ 13d Kennzeichnung personenbezogener Daten

§ 13e Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei

§ 13f Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei".

c) Die Angaben zu den §§ 22 bis 23b erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 22 Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

§ 23a Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen

§ 23b Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

" § 22 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten

§ 23 Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen

§ 23a Verarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind

§ 23b Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen".

d) Nach der Angabe zu § 23b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 23c Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

§ 23d Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren".

e) Die Angabe zu § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Unterrichtung der betroffenen Person bei der Speicherung personenbezogener Daten" § 24 Benachrichtigung beim Speichern von personenbezogenen Daten von Kindern".

f) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 25 Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten zu Ausbildungszwecken, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken" § 25 Weiterverarbeiten für die wissenschaftliche Forschung".

g) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Weiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken".

h) Die Angabe zu § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 29 (aufgehoben)" § 29 Datenübermittlungen zum Zweck von Zuverlässigkeitsüberprüfungen".

i) Die Angabe zu § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 32 Löschung und Sperrung von Daten" § 32 Anbietungspflicht".

j) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 32a Aussonderungsprüffristen und Löschfristen

§ 32b Berichtigung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten

§ 32c Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten".

k) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 109a Übergangsvorschrift für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei".

2. In § 3 Nr. 10 wird die Angabe "(Nummer 10)" durch die Angabe "(Nummer 11)" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort "Rasse," die Wörter "seiner Ethnie," und nach dem Wort "Anschauungen" die Wörter ", seiner Gewerkschaftszugehörigkeit" eingefügt.

4. In § 12 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe " §§ 25 und 32 Abs. 7 bis 9" durch die Angabe " §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

5. § 13a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13a Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger

Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.

" § 13a Geltung von anderen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung dieser Daten und sonstige Maßnahmen genauer bestimmen oder die Pflichten oder Rechte nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch

  1. die Polizei zum Zweck
    1. der Verhütung, Erforschung oder Verfolgung von Straftaten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
    2. der Erforschung, Verfolgung, Ahndung oder Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten
      oder
  2. die Sicherheitsbehörden zum Zweck der Verfolgung, Ahndung oder Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten

gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

6. Nach § 13a werden folgende §§ 13b bis 13f eingefügt:

" § 13b Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten zur Erfüllung derselben Aufgabe und

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten.

Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen.

(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und
  2. sich im Einzelfall
    1. konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
    2. tatsächliche Anhaltspunkte zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 22 Abs. 5 und die §§ 25 und 25a bleiben unberührt.

(3) Für das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die vorhandenen Grunddaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(5) Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten stellt die verantwortliche Polizeibehörde durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.

§ 13c Informationssystem der Polizei

Die Polizei betreibt zur Strafverfolgung, vorbeugenden Bekämpfung von und Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr ein Informationssystem. Es erfüllt insbesondere folgende Grundfunktionen:

  1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
  2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
  3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
  4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
  5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

§ 13d Kennzeichnung personenbezogener Daten

(1) Bei der Speicherung im Informationssystem der Polizei sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie nach § 23 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
  3. Angabe der
    1. Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
    2. Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient"
  4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

§ 13e Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei

(1) Die Polizei hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems der Polizei sicherzustellen, dass

  1. auf Grundlage der nach § 13d Abs. 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 13b bei der Nutzung des Informationssystems beachtet werden und
  2. der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist.

(2) Die Polizei hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.

(3) Die Polizei trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und -Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(4) Das Informationssystem der Polizei ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 32 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben der Polizei erfolgt.

§ 13f Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung erforderlicher organisatorischer und technischer Vorkehrungen im Informationssystem der Polizei

Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einer Polizeibehörde Pflichten einer anderen verantwortlichen Polizeibehörde zur Sicherstellung organisatorischer und technischer Vorkehrungen nach § 13b Abs. 5 oder § 13e Abs. 3 oder 4 zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Pflichten erforderlich ist. Es kann dabei auch die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden regeln."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 3 und 4

Kommt eine Speicherung in einer automatisierten Datei in Betracht, so ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass die Unterrichtung nach § 24 Abs. 1 unterbleibt, wenn sie auf die Unterrichtung schriftlich verzichtet. Die Verzichtserklärung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.

werden aufgehoben.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden die Sätze 3 und 4.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, durch Überspielen selbsttätig zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht beziehungsweise unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. § 25 bleibt unberührt."(5) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen sowie in einem Dateisystem gespeicherte personenbezogene Daten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht oder unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die §§ 25 und 25a bleiben unberührt."

b) In Absatz 5a Satz 3 wird die Angabe " § 32 Abs. 7 bis 9" durch die Angabe "die §§ 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2" ersetzt.

b) Absatz 4e

(4e) Nach Absatz 4. erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur
  1. Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Datenerhebung in oder aus Wohnungen rechtfertigen, oder
  2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3 das Wort "Unterrichtung" durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

10. In § 17b Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 4b bis 4e und 5a" durch die Angabe " § 13b Abs. 3 und § 17 Abs. 4b bis 4d und 5a" ersetzt.

11. In § 18 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Unterrichtung" durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

12. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter "einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei" durch die Wörter "einem als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Dateisystem" ersetzt.

13. In § 20a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "einer Datei" durch die Wörter "einem Dateisystem" ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung" § 22 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Dateien speichern, verändern oder nutzen" durch die Wörter "Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "speichern, verändern oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Speichern, Verändern oder Nutzen" durch das Wort "Verarbeiten" ersetzt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen von den Sicherheitsbehörden und der Polizei außer zu diesen Zwecken nur genutzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist."(3) Die Protokollierung nach § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Informationssystem der Polizei ergänzend zu den in § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
  1. den Datenschutzbeauftragten und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
  2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Informationssystem der Polizei innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 13e erfolgen.

Es sind insbesondere der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, und die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren."

e) Absatz 4

(4) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, soweit dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unerlässlich ist.

wird aufgehoben.

f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten speichern und nutzen; die Absätze 1 bis 4 sowie § 23 finden insoweit keine Anwendung."(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Vorgangsverwaltung oder, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten verarbeiten; die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 23 und 23a finden insoweit keine Anwendung."

g) In Absatz 6 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

15. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

(1) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung oder Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten speichern, verändern oder nutzen.

(2) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, L 75 vom 15.03.2007 S. 26) an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. Die Polizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.

" § 23 Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr einer Gefahr, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten weiterverarbeiten von

  1. Verurteilten,
  2. Beschuldigten,
  3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern das Weiterverarbeiten der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
  4. Personen, bei denen Anlass zum Weiterverarbeiten der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) Die Polizei kann weiterverarbeiten:

  1. von Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4
    1. die Grunddaten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift und
    2. soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
    3. die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
    4. die Tatzeiten und Tatorte,
    5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;
  2. von Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit das Weiterverarbeiten der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;
  3. von Personen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.

(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist das Weiterverarbeiten unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(6) Soweit es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
  2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
  3. sie mit in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
  4. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

Das Weiterverarbeiten nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten

  1. zu Zwecken der Identifizierung,
  2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genannten Personen.

Entsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat handelt.

(8) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 erfüllt."

16. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt:

" § 23a Verarbeiten von personenbezogenen Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind

Daten, die von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn der überrnittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verarbeitung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. Die Polizei erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verarbeitet wurden."

17. Der bisherige § 23a wird § 23b und wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "zu sperren" durch die Wörter "in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Gesperrte" durch die Wörter "In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.

c) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§§ 25 und 32 Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt."Die §§ 25, 25a, 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt."

18. Der bisherige § 23b wird § 23c und in Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

19. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:

" § 23d Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren

(1) Die Polizei kann auf Grundlage einer schriftlichen Einwilligung von bei ihr Beschäftigten, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,

  1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
  2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und
  3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen, um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von diesen Personen stammen.

Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz I bei sonstigen Personen, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck und die Speicherung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren."

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Unterrichtung der betroffenen Person bei der Speicherung personenbezogener Daten" § 24 Benachrichtigung beim Speichern von personenbezogenen Daten von Kindern."

b) Absatz 1

(1) Werden personenbezogene Daten länger als drei Jahre in automatisierten Dateien gespeichert, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet oder erheblich erschwert wird und die Anschrift der betroffenen Person ohne erheblichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

d) In Satz 1 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

e) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Unterrichtung" durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

21. § 25 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 25 Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten zu Ausbildungszwecken, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können auch über die nach anderen Vorschriften zulässige Speicherungsdauer hinaus gespeicherte personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form verarbeiten oder nutzen. Für Zwecke der Aus- und Fortbildung kann die Anonymisierung unterbleiben, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Für die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger.

" § 25 Weiterverarbeiten für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben bei ihr vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die aus in § 13b Abs. 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die Polizei kann Personenbezogene Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit

  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
  2. ein Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
  3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist ausgeschlossen.

(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung, von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn die antragstellende Person hieran ein berechtigtes Interesse hat. Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zur Einsichtnahme in Diensträumen gewährt. Auf besonderen Antrag wird die Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, durch Übersendung von Kopien, durch Übergabe zur Mitnahme oder durch Übersendung der Akten gewährt.

(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit weiterverarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Das Weiterverarbeiten für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(6) Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und das Landeskriminalamt zugestimmt hat."

22. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Weiterverarbeiten. von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken

Die Polizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit das Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe "den §§ 41 und 61" und die Angabe " §§ 51 und 52" durch die Angabe "den §§ 51, 52 und 63" ersetzt.

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Polizei kann personenbezogene Daten einschließlich nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale von Personen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften von ihr festgehalten werden, an Stellen, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen zur Überprüfung der Einhaltung der Rechte festgehaltener Personen zuständig sind, übermitteln."

25. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannt wurde.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.

c) In Absatz 7 wird die Angabe "Absätze 1 bis 7" durch die Angabe "Absätze 1 bis 6" ersetzt.

26. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die der Kontaktaufnahme zu einer Person dienen, zum Zweck der persönlichen Beratung dieser Person an nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person oder ein Sorgeberechtigter in Kenntnis des Zwecks der Datenübermittlung eingewilligt hat."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

27. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

" § 29 Datenübermittlungen zum Zweck von Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Die Polizei kann zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person ihre nach § 23 Abs. 1 im Informationssystem der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt gespeicherten oder im polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern zum Abruf durch die Polizei bereitstehenden personenbezogenen Daten weiterverarbeiten. Die Polizei kann die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

  1. privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Trägerschaft, wenn
    1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Veranstaltungsobjekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und wenn dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Veranstaltung bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
    2. sich bei der Veranstaltung eine Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen, (besonders gefährdete Veranstaltung),
  2. privilegierter Zutritt zu einem Amtsgebäude oder einem anderen gefährdeten Objekt, sofern dies aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,
  3. Erbringung selbständiger Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben,
  4. Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.

Die Vorschriften des Bundes oder Landes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt.

(3) Das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung kann einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle übermittelt werden. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, beschränkt sich die Datenübermittlung auf die Einschätzung, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person unzuverlässig ist. Die Polizei hat den Empfänger der personenbezogenen Daten der betroffenen Person schriftlich zu verpflichten, die Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der personenbezogenen Daten spätestens nach Wegfall des Zwecks vorzunehmen. Beabsichtigt der nichtöffentliche Empfänger der überprüften Person trotz Sicherheitsbedenken den privilegierten Zugang zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung zu gewähren, teilt er dies der Polizei unverzüglich mit."

28. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.

29. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" und das Wort "Datennutzung" durch das Wort "Datenverwendung" ersetzt.

30. § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 32 Löschung und Sperrung von Daten

(1) (aufgehoben)

(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Unterlagen sind zu löschen oder zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

In Dateien nicht suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschen. Ist die Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder würde durch die Löschung der Sinngehalt des zulässig gespeicherten übrigen Akteninhaltes beeinträchtigt, sind die Daten durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen, mit deren Ablauf spätestens regelmäßig zu überprüfen ist, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist,

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die Speicherung nach § 22 Abs. 4 darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft der Behördenleiter. Er darf diese Befugnis übertragen.

(6) (aufgehoben)

(7) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Übermittlung oder Nutzung der Daten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu den im Absatz 7 Satz 1 genannten Zwecken übermittelt oder genutzt werden.

(9) Vor der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 3 sind Akten und Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. Solange eine fristgerechte Entscheidung über die Archivwürdigkeit aussteht, dürfen die angebotenen Akten und Dateien nur nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genutzt werden.

" § 32 Anbietungspflicht

Vor der Löschung oder Vernichtung von Dateisystemen oder Akten, die personenbezogene Daten enthalten, bei denen nach einer zu einer bestimmten Frist vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, sind diese nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. Solange eine fristgerechte Entscheidung über die Archivwürdigkeit aussteht, dürfen die angebotenen Akten und Dateisysteme nur nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genutzt werden."

31. Nach § 32 werden folgende §§ 32a bis 32c eingefügt:

" § 32a Aussonderungsprüffristen und Löschfristen

(1) Die Polizei prüft nach § 31 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffristen nach § 31 Abs. 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt dürfen bei im Informationssystem der Polizei verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische Vorkehrungen zu gewährleisten.

(2) In den Fällen des § 23 Abs. 6 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 23 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Fristen für die in den Absätzen l und 2 geregelten Fälle beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(4) In den in Absatz 1 geregelten Fällen kann die Speicherung über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.

§ 32b Berichtigung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten

(1) Stellt die Polizei die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind. die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu ermöglichen.

(2) Die Polizei hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn

  1. die Verarbeitung unzulässig ist oder
  2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Polizei obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 32a besteht.

Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
  2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen.

In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.

(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.

(4) § 31 Abs. 4 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 32c Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Über die in den §§ 13 und 14 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt enthaltenen Rechte der betroffenen Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen Informationssystem die Besonderheit, dass bei Daten, die dort verarbeitet werden, das Landeskriminalamt die Auskunft nach § 13 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt, erteilt. Bei der Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei Daten, die im polizeilichen Informationssystem verarbeitet werden.

(2) Sind die Daten der betroffenen Person im polizeilichen Informationssystem gespeichert und ist die betroffene Person nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte an das Landeskriminalamt wenden. Dieses ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Das Landeskriminalamt kann statt der betroffenen Person den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 57 Abs. 7 Satz 3 und 6 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(3) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationssystem gilt das Landeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 39 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt. § 39 Abs. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist nicht anzuwenden."

32. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

" § 109a Übergangsvorschrift für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

Bis zum 31. Dezember 2025 ist abweichend von § 13d Abs. 2 das Verarbeiten personenbezogener Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren auch zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10)."

Artikel 5
Änderung des Wachpolizeidienstgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 510) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Abschnitts 5 werden die Wörter "Dokumentation, Datenerhebung und" gestrichen.

b) Die Angaben zu den §§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 33 Anfertigung von Bildaufzeichnungen

§ 34 Datennutzung

" § 33 Optischelektronische Beobachtung und Verarbeitung von Bildaufzeichnungen

§ 34 Datenverwendung".

c) Die Angabe zu § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Datenübermittlung zu Forschungs- und Planungszwecken" § 36 Datenübermittlung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken".

2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter," die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss" gestrichen.

3. In der Überschrift des Abschnitts 5 werden die Wörter "Dokumentation, Datenerhebung und" gestrichen.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird das Komma nach dem Wort "Verhaltensauffälligkeiten" durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Die Nummern 8 und 9

8. Daten über Verwandte, über Personen aus dem sozialen Umfeld der untergebrachten Person sowie über Geschädigte,

9. Namen und Anschriften von Besuchenden, einschließlich eventueller Erkenntnisse über Verwandtschafts- oder Beziehungsverhältnisse zur untergebrachten Person.

werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Soweit im Zusammenhang mit dem Vollzug der Unterbringung, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten erforderlich, darf die Einrichtung

  1. Daten über Verwandte, über Personen aus dem beruflichen und sozialen Umfeld der untergebrachten Person sowie über Geschädigte,
  2. Namen und Anschriften von Besuchenden, einschließlich eventueller Erkenntnisse über Verwandtschafts- oder Beziehungsverhältnisse zur untergebrachten Person,

verarbeiten. Die über die Daten für eine Kontaktaufnahme hinausgehenden personenbezogenen Daten sind bei den betroffenen Personen zu erheben. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind in einem gesonderten Teil der Behandlungsakte zu führen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Einrichtung hat der untergebrachten Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter sowie den in Absatz 1 Satz 3 Nm. 8 und 9 genannten Personen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zur Person verarbeiteten Daten zu erteilen und Einsicht in die über sie geführte Behandlungsakte zu gewähren."Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Einrichtung hat der von der Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person auf Antrag das Auskunftsrecht zu gewähren."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Soweit" die Wörter "und solange" eingefügt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 Anfertigung von Bildaufzeichnungen" § 33 Optischelektronische Beobachtung und Verarbeitung von Bildaufzeichnungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "zur" die Wörter "optischelektronischen Beobachtung und die" eingefügt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Bildaufzeichnungen" ersetzt und werden nach dem Wort "löschen" die Wörter "oder zu vernichten" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "und Nutzung" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Aufzeichnungen" durch das Wort "Bildaufzeichnungen" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "Mittel zur" das Wort "optischelektronischen" eingefügt und werden die Wörter "zur Anfertigung" durch die Wörter "die Anfertigung" ersetzt.

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 34 Datennutzung" § 34 Datenverwendung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "gespeicherte" gestrichen, das Wort "einsehen" wird durch das Wort "verwenden" und das Wort "mitteilen" wird durch das Wort "bereitstellen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "eingesehen" durch die Wörter "verwendet und anderen Beschäftigten der Einrichtung bereitgestellt" ersetzt.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.

bb) In Nummer 11 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. zur Unterrichtung des Landeskriminalamtes über Beginn, Unterbrechung und Beendigung des Maßregelvollzugs."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9" durch die Angabe " § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

8. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Datenübermittlung zu Forschungs- und Planungszwecken

Für die Übermittlung von Daten zu Forschungs- und Planungszwecken an Dritte gilt § 75 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270), entsprechend.

" § 36 Datenübermittlung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken

Für die Übermittlung von Daten, die zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken verarbeitet werden sollen, gilt § 6 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Sollen in diesem Zusammenhang Gesundheitsdaten im Sinne von § 2 Nr. 17 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt übermittelt werden, gilt für diese § 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "vorhandenen" ersetzt und werden nach dem Wort "löschen" die Wörter "oder zu vernichten" angefügt.

b) Satz 2

§ 84 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

10. § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 38 Ergänzende Geltung von Gesetzen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), und das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 680), entsprechend.

" § 38 Ergänzende Geltung von Gesetzen

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des Maßregelvollzugs gilt im Übrigen das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes in Sachsen-Anhalt

§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes in Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2011 (GVBl. LSA S. 620), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512, 514), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe "(GVBl. LSA S. 510)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. Nach der Angabe "(BGBl. I S. 2300, 2305)" wird die Angabe ", geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2430)," eingefügt.

Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch die Artikel 4 und 6 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191699

ENDE