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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Juli 2020
(GVBl. LSA Nr. 25 vom 07.07.2020 S. 334)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Entwicklung des Hochschulwesens | " § 5 Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen". |
b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Evaluation".
c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Akkreditierung".
d) In der Angabe zu § 9 wird das Wort "Akkreditierung," gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen".
f) Die Angabe zu § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Promotion, Habilitation | " § 18 Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation". |
g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs".
h) Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel | " § 19 Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel". |
i) Die Angaben zu den §§ 20 bis 22 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Entziehung, Widerruf | " § 20 Ausschließlichkeit |
§ 21 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen | § 21 Entziehung, Widerruf |
§ 22 Ausschließlichkeit | § 22 (weggefallen)". |
j) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende".
k) Die Angabe zu § 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal | " § 33 Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen". |
1) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Wissenschaftliches und künstlerisches Personal".
m) Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 39 Freistellung | " § 39 Freistellung und Beurlaubung". |
n) Die Angabe zu § 41a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen | " § 41a (weggefallen)". |
o) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 49a Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen".
p) Die Angabe zu § 52 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 52 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen | " § 52 Wissenschaftsunterstützendes Personal". |
q) In der Angabe zu § 54 wird das Wort "Hochschule" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.
r) Die Angabe zu § 57 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 57 Zusammenwirken von Hochschulen und Staat | " § 57 (weggefallen)". |
s) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 65a Studentische Vereinigungen".
t) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Senat | " § 67 Zusammensetzung des Senats". |
u) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 67a Aufgaben des Senats".
v) Die Angabe zu Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 12 Zentrale Einrichtungen | "Abschnitt 12 Sonstige Einrichtungen". |
w) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 99 Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten | " § 99 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen |
§ 100 Wissenschaftliche Information und Medien | § 100 Hochschulbibliotheken". |
x) Die Angabe zu § 103 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 103 Zusammenarbeit der Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben | " § 103 Wissenschaftliche Zusammenarbeit". |
y) Die Angabe zu § 112 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 112 Gebühren bei Regelstudienzeitenüberschreitung | " § 112 (weggefallen)". |
z) Die Angabe zu § 122 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 122 Übergangsregelungen | " § 122 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften". |
za) Die Angabe zu Abschnitt 17 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 17 | "Abschnitt 17 Schlussvorschriften |
§ 125 Einschränkung von Grundrechten
§ 126 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Fachhochschulen können in der Grundordnung festlegen, dass der Name der Fachhochschule um eine dem Profil der Fachhochschule entsprechende Bezeichnung ergänzt wird. | "Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird." |
3. In § 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "das Hochschulwesen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.
4. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. (2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen. (3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. (4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Weiterbildungsangebotes Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und Fachhochschulabsolventen, durch. (5) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weiblichen Beschäftigten und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. (6) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern. 2Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung. (7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand Behinderter und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten. (8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden. (9) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen. 2Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung. Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer. Hierzu können Transferstellen eingerichtet werden. (10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen. (11) Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. In diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischgestalterische Aufgaben wahr. (12) Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und ihrer Grundlagenwissenschaften. Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für sie bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend. (13) Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen. (14) Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben (Selbstevaluation). Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die Pflicht, hierbei mitzuwirken. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation führt eine vom Land und von den Hochschulen unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschulen durch (externe Evaluation). Die Evaluationsergebnisse werden veröffentlicht. Näheres wird zwischen dem Ministerium und der Hochschule in der jeweiligen Zielvereinbarung geregelt. | " § 3 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. (2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft. Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen. (3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. (4) Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend. (5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern. Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung. (6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. (7) In der Lehre soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen und die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt. Auf Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden, sofern die Gleichwertigkeit der Prüfung gewährleistet ist; der Antrag ist zu begründen. Wenn die spätere berufliche Anerkennung des Abschlusses gefährdet wird, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinzuweisen. (8) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. (9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit. Sie fördern den Austausch mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden. (10) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen. Bei Aufgaben nach dem Studentenwerksgesetz arbeiten sie mit den Studentenwerken zusammen. Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung. Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer. Hierzu sollen Transferstellen eingerichtet werden. (11) Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium. Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit. (12) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Belange der Spitzensportler und Spitzensportlerinnen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt und unterstützen diese im Rahmen der Gesetze im Bereich der Hochschulzulassung. (13) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen. (14) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. In diesem Rahmen nehmen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischgestalterische Aufgaben wahr. (15) Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und der Grundlagenwissenschaften der Künste. Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für die Forschung bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend. (16) Die Hochschulen betreiben die Kontaktpflege mit ihren ehemaligen Mitgliedern. (17) Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Verordnung solche Aufgaben zu übertragen." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Hochschulen sind in Forschung, Lehre und Kunst frei."
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "haben zu gewährleisten" werden durch die Wörter "stellen sicher" ersetzt.
bb) Das Wort "verbürgten" wird durch das Wort "garantierten" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nehmen an der hochschulpolitischen Willensbildung teil. Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, Einrichtungen der Hochschule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die Wahrnehmung der übrigen Hochschulaufgaben nicht behindert wird | "(3) Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit der Forschung nicht beeinträchtigen. Satz 1 gilt entsprechend für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre nicht beeinträchtigen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen; sie dürfen die Freiheit des Studiums nicht beeinträchtigen. Die Freiheit des Studiums umfasst unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen." |
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5
(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die wissenschaftliche Fragestellung, Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung des Forschungsergebnisses. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.(4) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(5) Die Freiheit des Studiums umfasst unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
werden aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe "in den Absätzen 2 bis 5" wird durch die Angabe "in Absatz 3" ersetzt.
f) Absatz 7 wird Absatz 5.
6. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Entwicklung des Hochschulwesens
(1) Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen. Sie dient dem Ziel, die freie Entfaltung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen. Sie findet ihren Niederschlag insbesondere in der Hochschulstrukturplanung. (2) Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zusammenwirkens gemäß § 57. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen sicherstellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. Eckwerte und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige Entwicklungen anzulegen. (3) Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. Der Hochschulstrukturplan ist in angemessenen Zeitabschnitten zu aktualisieren. Der Hochschulstrukturplan des Landes bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein. Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Zeitabständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungsplanung Weiteres vorgeben. | ,, § 5 Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen
(1) Die Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihren Aufgaben und des Landes. Sie umfasst einen mehrjährigen Planungszeitraum und hat ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie an Dienstleistungen sicherzustellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre zu gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beizutragen. Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist durch das Ministerium angemessen zu informieren. (2) Das Ministerium legt in regelmäßigen Abständen einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. Der Hochschulstrukturplan ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Der Hochschulstrukturplan bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein. (3) Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Abständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungspläne Weiteres vorgeben. (4) Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen. Dazu schließen sie in der Regel Zielvereinbarungen mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die Laufzeit der Zielvereinbarungen beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Hochschulstrukturplanung gemäß den Absätzen 1 und 2 schafft den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest. (5) Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen sowie die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen. Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist vor dem Abschluss der Zielvereinbarungen zu informieren. Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages jeweils zum Auslaufen der Zielvereinbarungsperiode, jedoch mindestens einmal je Legislaturperiode über die Zielerreichung und die Mittelverwendung. Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. Weitere Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere die durch den Hochschulstrukturplan sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zur Profilbildung, .zur Schwerpunktbildung, zu Studienplätzen und zu Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Soweit dies erforderlich ist, können während der laufenden Zielvereinbarungsperiode Ergänzungsvereinbarungen zu Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (6) Soweit Zielvereinbarungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht zustande kommen, ist der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe zu informieren. (7) Mindestens einmal je Legislaturperiode legt das Ministerium dem Landtag einen Bericht zur Situation der Hochschullandschaft in Sachsen-Anhalt bezüglich der Umsetzung und Erfüllung der Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung sowie der Zielvereinbarungen vor und informiert diesen über die wesentlichen Inhalte." |
7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Evaluation
Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben durch Hinzuziehung interner oder externer Sachverständiger (Evaluation). Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung."
8. In § 6 Satz 3 werden die Wörter "gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule" gestrichen.
9. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Qualität der Lehre
Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre. Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters oder Trimesters zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung. Diese Daten dürfen von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches sowie der Leitung der Hochschule, im Rahmen der von den Hochschulen zu diesem Zweck erlassenen Ordnungen, zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungszulagen oder anderen mit der Besoldung von Professoren und Professorinnen zusammenhängenden Fragen sowie zur Feststellung der Voraussetzungen einer überdurchschnittlichen Lehrleistung als Ausnahmefall im Sinne des § 39 Abs. 3 genutzt und übermittelt werden. In anonymisierter Form können die Daten der Studierendenbefragung der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden und als Grundlage für die Selbstevaluation oder externe Evaluation herangezogen werden. In nicht anonymisierter Form sind diese Daten nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nach dem der jeweilige Professor oder die jeweilige Professorin die Hochschule verlassen hat, zu löschen. Die Datenerhebungen im Rahmen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre sollen nach Geschlecht differenziert werden. | " § 7 Qualität der Lehre
(1) Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre. Die Qualität der Studienangebote sichern die Hochschulleitungen und die Dekane und Dekaninnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere durch Lehrevaluationen gemäß Absatz 2 und durch Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre nach § 7a. (2) Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters zu ermöglichen, die Qualität von Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten (Lehrevaluation). Die Hochschulen regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung. In anonymisierter Form können die Daten der Lehrevaluation der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden. In nicht anonymisierter Form sind diese Daten spätestens nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nachdem derjenige oder diejenige, dessen oder deren Lehrveranstaltung evaluiert wurde, die Hochschule verlassen hat, zu löschen. Die Datenerhebungen im Rahmen von Lehrevaluationen sollen nach Geschlecht differenziert werden; Abweichungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener sind zulässig." |
10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Akkreditierung
(1) Jeder Bachelor-, Master- oder vergleichbare Studiengang sowie seine wesentliche Änderung ist durch eine anerkannte, vom Land und von der Hochschule unabhängige wissenschaftsnahe Einrichtung qualitativ zu bewerten (Akkreditierung). Auf die Akkreditierung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) kann verzichtet werden, wenn die Hochschule über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebotes verfügt (Systemakkreditierung). Der Bewertungsmaßstab, das Verfahren, die Grundsätze einer angemessenen
Beteiligung der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und alternative Verfahren der Qualitätssicherung richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 (GVBl. LSA S. 235, 236; 2018 S. 7). Das Ministerium erlässt die Verordnung nach Artikel 4 und Artikel 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Hochschulen regeln die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung und Akkreditierung in ihren Ordnungen.
(2) Die Akkreditierung muss spätestens zum Zeitpunkt vorliegen, zu dem Studierende den Studiengang bei seiner erstmaligen Durchführung gemäß Regelstudienzeit beenden würden.
(3) Die Hochschulen berichten dem Ministerium im Rektoratsbericht einmal jährlich über die durchgeführten Akkreditierungen. Die Akkreditierungsergebnisse müssen in geeigneter Weise hochschulintern oder unter Verweis auf die Veröffentlichungen des Akkreditierungsrates veröffentlicht werden. In den Fällen des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist das Ministerium unverzüglich über die Akkreditierungsentscheidung zu informieren. Das Ministerium kann Genehmigungen eines Studienganges nach § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 auf der Grundlage der Akkreditierungsentscheidung widerrufen oder mit Auflagen versehen.
(4) Die Hochschulen können nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Verordnung des Ministeriums nach Absatz 1 Satz 4 mit Zustimmung des Ministeriums alternative Akkreditierungsverfahren durchführen."
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. gesellschaftliches, soziales und kulturelles Engagement als Teil des individuellen Entwicklungsprozesses im Rahmen des Studiums gefördert wird."
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Hochschulen können mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium oder einer Studieneingangsphase in geeigneten Studiengängen treffen; die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums oder der Studieneingangsphase, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Orientierungsstudium oder in der Studieneingangsphase erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen, die dem Ministerium anzuzeigen sind."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Akkreditierung," gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass Studierenden, die nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist. | "Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist." |
bb) Dem Satz 2 wird die Satzzahl "2" vorangestellt.
cc) Dem Satz 3 wird die Satzzahl "3" vorangestellt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Abschluss" die Wörter "und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt" angefügt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen. In besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das zuständige Ministerium die Einrichtung und Schließung von weiteren Studiengängen genehmigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige durch die Hochschule widerspricht. Jeder Studiengang oder die wesentliche Änderung eines Studienganges soll durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung in qualitativer Hinsicht bewertet werden (Akkreditierung). Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wesentliche Änderungen solcher Studiengänge sind zu akkreditieren. Sofern andere Formen der Akkreditierung länderübergreifend vereinbart werden, können diese nach Maßgabe der Zielvereinbarungen die Akkreditierungen nach Satz 4 und 5 ergänzen oder ersetzen. | "(4) Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule. In besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das Ministerium die Einrichtung oder Schließung einzelner Studiengänge genehmigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige der Einrichtung oder Schließung des Studienganges durch die Hochschule unter Beifügung von Studien- und Prüfungsordnungen widerspricht." |
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
alt | neu |
(5) (weggefallen) | "(5) Die Hochschulen können in Ordnungen die Mindeststudierendenzahl pro Studiengang und pro Jahr festlegen und die regelmäßige Überprüfung der Auslastung der Studiengänge und die Entscheidung über die Schließung von Studiengängen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, durch den Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium vorgeben." |
f) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Staatsexamen" ein Komma und die Wörter "einem Diplom" eingefügt.
g) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
h) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort,,sonst" wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Ausbildung" wird das Wort "ansonsten" eingefügt.
cc) Die Wörter "gewichtigen, sonstigen" werden durch das Wort "wichtigen" ersetzt.
i) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Es besteht keine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsordnungen können festlegen, dass die Studierenden zur Anwesenheit in einzelnen Lehrveranstaltungen verpflichtet sind, soweit dies im Hinblick auf die Art und den Inhalt einer Lehrveranstaltung erforderlich ist."
13. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beginn und Ende der Vorlesungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest und teilt die Entscheidung dem Ministerium mit. | "Beginn und Ende der Vorlesungs- und Veranstaltungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest." |
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hochschule informiert insbesondere Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. | "Die Hochschule berät ihre Studierenden, Studieninteressenten und Studieninteressentinnen sowie ihre Studienbewerber und Studienbewerberinnen in allen Fragen des Studiums mit Ausnahme der Angelegenheiten der Studienfinanzierung, die den Ämtern für Ausbildungsförderung und den Studentenwerken obliegt." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "zuständige Stellen" die Wörter "sowie mit den berufsständischen Kammern" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Hochschule berät ihre Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen gemäß ihres jeweiligen Bedarfs über die Barrierefreiheit eines Studienganges oder Einschränkungen der Studierbarkeit."
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung" durch die Wörter "durch den Nachweis der für einen Hochschul-, einen staatlichen oder einen kirchlichen Abschluss geforderten Prüfungen" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Studienabschnitts" durch die Wörter "Moduls, des Studienabschnitts" ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter sind berechtigt, von den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis erbracht worden. ist. Näheres regeln die jeweiligen Prüfungsordnungen."
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Juniorprofessorinnen" werden das Komma und die Wörter "Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen" gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Prüfungsordnung" werden die Wörter "sonstige Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen," eingefügt.
cc) Die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" wird durch die Angabe " § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.
dd) Das Wort "befugt" wird durch die Wörter "berechtigt und verpflichtet" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Schriftliche Studienabschlussarbeiten sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und universitären" durch die Wörter "sowie universitären" ersetzt.
h) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ausnahmen für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sind möglich. | "Ausnahmen sind für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sowie für nicht modularisierte Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen, möglich." |
i) In Absatz 8 werden die Wörter "der Abnahme von" gestrichen und wird die Angabe " (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3)" durch die Angabe " (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3)" ersetzt.
j) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Das Prüfungsamt entscheidet über das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung. Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen und einen anderen Nachweis für erforderlich erscheinen lassen, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung eines Vertrauensarztes oder einer Vertrauensärztin der Hochschule zu verlangen; der oder die Studierende Muss zwischen mehreren Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes findet nicht statt, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eingewilligt."
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4
Das Ministerium wird ermächtigt, zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen, die das Prüfungsverfahren regeln, zu erlassen. Diese Vorschriften sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag von der aufnehmenden Hochschule anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen bestehen. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt dem Antragsteller, der diese Informationen zur Verfügung stellt. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist. | "(2) An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sind von der aufnehmenden Hochschule auf Antrag anlässlich der Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Zulassung zur Promotion anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu den an der aufnehmenden Hochschule nachzuweisenden Kenntnissen bestehen. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen im Sinne von Satz 1 obliegt dem Antragsteller oder der Antragstellerin. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. Die Anerkennung einer Prüfungsleistung kann abgelehnt werden, sofern an der Hochschule des oder der immatrikulierten Studierenden für diese Prüfungsleistung bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis besteht oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. | "Prüfungsordnungen enthalten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes; sie müssen entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2489), Fristen über die Elternzeit sowie entsprechend dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), und entsprechend dem Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462), Fristen für Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Näheres regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "behinderter Studierender" durch die Wörter "Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen" ersetzt.
17. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Abschlussprüfung" durch die Wörter "Modulprüfung oder eine andere nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter,,War der Prüfungsversuch nach Satz 1 oder 2 erfolglos," durch die Wörter "Wird eine Prüfung nach Satz 1 oder 2 nicht bestanden," ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 5
Sie stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise nachweisen. Die Veranstaltungen sind mit dem übrigen Lehrangebot abzustimmen. Berufspraktische Erfahrungen sind für die Lehre nutzbar zu machen. Das Weiterbildungsangebot soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "oder" durch die Wörter ", andere Hochschulkurse mit" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sollen" durch das Wort "bieten" und werden die Wörter "entwickeln und anbieten" durch das Wort "an" ersetzt.
19. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen
(1) Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen führen die Hochschulen allein oder in Kooperation mit An-Instituten im Sinne von § 102 oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durch. Die Ausgestaltung der Weiterbildungsangebote kann auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen. Soweit die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit An-Instituten oder Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs kooperieren, ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass die Hochschule
Dem kooperierenden An-Institut oder der kooperierenden Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen. Beauftragt die Hochschule eine Personen oder Kapitalgesellschaft mit der Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen, ist sicherzustellen, dass die Hochschule durch ihren Gesellschafteranteil oder auf andere Weise prägenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit besitzt und Gewinne der Hochschule zugutekommen. Die Hochschulen stellen durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass sie für ihre Leistungen angemessene Entgelte erzielen oder ihnen entsprechende Erträge zufließen.
(2) Die Hochschulen erheben für die Teilnahme an Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen Gebühren oder Entgelte gemäß § 111 Abs. 3 und 9. Abweichungen sind mit Einwilligung des Ministeriums möglich.
(3) Die Qualitätssicherung aller Weiterbildungsstudienangebote einschließlich der Akkreditierung von Weiterbildungsstudiengängen nach § 7a ist Aufgabe der Hochschulen.
(4) Soweit wissenschaftliches Personal ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt es bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt."
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade:
| "(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade:
Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" oder "Magistra" vorsehen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3" gestrichen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können die Hochschulen andere als in Absatz 1 genannte Grade verleihen. In Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, können diese anderen Grade auch zusätzlich verliehen werden. | "(4) Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen können andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden.
Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere akademische Hochschulgrade als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden.
Ein akademischer Hochschulgrad nach Satz 2 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
|
d) Die Absätze 5 und 6
(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, dass weitere, insbesondere international gebräuchliche akademische Grade verliehen werden, wenn dieser Verleihung auch die international gebräuchlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden.(6) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. Kooperative Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Fachhochschulen durchgeführt werden. Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen nicht benachteiligt werden. Der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle kann das Promotionsrecht vom Ministerium auf Antrag verliehen werden, soweit dort wissenschaftliche Fächer vorhanden sind und Studiengänge geführt werden, die die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit vermitteln.
werden aufgehoben.
21. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Promotion, Habilitation
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Dieses gilt nicht für Bachelor-Abschlüsse. Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudiengänge anbieten. (2) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachtern bewertet, von denen einer Professor oder Professorin sein muss. Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten Form. (3) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern. (4) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben. Das Vorschlagsrecht zur Verleihung haben ausschließlich Fachbereiche und Fakultäten. (5) In die Promotionsordnungen sind Bestimmungen zur Promotion von Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen aufzunehmen. (6) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin, einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden. (7) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen. (8) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbstständig vertreten zu können. Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion. (9) Der Grad "doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen. Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. Die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes (Dr. ... habil.). Mit der Verleihung dieses Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin". (10) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten. | " § 18 Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation
(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht. Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle besitzt das Promotionsrecht. Darüber hinaus kann einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums das Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Die Verleihung kann unter Bedingungen erfolgen. Die Ergebnisse der Verleihung sind nach zehn Jahren zu evaluieren. Das Ministerium wird ermächtigt, Näheres, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der ausreichenden Forschungsstärke sowie Grundsätze der Evaluierung, durch Verordnung zu regeln. (2) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Weg eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Die Hochschulen mit Promotionsrecht sollen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; dies gilt auch hochschulübergreifend. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium oder Graduiertenkolleg ist
Die Promotionsordnung soll den Zugang zum Promotionsstudium vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktoranden und Doktorandinnen hin und gewährleisten den Abschluss von Promotionsvereinbarungen. (3) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden. (4) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet; einer oder eine davon muss Professor oder Professorin sein. Die Bewertung der Dissertation soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten Form. (5) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern. (6) Die angenommenen Doktoranden und Doktorandinnen wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung der Hochschule. Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. Die Promovierendenvertretung berät über die Doktoranden und Doktorandinnen betreffende Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. Der Fachbereichsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates beratend teil. (7) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur, Kunst oder Gesellschaft erworben haben. Über die Verleihung entscheiden ausschließlich die Fachbereiche. (8) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen. (9) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbstständig vertreten zu können. Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion. (10) Der Grad "doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen. Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. Die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes "Dr. ... habil." Mit der Verleihung dieses Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin". (11) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten." |
22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
§ 18a Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs
(1) Kooperative Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit ausländischen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften nicht benachteiligt werden. In die Promotionsordnungen der Hochschulen mit Promotionsrecht sind Bestimmungen zur Promotion von Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften aufzunehmen. Professoren und Professorinnen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, die nach § 75 Abs. 3 Satz 2 zum Fachbereich einer Universität kooptiert wurden, nehmen gleichberechtigt an Promotionsverfahren teil. Für sie gelten die Rechte und Pflichten nach der Promotionsordnung des betreffenden Fachbereiches.
(2) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg richten zur Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und zur Betreuung von kooperativen Promotionsvorhaben an der jeweiligen Universität Promotionskollegs ein, in denen Absolventen und Absolventinnen von Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften in strukturierten Programmen mit dem Ziel, den Doktorgrad zu erlangen, zusammenwirken. In den Promotionskollegs sollen Doktoranden und Doktorandinnen von Professoren und Professorinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit entsprechender fachbereichsspezifischer Qualifikation und von Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen gemeinsam betreut werden. Das Ziel, die Ausgestaltung, die Organisation, die Zulassungsvoraussetzungen und die Mitglieder des jeweiligen Promotionskollegs regeln die Universitäten in ihren Ordnungen. Absolventen und Absolventinnen nicht staatlicher Hochschulen können ebenfalls zum Promotionskolleg zugelassen werden.
(3) Nach frühestens fünf Jahren stellt das Ministerium durch eine Evaluierung fest, ob die durch Einrichtung der Promotionskollegs verfolgten Ziele erreicht werden können. Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Akzeptanz des Promotionskollegs. Das Ministerium berichtet dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages über die Ergebnisse der Evaluierung."
23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel | " § 19 Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7.
d) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. | "Der ausländische Hochschulgrad darf nicht in einen deutschen akademischen Grad umgewandelt werden." |
e) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
t) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 2 und 3" ersetzt.
g) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
h) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
i) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 5" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 6" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der zuständigen Stelle" durch die Wörter "des Ministeriums" ersetzt.
24. Der bisherige § 22 wird neuer § 20.
25. In dem neuen § 20 Abs. 1 wird das Wort "an" durch das Wort "von" und werden die Wörter "durch die" durch die Wörter "von den" ersetzt.
26. Der bisherige § 20 wird neuer § 21.
§ 21 Führung akademischer Grade deutscher HochschulenDie von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade.
wird aufgehoben.
28. In § 23 Satz 2 wird das Wort "Aufgabenstellung" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
29. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Hochschulen sollen einen unbeschränkten Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form (Open Access) fördern, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betreffenden Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen entgegenstehen."
30. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Haushaltsmitteln" und werden die Wörter "sondern aus Mitteln Dritter" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Hochschule kann auch weiteren Mitgliedern und Angehörigen die Durchführung von Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter erlauben. Vorschriften, die für in der Forschung tätige Hochschulmitglieder gelten, finden entsprechende Anwendung."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
d) Absatz 5 Satz 4
Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 3" gestrichen.
bb) Satz 3
Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder den Mitarbeiterinnen abschließen.
wird aufgehoben.
31. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Komma gestrichen.
bbb) Nummer 5
5. den Nachweis einer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Zur Verbesserung der Chancengleichheit beim Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung regeln, dass und nach welchen Maßstäben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums oder zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt nach Entscheidung der aufnehmenden Hochschule. | "Nach einem erfolgreich absolvierten Studium von zwei Semestern an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland kann das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Hochschule in Sachsen-Anhalt auch fortgesetzt werden, wenn die Zugangsberechtigung, mit der das Studium begonnen wurde, nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt." |
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Besonders befähigte Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erfolgreiches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. | "(4) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule anhand der während des Probestudiums erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Einstufung in ein Fachsemester; die während des Probestudiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind anzuerkennen. Das Nähere zu dem Probestudium, insbesondere die Dauer des Probestudiums, die Zugangsvoraussetzungen und die während des Probestudiums zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, regeln die Hochschulen in einer Ordnung." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
regeln die Hochschulen in einer Ordnung."
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
g) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 kann die Hochschule in einem Masterstudiengang immatrikulieren, wenn einzelne Prüfungsleistungen der dort genannten Studiengänge fehlen. Voraussetzung für. eine Immatrikulation zum Masterstudium nach Satz 1 ist, dass aufgrund einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ein erfolgreiches Masterstudium erwartet werden kann. Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist diese Durchschnittsnote für die Auswahl heranzuziehen. Die Immatrikulation nach Satz 1 erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. Das Nähere regelt eine Ordnung. | "(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 kann die Hochschule bereits vorzeitig in einem Masterstudiengang immatrikulieren, wenn einzelne Prüfungsleistungen der dort genannten Studiengänge fehlen. Voraussetzung für eine Immatrikulation zum Masterstudium nach Satz 1 ist, dass aufgrund einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote die Zulassung zum Masterstudium erwartet werden kann. Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist diese Durchschnittsnote für die Auswahl heranzuziehen." |
h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen zum Studium zulassen, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind und zusätzlich eine studiengangbezogene Zugangsprüfung der Hochschule bestanden haben. Durch die Zugangsprüfung werden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Studium nachgewiesen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung."
32. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. | "Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß Satz 1 durch Verordnung zu regeln." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"Das Landesstudienkolleg kann durch Satzung Gebühren erheben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Landesstudienkolleg und mit externen Prüfungsverfahren."
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
33. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Doktoranden und Doktorandinnen können als Promotionsstudierende immatrikuliert werden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Studentin" die Wörter "oder als Doktorand oder Doktorandin" eingefügt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn
| "(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, zurückzunehmen, wenn
|
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen sowie Frühstudierende zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. Näheres regeln die Grundordnungen. | "(6) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage versehen werden." |
34. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "vorgeschriebene" durch die Wörter "in dem Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderliche" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. im Fall von § 27 Abs. 9 den Nachweis eines Abschlusses nach § 27 Abs. 8 Satz 1 nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht haben und der oder die Studierende dies zu vertreten hat; das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 267)," gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie einen wiederholten oder besonders schwerwiegenden Täuschungsversuch bei einer Prüfung begangen haben."
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5
Über die Exmatrikulation entscheidet die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren. Für weniger schwerwiegende Verstöße im Sinne des Satzes 2 können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) über die Exmatrikulation entscheidet die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren. Für weniger schwerwiegende Verstöße im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 können durch Ordnung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden. Mit der Exmatrikulation nach Absatz 3 ist eine Frist bis zu zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist."
35. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende
(1) Immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörer und Zweithörerinnen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Zulassung von Zweithörern und Zweithörerinnen beschränken.
(2) Zweithörer und Zweithörerinnen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist möglich.
(3) Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen sowie Frühstudierende zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. Näheres regeln die Hochschulen in ihren Grundordnungen."
36. Nach der Angabe "Abschnitt 6 Personal der Hochschule" wird folgender neuer § 33 eingefügt:
" § 33 Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen
(1) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Sie erlassen dazu unter Beteiligung aller Gruppen nach § 60 Richtlinien, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zum Gesundheitsmanagement sowie betreffend die Belange von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen enthalten. Für befristete Beschäftigungsverhältnisse enthalten die Richtlinien Regelungen über eine angemessene und sachgerechte Befristungsdauer. Die Hochschulen unterstützen die Fort- und Weiterbildung ihres Personals. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und stellen dessen angemessene wissenschaftliche und künstlerische Betreuung sicher. Die Richtlinien sind durch die Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Personalrat regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu evaluieren.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verpflichtet sich die Hochschule zur Einhaltung von Mindeststandards für die Ausgestaltung dieser befristeten Beschäftigungsverhältnisse."
37. Der bisherige § 33 wird § 33a und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen (§§ 34 bis 41a), | "l. Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis 41)," |
bb) In Satz 2 wird das Wort "sonstigen" durch das Wort "wissenschaftsunterstützenden" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 35 Abs. 4 und 6" durch die Angabe " § 35 Abs. 5 und 7" ersetzt.
38. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule, | "4. Mitwirkung bei der Verwaltung, insbesondere der Selbstverwaltung der Hochschule," |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder soweit" durch die Wörter "und soweit" ersetzt.
c) In Absatz 4. Satz 1 werden die Wörter "bedarf der Bestätigung des Ministeriums" durch die Wörter "ist dem Ministerium anzuzeigen" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Daten, die im Rahmen der Lehrevaluation erhoben und gespeichert wurden, dürfen von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches sowie von der Leitung der Hochschule im Rahmen der von den Hochschulen zu diesem Zweck erlassenen Ordnungen und zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungszulagen oder andere mit der Besoldung oder Vergütung von Professoren und Professorinnen zusammenhängende Fragen übermittelt werden."
39. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "mehrjährigen" wird gestrichen.
bb) Das Wort "mindestens" wird durch das Wort "grundsätzlich" ersetzt.
cc) Das Wort "müssen" wird durch das Wort "sollen" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Hochschulen berücksichtigen beim Nachweis der Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a und b Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten der tatsächlichen Pflege pflegebedürftiger Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b erfüllen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen. | "(5) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgabenë in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder geeignete pädagogische Erfahrung nachweist. Ausnahmsweise kann auch eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung anerkannt werden, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Berufung ein Nachweis ausreichender Berufspraxis erbracht wird. Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften müssen grundsätzlich die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b erfüllen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen." |
40. § 36 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 36 Berufungsverfahren
(1) Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft die Leitung der Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören. Der Senat entscheidet darüber abschließend. (2) Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Von der Ausschreibung einer Professur kann ebenfalls abgesehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf eine externe höherwertige Professorenstelle von den Hochschulen gleichfalls eine höherwertige Professorenstelle angeboten wird. Von einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des Ministeriums in besonders begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Diese Zustimmung und das hierfür notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung geregelt werden. (3) Die Professoren und Professorinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin berufen. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Sofern vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium keine Einwände erhoben werden, gilt die Zustimmung als erteilt. Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und Professoren und Professorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. (4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Ihr sollen angehören
Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin. Der Berufungskommission können unter Satz 2 Nm. 2 und 3 im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des eigenen Lehrstuhls. (5) Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll. Dem Berufungsvorschlag ist für jeden darin aufgenommenen Kandidaten ein Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, beizufügen. Weiterhin ist mindestens ein vergleichendes Gutachten dem Berufungsvorschlag beizulegen. Wenn in begründeten Ausnahmefällen kein vergleichendes Gutachten nach Satz 3 vorgelegt werden kann, sind je aufgenommenem Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen, die der Hochschule nicht angehören dürfen, dem Berufungsvorschlag beizufügen. Die Gutachten müssen die objektive Bewertung des Bewerbers oder der Bewerberin ermöglichen. Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre Rechnung tragen. Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. Das Votum der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu. (6) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört. (7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn innerhalb einer von der Leitung der Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu einem neuen Vorschlag aufzufordern. (8) Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule von sich aus eine geeignete Persönlichkeit berufen, wenn nicht
ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, dass zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlages bestanden haben. Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegen lassen. (9) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist ausnahmsweise zulässig. (10) Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden. (11) Die Leitung der Hochschule kann zur selbstständigen Lehre geeigneten Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors oder einer Professorin übertragen. Die Absätze 1 bis 10 finden in diesem Fall keine Anwendung. | " § 36 Berufungsverfahren
(1) Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, entscheidet die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereichsrates und nach Stellungnahme des Senats, ob die bestehende Professur beibehalten, deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wiederbesetzt werden soll. Die Entscheidung ist dem Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium erklärt die Freigabe der Entscheidung, wenn diese mit den mit dem Ministerium vereinbarten Zielvereinbarungen und den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung übereinstimmt. Sofern vier Wochen nach Anzeige und Nachweis der vollständigen Unterlagen vom Ministerium keine Einwände erhoben werden, gilt die Freigabe als erklärt. (2) Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich und in geeigneten Fällen international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn
Soll ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, ein Professor oder eine Professorin der eigenen Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Besoldungsgruppe W 1 oder W 2 auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden, ist von einer Ausschreibung abzusehen, wenn
(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Ihr sollen mit Stimmrecht angehören
Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin. Mitglieder der Berufungskommission nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 können im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen sein, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des Lehrstuhls, den sie vor Eintritt in den Ruhestand selbst innehatten. (4) Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. Das Votum des oder der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Klinikvorstand des Universitätsklinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu. (5) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört. (6) Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten, mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren oder einen Ruf auf eine externe Professorenstelle erhalten haben. (7) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. (8) Die Professoren und Professorinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin auf den Berufungsvorschlag des Fachbereiches nach Beteiligung des Senats berufen. Der Rektor oder die Rektorin kann einen Professor oder eine Professorin abweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags des Fachbereiches berufen oder einen neuen Berufungsvorschlag anfordern, soweit er oder sie den Berufungsvorschlag für nicht vereinbar mit rechtlichen Vorschriften, der Hochschulstrukturplanung oder den Zielvereinbarungen hält oder Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ablehnen. (9) Lehnen Vorgeschlagene den Ruf ab oder nehmen ihn innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes, so kann der Rektor oder die Rektorin den Fachbereich zu einem neuen Berufungsvorschlag auffordern. (10) Liegt der Leitung der Hochschule
kein Berufungsvorschlag vor und bestehen keine zwingenden Gründe für die Verzögerung des Vorschlages, beruft die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereiches eine geeignete Person. (11) Die Hochschule regelt Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, in einer Berufungsordnung, die der Senat als Satzung erlässt und die vom Ministerium zu genehmigen ist. (12) Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachmittel machen. Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden." |
41. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. | "Zur Förderung gemeinsamer Aufgaben in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen." |
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen" durch die Wörter "Professoren und Professorinnen" ersetzt.
42. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 11 wird folgender neuer Satz 12 eingefügt:
"Stellt ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin den Antrag nach Satz 11, gilt zusätzlich § 36 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4."
bb) Die bisherigen Sätze 12 bis 14 werden die Sätze 13 bis 15.
cc) In Satz 14 wird nach dem Wort "entscheidet" das Wort "abschließend" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt auch für eine Juniorprofessur."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Teilzeitprofessur" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Würde" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort "werden" durch das Wort "können" und werden die Wörter "nicht angerechnet" durch die Wörter "angerechnet werden" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Altersgrenze" durch die Wörter "der gesetzlichen Altersgrenze" und die Wörter "die Altersgrenze" durch die Wörter "die gesetzliche Altersgrenze" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Professoren und Professorinnen können nach Eintritt in den Ruhestand mit der übergangsweisen Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst durch den Rektor oder die Rektorin, von Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand befristet beauftragt werden oder diese Aufgaben im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses befristet ausüben. Sie können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung "Seniorprofessor" oder "Seniorprofessorin" führen und eine Vergütung erhalten. Näheres können die Hochschulen durch Ordnung regeln."
43. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 39 Freistellung | " § 39 Freistellung und Beurlaubung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Satz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen."
c) In Absatz 2 werden die Wörter "an Fachhochschulen" gestrichen.
d) Absatz 3
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Absatz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen.
wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3.
f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 3 finden" durch die Wörter "Absatz 1 findet" ersetzt.
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Hochschule kann Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Fachbereiches für die Durchführung von Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers, insbesondere zur Gründung oder Begleitung von Unternehmen in Sachsen-Anhalt, beurlauben, soweit dies der Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient und soweit keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Interessen der Hochschulen entgegenstehen. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend."
h) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Über die Freistellung entscheidet die Hochschule. Das Nähere regelt die Grundordnung. | "(5) Über die Freistellung und Beurlaubung entscheidet die Hochschule. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung." |
44. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Zeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur soll in der Regel nicht mehr als sechs Jahre betragen."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
c) In Satz 4 wird die Angabe " § 35 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 35 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
§ 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen(1) An Hochschulen mit Habilitationsrecht können, soweit die Maßnahmen zur Verstärkung der Lehre nach § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 6 nicht ausreichen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen berufen werden. Sie nehmen in erster Linie Lehraufgaben auf Dauer, die spezielle Qualifikationen erfordern, sowie Aufgaben, die mit der Konzeptentwicklung, Planung und Organisation der Lehre verbunden sind, wahr. § 34 findet hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung entsprechende Anwendung.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- eine besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist, und
- eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur eingestellt werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
(3) Universitätsdozenten oder Universitätsdozentinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin in ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis, das auf vier Jahre befristet ist, eingestellt. § 36 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Hat sich der Universitätsdozent oder die Universitätsdozentin in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Überprüfung der erbrachten Leistungen insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Beschäftigungsverhältnis mit seiner oder ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Rektor oder der Rektorin auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. In einer Satzung der jeweiligen Fakultät sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung der pädagogischen Eignung von Universitätsdozenten oder Universitätsdozentinnen sowie von diesen zu ergreifende didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. Hat sich der Universitätsdozent oder die Universitätsdozentin in der Verlängerung nach Satz 3 weiter bewährt, kann er oder sie in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis übernommen werden.
(4) Als Universitätsdozent oder Universitätsdozentin kann auch eingestellt werden, wer eine Habilitation nachweist oder sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin bewährt hat. In diesen Fällen erfolgt die Einstellung sofort in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
(5) Im Übrigen finden auf Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen die allgemeinen Vorschriften für Professoren und Professorinnen entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht abweichende Regelungen treffen. Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin sowie zum Rektor oder zur Rektorin wählbar.
wird aufgehoben.
46. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. | "Wenn diesen Aufgaben nach Satz 1 übertragen wurden, muss ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifikation gegeben werden." |
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"In diesen Fällen ist ein Zeitanteil von der Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu gewähren und eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen. Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen."
b) Absatz 4
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 1 bis 5" durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" ersetzt.
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Das Komma nach dem Wort "Professor" wird durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Die Wörter " Hochschuldozent oder Hochschuldozentin" werden gestrichen.
f) Die Absätze 8 und 9
(8) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.(9) Für wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen oder als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. Das Nähere hierzu regelt die Laufbahnverordnung. Mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen, wenn die Beschäftigung der Weiterbildung oder der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (Qualifikationsstellen).
werden aufgehoben.
Sie können als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn des Studienrates oder der Studienrätin im Hochschuldienst oder als Fachlehrer oder Fachlehrerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Fachhochschule berufen werden. Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung.
wird aufgehoben.
48. In § 44 Abs. 2 wird nach dem Wort "Personals" die Angabe "gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" eingefügt und werden die Wörter ", die nicht der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind," gestrichen.
49. § 45 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
(1) Entgeltliche wissenschaftliche, künstlerische oder dem Wissens- oder Technologietransfer dienende Nebentätigkeiten dürfen nur nach Anzeige an die Leitung der Hochschule durchgeführt werden. Die Ausübung des Hauptamtes oder Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. lin Übrigen bleiben die tarifrechtlichen Vorschriften unberührt. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. | " § 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln, insbesondere
|
50. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Auf beamtete Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen finden die für Beamte und Beamtinnen allgemein geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. | "(1) Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Professorinnen," das Wort "beamtete" eingefügt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Soweit Professoren, Professorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem diese nach dem Landesbeamtengesetz oder nach Landesrecht zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Satz 1 gilt auch, soweit zutreffend, für Personen
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in Fällen des Satzes 2 und 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nm. 1 bis 3 und 5 sowie nach Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach Satz 2 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen | "(4) Soweit Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag zu verlängern um
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet." |
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "200" durch die Zahl "100" und die Angabe " § 96 Abs. 4" durch die Angabe " § 179 Abs. 4" ersetzt.
e) Absatz 6
(6) Für Beamte und Beamtinnen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 3 Abs. 5 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
wird aufgehoben.
f) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern.
Das Gleiche gilt für Heilkuren.
Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren und Professorinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen.
(8) Soweit für Professoren und Professorinnen ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in den §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend. | "(7) Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit im Kalenderjahr oder bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern.
Das Gleiche gilt für Heilkuren. § 7 Abs. 2 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.
Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren und Professorinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie ihren Erholungsurlaub nehmen, und zeigen dies dem zuständigen Dekan oder der zuständigen Dekanin an. Erholungsurlaub verfällt abweichend von § 7 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt nicht, soweit er wegen Erkrankung bis zum Ablauf der Verfallfrist nach Satz 1 nicht genommen werden konnte.
Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf weiterer zwölf Monate, wenn er nicht innerhalb dieser Frist angetreten wurde.
(8) Soweit für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 4 außer in den in den §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend." |
51. § 47 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 6 erfüllen und dieser Hochschule weder im Hauptamt angehören noch Privatdozent oder Privatdozentin dieser Hochschule sind. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von in der Regel zwei Semesterwochenstunden durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" zu führen. Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Hochschule. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird ein Beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet. Das Verfahren zur Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung. (2) (weggefallen) (3) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt
(4) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,
(5) (weggefallen) (6) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin. (7) (weggefallen) (8) Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor" beziehungsweise "Honorarprofessorin". (9) (weggefallen) | " § 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 7 erfüllen. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von in der Regel zwei Semesterwochenstunden durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sofern kein anderes Rechtsverhältnis besteht, stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule. Für die Dauer ihrer Bestellung sind sie berechtigt, die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" zu führen; diese Bezeichnung kann in der Form "Professor" oder "Professorin" geführt werden. Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Hochschule. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird ein beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet. Das Verfahren zur Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung, die dem Ministerium anzuzeigen ist. (2) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt
(3) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,
(4) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin." |
52. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Besitzt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die Hochschule, an die der Privatdozent oder die Privatdozentin berufen wird, nicht das Promotionsrecht, kann der Fachbereich der Universität auf Antrag die Berechtigung feststellen, weiterhin Lehrveranstaltungen an der Universität durchzuführen und Promotionen zu betreuen. Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" kann widerrufen werden, wenn die Erfüllung einer vom Fachbereichsrat beschlossenen Lehrverpflichtung nicht nachgewiesen wird."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Bezeichnung kann in der Form "Professor" oder "Professorin" geführt werden."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
53. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
" § 49a Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen
Die Hochschule kann zur selbstständigen Lehre geeigneten Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur oder aus anderen Gründen, insbesondere für Zeiten der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeiten, Pflegezeiten oder für Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit, die Wahrnehmung der mit der Professur verbundenen Aufgaben übertragen. Die Bestimmungen des § 36 finden keine Anwendung. Die Beschäftigung erfolgt in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Sie sind mit Zustimmung der Leitung der Hochschule für die Dauer der Vertretung berechtigt, die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu führen. Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung."
54. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5
Die Vergütung eines Lehrauftrags ist unzulässig, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird.
wird aufgehoben.
bb) Satz 6 wird Satz 5.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Das Nähere können die Hochschulen in ihren Ordnungen regeln."
55. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bestellt und zugeordnet" durch die Wörter "beschäftigt und diesen zugeordnet" ersetzt.
bb) Satz 6
Zur Dienstaufgabe der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gehört es nicht, sich auf eine Prüfung vorzubereiten.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bestellung" durch das Wort "Beschäftigung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
bb) Satz 4
Sie können auch mit Aufgaben in der Verwaltung, zentralen Einrichtungen und in der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen können oder wenn die Tätigkeit fachlich förderlich für das Studium ist.
wird aufgehoben.
cc) Satz 5 wird Satz 4.
d) Absatz 4
(4) Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
56. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 52 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen | " § 52 Wissenschaftsunterstützendes Personal". |
b) Im einzigen Satz wird das Wort "sonstigen" durch das Wort "wissenschaftsunterstützenden" ersetzt.
57. § 54 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 54 Rechtsstellung der Hochschule
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regeln ihre Angelegenheiten in Grundordnungen und in Satzungen, die hochschulöffentlich bekannt zu machen sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Grundordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Grundordnungen werden nach ihrer Genehmigung vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. | " § 54 Rechtsstellung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regeln ihre Angelegenheiten durch Grundordnungen, Ordnungen und andere Satzungen. (2) Die Grundordnungen, Ordnungen und anderen Satzungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Grundordnungen werden zusätzlich nach ihrer Genehmigung vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe der Grundordnungen, Ordnungen und anderen Satzungen zu regeln." |
58. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Ehrungen und" eingefügt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter "Mitwirkung bei" gestrichen.
cc) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Personals, | "8. die Einstellung des wissenschaftlichen, künstlerischen und wissenschaftsunterstützenden Personals," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Grundordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "diese Aufgabe" durch die Wörter "die Genehmigung von Ordnungen" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Ministerium übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Rechtsaufsicht aus. Es kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind."
59. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums. Für die Ausübung der Rechtsaufsicht gilt § 55 Abs. 4 Satz 2 bis 5. Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Hochschulbau und Hochschulneubau zuständigen Ministeriums. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen einschließlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen."
§ 57 Zusammenwirken von Hochschulen und Staat(1) Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen. Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisungen. Die Hochschulstrukturplanung gemäß § 5 schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.
(2) Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen, die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen. Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem Landtag über die Zielerreichung und die Mittelverwendung. Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. Die weiteren Gegenstände der Zielvereinbarungen sind die durch die Hochschulplanung sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zu Profilbildung, Schwerpunktbildung, Studienplätzen und Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Weiterhin können in den Zielvereinbarungen insbesondere Festlegungen getroffen werden über:
- die Verkürzung der Studienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen,
- die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- die Sicherung der Qualität von Lehre, Forschung und Weiterbildung,
- die weitere Internationalisierung.
Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen können Ergänzungsvereinbarungen zu diesen abgeschlossen werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 54 bis 61 Abs. 1 und § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.
(3) Die Grundsätze und Verfahrensweisen der staatlichen Mittelzuweisungen und die damit verbundenen Verpflichtungen zur internen Mittelverwendung werden in den Zielvereinbarungen geregelt oder werden durch geeignete, abzustimmende Verfahren dokumentiert.
(4) Soweit Zielvereinbarungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht zustande kommen, ist der für Wissenschaftsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe für das Nichtzustandekommen zu informieren. Das Ministerium regelt das Nähere im Benehmen mit diesem Ausschuss.
(5) Das Ministerium übt die Rechtsaufsicht aus. 2Es kann Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule, die gegen das Recht verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.
(6) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums. Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.
wird aufgehoben.
61. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Doktorandinnen" die Wörter "und die kooptierten Professoren und Professorinnen" angefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal und die im Ruhestand befindlichen Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen. | "(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, die im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen sowie die ehemaligen Mitglieder der Hochschule." |
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "mit Ausnahme der ehemaligen Mitglieder der Hochschule" ergänzt.
62. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2
; an der Selbstverwaltung sind Frauen und Männer angemessen zu beteiligen
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung weder bevorzugt noch benachteiligt werden. | "(4) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nehmen an der hochschulpolitischen Willensbildung teil. Die Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, die Einrichtungen der Hochschule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Hochschule nicht behindert wird." |
63. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Gruppe" durch das Wort "Mitgliedergruppe" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen), | "1. die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule beschäftigt sind und Aufgaben einer Professur in Lehre und Forschung wahrnehmen (Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen); zur Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören auch die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufenen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen," |
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52. | "4. die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52." |
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Über die Zuordnung der außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen und der Privatdozenten und Privatdozentinnen zur Mitgliedergruppe nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Senat. Das Nähere kann die Hochschule in einer Satzung regeln."
64. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 60 Satz 1," ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Hochschullehrerinnen" die Angabe "nach § 60 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe " § 77 Abs. 4" . durch die Angabe " § 77 Abs. 5" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Kollegialorgane sollen unterrepräsentierte Geschlechter zumindest ihrer Anteile an der jeweiligen Mitgliedergruppe nach berücksichtigt werden."
65. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei den Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. | "Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat können als Briefwahl oder elektronische Wahl durchgeführt werden." |
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Hochschulen treffen nähere Bestimmungen zur Durchführung der Wahlen in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist."
66. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Ausnahmsweise können Sitzungen der Gremien mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, wie zum Beispiel Video- und Telefonkonferenzen, erfolgen, wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen. Näheres regelt die Grundordnung oder die jeweilige Geschäftsordnung des Gremiums. Für Gremien der Studierendenschaft gilt die Regelung entsprechend."
67. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter "Studierendenschaften unterstehen" durch die Wörter "Studierendenschaft untersteht" und wird das Wort "Hochschulen" durch die Wörter "jeweiligen Hochschule" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
"In der Satzung kann geregelt werden, dass an Sitzungen des Studierendenrates auch weitere Studierende beratend teilnehmen dürfen, sofern sie, Mitglieder der Hochschule sind."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muss. Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. Die Hochschule unterstützt die Studierendenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung. Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studierendenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu. | "(4) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muss. Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Die Beitragsordnung der Studierendenschaft kann für Studierende in berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengängen Ermäßigungen oder Befreiungen vorsehen. Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. Die Studierendenschaft ist berechtigt, zur Abwendung des Haftungsrisikos in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungsverträge abzuschließen. Der Abschluss der Versicherungsverträge ist dem Kanzler oder der Kanzlerin der Hochschule anzuzeigen. Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassener Verordnungen oder einer Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft hierdurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen. Die Hochschule unterstützt die Studierendenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung. Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studierendenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
68. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Studentische Vereinigungen
Die Studierenden haben das Recht, sich an den Hochschulen im Rahmen der Gesetze zu studentischen Vereinigungen zusammenzuschließen. Studentische Vereinigungen haben insbesondere die Wahrnehmung fachlicher, hochschulpolitischer und sozialer Interessen der ihnen angehörenden Studierenden zum Ziel. Die Möglichkeit zur Nutzung von Personal und Sachmitteln der Hochschule setzt die Anerkennung als studentische Vereinigung voraus. Näheres zur Mindestmitgliederzahl, zum Verfahren der Anerkennung sowie zu den Rechten und Pflichten der studentischen Vereinigungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Personal und Sachmitteln der Hochschule regelt die Hochschule in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist."
69. § 66 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat und der Senat.
(2) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 erfüllen. Die Mindestausstattung eines Fachbereiches oder vergleichbarer Organisationseinheiten soll in der Regel 15 Stellen für Professoren und Professorinnen an Kunsthochschulen, 20 Stellen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen und 30 Stellen für Professoren und Professorinnen an Universitäten nicht unterschreiten. Abweichungen von der Mindestausstattung nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums oder sind in den jeweiligen Zielvereinbarungen festzulegen. Abweichend von Satz 2 wird für die Medizinischen Fakultäten nach § 1 Abs. 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Mindestausstattung in Zielvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt. | "(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat, der Senat und das Kuratorium.
(2) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 erfüllen. Die Mindestausstattung von Fachbereichen oder vergleichbaren Organisationseinheiten kann in Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule festgelegt werden. Dies gilt auch für die Zielvereinbarungen des Ministeriums mit den Medizinischen Fakultäten." |
70. § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Senat
(1) Dem Senat gehören an
(2) Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern sie nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung durch die Fachbereiche beschlossen werden. Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Senat kann zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. Das Rektorat ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Senat kann Kommissionen bilden. (3) Der Senat hat insbesondere
Der Senat hat darüber hinaus über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie über die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" abschließend zu entscheiden. Der Senat kann den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen. Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden. Näheres regelt die Grundordnung. (4) Die Dekane der Fachbereiche nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. (5) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren. | " § 67 Zusammensetzung des Senats
(1) Dem Senat gehören an
(2) Die Dekane und Dekaninnen der Fachbereiche nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. (3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren. (4) Ist ein Beschluss des Senats in Angelegenheiten des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personalangelegenheiten einschließlich Berufungsangelegenheiten." |
71. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
" § 67a Aufgaben des Senats
(1) Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern sie nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung durch die Fachbereiche beschlossen werden. Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Senat kann zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. Das Rektorat ist in Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Senat kann Kommissionen bilden.
(2) Der Senat hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
(3) Beschließt der Senat im Fall von Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b den Hochschulentwicklungsplan oder den Entwurf der Zielvereinbarung nicht, hat sich das Rektorat mit den Einwänden des Senats zu befassen und dem Senat sein Ergebnis mitzuteilen. Sofern eine Ablehnung durch den Senat erfolgt, kann innerhalb von einem Monat das Kuratorium als Vermittler angerufen werden; kann keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet innerhalb von einem weiteren Monat nach Anrufung das Kuratorium. Für den Fall des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. d gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Senat hat darüber hinaus über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie über die Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" abschließend zu entscheiden. Der Senat kann den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen. Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden. Näheres regelt die Grundordnung."
72. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", das zugleich Hochschulvorstand ist" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Ministerium nach Erörterung im Senat und mit den Fachbereichen,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 67a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b" ersetzt.
73. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:
"Für den Rektor oder die Rektorin muss für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung nach Maßgabe der Grundordnung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmt werden, der oder die Mitglied des Rektorates ist. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmte Arten von Geschäften ganz oder teilweise zeitlich begrenzt übertragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rektorates."
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Professoren und Professorinnen" durch die Wörter "Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Der Senat wählt den Rektor oder die Rektorin sowie die Prorektoren oder die Prorektorinnen. Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin erhöht sich die Anzahl nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 um die jeweiligen Vertreter und Vertreterinnen. Die Gesamtanzahl darf jedoch nicht mehr als 44 betragen. Zur Vorbereitung der Wahl des Rektors oder der Rektorin, des Präsidenten oder der Präsidentin bildet der Senat eine Findungskommission, die dem Senat einen Vorschlag vorlegt, der in der Regel mindestens zwei Namen enthalten soll. Näheres regelt die Grundordnung. | "(9) Der Senat wählt den Rektor oder die Rektorin sowie die Prorektoren und die Prorektorinnen. Der Rektor oder die Rektorin wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit der Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl des Rektors oder der Rektorin bildet der Senat eine Findungskommission, an der auch Vertreter und Vertreterinnen des Kuratoriums zu beteiligen sind. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag vor, der in der Regel mindestens zwei Namen enthalten soll. Näheres regelt die Grundordnung." |
d) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Kommt es im Zuge des Wahlverfahrens zu keiner Neubesetzung des Amtes des Rektors oder der Rektorin, führt der bisherige Rektor oder die bisherige Rektorin die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung fort. Endet die Amtszeit der Prorektoren und Prorektorinnen in diesem Zeitraum, führen diese die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zum Ablauf von vier Monaten nach Amtsantritt des neuen Rektors oder der neuen Rektorin fort. Kommt es im Zuge eines Wahlverfahrens oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines bisherigen Prorektors oder einer bisherigen Prorektorin zu keiner Neubesetzung, kann die Leitung der Hochschule nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 vorübergehend einen Professor oder eine Professorin mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen.
(11) Scheidet der Rektor oder die Rektorin vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Amtsübernahme durch den neu gewählten Rektor oder die neu gewählte Rektorin werden die Amtsgeschäfte durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des ausgeschiedenen Rektors oder der ausgeschiedenen Rektorin kommissarisch fortgeführt. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Scheiden alle gewählten Mitglieder des Rektorates aus, wählt der Senat ein Interimsrektorat, das bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte kommissarisch führt."
74. In § 70 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 60 Nr. 1" durch die Angabe " § 60 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
75. § 71 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 71 Kanzler oder Kanzlerin
(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. Zu seinem oder ihrem Geschäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals der Hochschule. Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich des Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt werden. Sofern die Grundordnung die Position des Kanzlers oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben, insbesondere des oder der Beauftragten für den Haushalt, ausdrücklich zuzuweisen. (2) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Senats vom Ministerium bestellt. Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung mit Personalverantwortung im Bereich der Wirtschaft, der Verwaltung, der Hochschulleitung oder der Rechtspflege. (3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer von acht Jahren zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Es kann auch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Die Wiederbestellung ist möglich. Nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit ist der Kanzler oder die Kanzlerin, falls er oder sie vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen oder ihren Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er oder sie sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. | § 71 Kanzler und Kanzlerin
(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Zu seinem oder ihrem Geschäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des wissenschaftsunterstützenden Personals der Hochschule. Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich des Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt werden. Sofern die Grundordnung die Position des Kanzlers oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben, insbesondere des oder der Beauftragten für den Haushalt, ausdrücklich zuzuweisen. Für den Kanzler oder die Kanzlerin kann nach Maßgabe der Grundordnung eine Vertretung bestimmt werden. (2) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit der Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richtet der Senat eine Findungskommission ein. Die Hochschule regelt den Vorsitz, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Findungskommission sowie das Verfahren -in einer Ordnung. Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Die Bestellung wird von dem Minister oder der Ministerin vorgenommen, der oder die für die Hochschulen zuständig ist. (3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine entsprechende Qualifikation besitzt und aufgrund einer in der Regel mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mit Personalverantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, der Hochschulleitung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. (4) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Landes gilt im Fall der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Besoldung als beurlaubt; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem Land ist ihm oder ihr Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. § 8 Abs. 9 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern er oder sie nicht im Anschluss an seine oder ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt unbeschadet des Satzes 4 mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden war. Im Übrigen ist er oder sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die §§ 57 und 78 Abs. 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht anwendbar. (5) Der Kanzler oder die Kanzlerin kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1. Die Bestellung ist durch den Minister oder die Ministerin, der oder die für Hochschulen zuständig ist, zu widerrufen. Mit der Abwahl endet zugleich die Amtszeit. Dem abgewählten Kanzler oder der abgewählten Kanzlerin wird ein Übergangsgeld gemäß § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewährt. § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. (6) Für die Zeit nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit kann vereinbart werden, dass der Kanzler oder die Kanzlerin mindestens mit der Rechtsstellung, die er oder sie zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler oder Kanzlerin hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist." |
76. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin. | "Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Frauenforschung" durch das Wort "Geschlechterforschung" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Hochschulangehörigen" durch die Wörter "Hochschulmitglieder und -angehörigen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "1.500 Personalstellen" durch die Angabe "12.000 Hochschulmitgliedern" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Mitgliedern" die Wörter "und weiblichen Beschäftigten" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Kollegialorgane" die Wörter "und Kollegialgremien" eingefügt..
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedern" die Wörter "und weiblichen Beschäftigten" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "teilnehmen" die Wörter ", soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt" angefügt.
cc) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:
" § 62 Abs. 6 gilt entsprechend."
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "gewählten Gleichstellungsbeauftragten" die Wörter "der Hochschule und der Fachbereiche" eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Hierüber beschließt der Senat."
77. § 73 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 73 Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte
Für behinderte Hochschulmitglieder ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. Die Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Behindertenbeauftragte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. Beauftragte für Behinderte haben das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten in der Hochschule unmittelbar berühren. | " § 73 Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte
Für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. Die Aufgaben des oder der Behindertenbeauftragten umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Der oder die Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen. Der oder die Behindertenbeauftragte hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder. und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren. Die Stelle des oder der Behindertenbeauftragten ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Der oder die Behindertenbeauftragte kann auf seinen oder ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12.000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte erfordern. Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat." |
78. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Als besonderes Organ der Hochschule wird an jeder Hochschule ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. | "An jeder Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium berät und unterstützt die Leitung der Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert die Hochschule in ihrer Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit." |
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "zum Haushaltsplanentwurf," gestrichen.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. die Vermittlung zwischen Rektorat und Senat nach § 67a Abs. 3 in Angelegenheiten nach § 67a Abs. 2 Nr. I Buchst. b und Nr. 2 Buchst. d oder die Entscheidung hierüber, sofern der jeweilige Vermittlungsversuch erfolglos ist,
5. die Mitwirkung an der Wahl des Rektors oder der Rektorin nach § 69 Abs. 9 Satz 3 und 4."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Eines der Mitglieder muss dem Bereich Wirtschaft zuzurechnen sein. Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. Das Ministerium hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums. Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahren betragen. Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Näheres regelt die Grundordnung. | "(2) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. Eines der Mitglieder soll ein Unternehmer oder eine Unternehmerin oder ein leitender Angestellter oder eine leitende Angestellte aus dem Bereich der Wirtschaft sein. Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahre betragen. Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Näheres regelt die Grundordnung." |
79. § 75 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang des Fachbereiches immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist. Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können nach näherer Bestimmung in der Grundordnung durch Kooptation in anderen Fachbereichen Mitglied werden. Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, haben sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Anmeldung zum Weiterstudium für die Mitgliedschaft in einem dieser Fachbereiche zu entscheiden. | "(3) Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang des Fachbereiches immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist. Professoren und Professorinnen können nach näherer Bestimmung der Grundordnungen durch Kooptation Mitglied in einem anderen Fachbereich der eigenen oder im Fachbereich einer anderen Hochschule werden. Die Kooptation kann widerrufen werden. Hierzu können die Hochschulen nähere Regelungen in ihren Ordnungen treffen. Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, haben sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Rückmeldung für die Mitgliedschaft in einem dieser Fachbereiche zu entscheiden." |
80. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Dem Fachbereichsrat gehören an:
Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen. Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 22 Mitglieder haben. Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren. | "(3) Dem Fachbereichsrat gehören an:
Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 7:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen. Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 26 Mitglieder haben. Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ist ein Beschluss des Fachbereichsrates in Angelegenheiten des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden; der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personalangelegenheiten einschließlich der Berufungsangelegenheiten."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlussfassung über Promotions- und Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen des Fachbereiches stimmberechtigt mit. An den Entscheidungen über Berufungsvorschläge und für die Durchführung von Habilitationsverfahren dürfen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mitwirken, soweit sie habilitiert sind. | "(5) Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlussfassung über Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen des Fachbereiches sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches, soweit sie habilitiert sind, stimmberechtigt mit. An der Beschlussfassung über Promotionsordnungen wirken auch Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit, die nicht habilitiert sind." |
81. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fachbereichsrates" die Wörter "mit Stimmrecht" angefügt.
bb) In Satz 9 wird das Wort "teilweise" gestrichen.
cc) In Satz 11 wird das Wort "sonstigen" durch das Wort "wissenschaftsunterstützenden" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches wird vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundordnung gewählt; die Amtszeit soll in der Regel vier Jahre nicht unterschreiten. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die Amtsbezeichnung Sprecher des Fachbereiches oder Sprecherin des Fachbereiches trägt. Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung maximal zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Fachbereichs mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. Einer der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans oder einer Studiendekanin wahrnehmen. Ihre Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Dekans oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des Dekans oder der Dekanin fort. Sie vertreten den Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der Grundordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand. Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen vor ihrer Wahl nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin wählbar. | "(2) Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches wird aus der Mitte der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundordnung gewählt. Die Amtszeit soll vier Jahre nicht unterschreiten. Wiederwahlen sind zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die Amtsbezeichnung "Sprecher des Fachbereiches" oder "Sprecherin des Fachbereiches" trägt. Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung maximal zwei Stellvertreter und Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren. und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden. Einer der Stellvertreter oder eine der Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans oder einer Studiendekanin wahrnehmen. Die Amtszeit der Stellvertreter und Stellvertreterinnen endet stets mit der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Dekans oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des Dekans oder der Dekanin fort. Sie vertreten den Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der Grundordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand. Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen vor ihrer Wahl nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin wählbar. Entsprechendes gilt für kooptierte Professoren und Professorinnen anderer Hochschulen. Kommt es nach Ablauf der Amtszeit oder bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Dekans oder der Dekanin im Zuge des Wahlverfahrens, zu keiner Neubesetzung des Amtes, kann die Leitung der Hochschule einen Professor oder eine Professorin desselben Fachbereiches vorübergehend mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen." |
82. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(Institute)" durch die Wörter "in Form von Departments, Abteilungen, Instituten oder Zentren" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "der wissenschaftlichen Einrichtung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 60 Nr. 2" durch die Angabe " § 60 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:
"Es kann ein Institutsrat eingerichtet und gewählt werden. Näheres regelt die Grundordnung. Wird ein Institutsrat gewählt, sollen diesem Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen nach § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 mit jeweils gleicher Anzahl der Sitze und Stimmen angehören; in Angelegenheiten von Lehre, Forschung und Kunst sollen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.
dd) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt:
" § 78 Abs. 2 Satz 12 gilt für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung und den ständigen Leiter oder die ständige Leiterin einer Betriebseinheit entsprechend."
83. Die Überschrift des Abschnitts 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 12 Zentrale Einrichtungen | "Abschnitt 12 Sonstige Einrichtungen". |
84. § 99 wird wie folgt geändert:
a). Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 99 Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten | " § 99 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen". |
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die zentralen Betriebseinheiten stehen unter der Verantwortung des Kanzlers oder der Kanzlerin. Die Hochschulen können hiervon abweichende Regelungen in ihren Grundordnungen oder Geschäftsordnungen des Rektorates treffen."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen. | "Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten, Studienbereichen, Graduiertenkollegs und interdisziplinären Zentren gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen als übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden, die ihren Sitz auch in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben können. Die Vereinbarung darüber wird zwischen den Leitungen der beteiligten Hochschulen geschlossen. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. Die Gründung der Einrichtung oder Betriebseinheit ist dem Ministerium anzuzeigen."
85. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 100 Wissenschaftliche Information und Medien | " § 100 Hochschulbibliotheken". |
b) Absatz 1
(1) Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium. Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
86. § 102 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 102 Institute an der Hochschule
Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung und Entwicklung, an der die Freiheit der Forschung und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewährleistet ist, kann die Hochschule die Befugnis verleihen, die Bezeichnung eines Instituts an der Hochschule zu führen. Die wissenschaftliche Einrichtung ist verpflichtet, den wissenschaftlichen Nachwuchs der Hochschule zu fördern. Das Nähere wird zwischen Hochschule und Einrichtung durch Vertrag geregelt. Dieser Vertrag muss beinhalten, dass nach jeweils fünf Jahren die Tätigkeit des Institutes zu überprüfen ist und gegebenenfalls die Bezeichnung entzogen werden kann. Das Ministerium kann für diese Verträge Richtlinien erlassen. | " § 102 Institute an der Hochschule
(1) Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung, Entwicklung oder Weiterbildung, an der die Freiheit der Forschung gewährleistet ist, kann die Hochschule als Institut an der Hochschule (An-Institut) anerkennen und ihr die Befugnis verleihen, die Bezeichnung "An-Institut" zu führen. (2) Die Hochschule und das An-Institut regeln die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung vertraglich. Leistungen und Gegenleistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Vertrag muss beinhalten, dass nach jeweils fünf Jahren die Tätigkeit des An-Instituts zu überprüfen ist und gegebenenfalls die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "An-Institut" entzogenë werden kann. Für die Zusammenarbeit in der Weiterbildung gelten § 16a Abs. 1 und § 111 Abs. 2 bis 9 für An-Institute entsprechend. (3) Das Ministerium kann für Verträge nach Absatz 2 Musterverträge vorgeben." |
87. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 103 Zusammenarbeit der Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben | " § 103 Wissenschaftliche Zusammenarbeit". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Hochschulen arbeiten zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die der Kooperation mehrerer Hochschulen bedürfen, zusammen Hierfür werden gemeinsame Organisationen und Organe gebildet. Näheres regeln die jeweiligen Grundordnungen und entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zwischen den kooperierenden Hochschulen. | "(1) Die Hochschulen arbeiten zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die der Kooperation bedürfen, über § 99 Abs. 4 hinaus mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen zusammen. Hierfür können gemeinsame Organisationen und Organe gebildet werden. Näheres regeln die jeweiligen Grundordnungen und die Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die in der Regel öffentlich-rechtliche Verträge sind. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 können mit Hochschulen kooperieren, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. Die Kooperationen sind dem Ministerium anzuzeigen." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit sich die Kooperationen auf Aufgaben von Forschung und Lehre beziehen, bestimmt sich die Zusammenarbeit nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
88. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres beabsichtigten Studienangebotes auf ihren Antrag von einer vom Ministerium anerkannten Stelle akkreditiert worden ist und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
Die Anerkennung kann zunächst befristet und mit Auflagen ausgesprochen werden. | "(1) Die staatliche Anerkennung als Hochschule kann auf Antrag der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung vom Ministerium erteilt werden, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist die Bestätigung durch den Wissenschaftsrat oder eine andere vom Ministerium anerkannte Stelle, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, ëum die Anforderungen des Satzes 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung). Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wesentliche Änderungen solcher Studiengänge sind zu akkreditieren; § 7a gilt entsprechend. Innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes ist die Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung institutionell zu akkreditieren. Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen und befristet ausgesprochen werden." |
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe " § 106 Abs. 6" durch die Angabe " § 106 Abs. 7" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 106 Abs. 6" durch die Angabe " § 106 Abs. 7" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satzzahl 1 gestrichen und wird das Wort "abgewickelt" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.
bb) Satz 2
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
wird aufgehoben.
89. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit gewährleistet ist, Promotionen durchzuführen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend. | "(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit durch ein von der Hochschule zu finanzierendes Gutachten des Wissenschaftsrates oder einer anderen vom Ministerium anerkannten Stelle festgestellt ist, Promotionen durchzuführen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 bis 8 gelten entsprechend." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung "Professor" beziehungsweise "Professorin" führen. Die Entscheidung des Ministeriums wird im Einzelfall getroffen. | "(5) Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass
führen dürfen. Das Ministerium entscheidet im Einzelfall. Für Professoren und Professorinnen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 38 Abs. 3 entsprechend." |
c) Nach Absatz .5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Auf Verlangen des Ministeriums sind auf Kosten des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erbrachten Leistungen entsprechend § 7 zu bewerten."
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
90. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ä) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die institutionelle Akkreditierung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 4 nicht spätestens nach fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes erfolgt ist."
91. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "haben" durch das Wort "bilden" ersetzt.
92. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Langzeitstudiengebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit werden nicht erhoben."
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte erhoben nach Maßgabe der folgenden Absätze dieser Vorschrift sowie nach § 112.
(3) Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die
sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben. Hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen. | "(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.
(3) Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die
sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben. Hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen. Näheres regeln die Hochschulen in Gebührenordnungen. Sie können in der Gebührenordnung regeln, dass in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt werden können, wenn die Studienangebote der beruflichen Qualifizierung dienen und hierfür ein besonderer Bedarf besteht." |
§ 112 Gebühren bei Regelstudienzeitenüberschreitung(1) Von Studierenden, die die Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester überschritten haben, erheben die Hochschulen Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes weitere Semester.
(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung. Bei konsekutiven Studiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit zugrunde gelegt. Ist für den angestrebten Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erforderlich oder sinnvoll, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge addiert.
(3) Bei einem einmaligen Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters wird diese Zeit nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet.
(4) Auf rechtzeitigen Antrag des oder der Studierenden bei der jeweiligen Hochschule wird die Gebührenpflicht nach Absatz 1 hinausgeschoben um Zeiten
- der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, und
- der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien sowie Fachschaften, soweit dieses in der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird, höchstens jedoch um zwei Semester.
Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall erlassen werden, wenn der oder die Studierende die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten hat. Der oder die Studierende hat ein Überschreiten in der Regel nicht zu vertreten bei
- studienzeitverlängernden Auswirkungen aufgrund der Belastung als Leistungsathlet oder Leistungsathletin im A- oder B-Kader, als national oder international herausragender Nachwuchsmusiker oder Nachwuchsmusikerin oder als Träger oder Trägerin eines nationalen oder internationalen Kunstpreises,
- studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
- studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für die Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der oder die Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. Maßgeblich für den Eintritt der Gebührenpflicht ist in diesem Fall der Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit.
(6) Bewerber und Bewerberinnen um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 ermöglichen. Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. 4Gleiches gilt für das Geltendmachen einer unbilligen Härte bei der Gebührenerhebung durch die Studierenden. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach Absatz 1 zu entrichten.
(7) Näheres zum Verfahren können die Hochschulen in als Satzungen erlassenen Gebührenordnungen regeln. § 111 Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
94. § 113 erhält folgende Fassung:
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§ 113 Wirtschaftliche Betätigung
(1) Mit Zustimmung des Ministeriums können sich Hochschulen an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen insbesondere für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Weiterbildung, sofern nicht Kernaufgaben in diesen Bereichen unmittelbar betroffen sind. Eine Personalidentität zwischen einem Beauftragten oder einer Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens ist ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Die Hochschulen können Leistungen Dritten gegen Entgelt anbieten, soweit hierdurch nicht die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beeinträchtigt wird. Das Ministerium kann nach vorheriger Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bei geringfügigen Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen Ausnahmen von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zulassen, falls die durch die Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entstehenden zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum Umfang der Beteiligung unverhältnismäßig sind. (2) Die von den Hochschulen hierdurch erzielten Einnahmen und Gewinne verbleiben bei den Hochschulen. (3) § 112 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleibt hiervon unberührt. | " § 113 Wirtschaftliche Betätigung
(1) Mit Einwilligung des Ministeriums können sich Hochschulen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen (wirtschaftliche Betätigung), insbesondere für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Weiterbildung. Die Unternehmen sollen ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben. (2) Wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes am Unternehmen hält, ist das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung des Unternehmens oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof sicherzustellen. Das Ministerium kann nach vorheriger Zustimmung des für den Landeshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bei geringfügigen Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen Ausnahmen von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zulassen, falls die durch die Anwendung von § 65 Abs. I Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entstehenden zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum Umfang der Beteiligung unverhältnismäßig sind. (3) Beträgt die in Geld zu erbringende Einlage der Hochschule mehr als 40.000 Euro, gelten die Rechtsfolgen des Absatzes 2 Satz 1 uneingeschränkt. (4) Bei Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen, die nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, entfällt das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes. (5) Die von den Hochschulen durch die wirtschaftliche Betätigung erzielten Einnahmen und Gewinne verbleiben bei den Hochschulen. Sie werden nicht auf die staatlichen Mittelzuweisungen angerechnet. (6) Die Hochschulen stellen sicher, dass alle fünf Jahre die Gründungen von Unternehmen mit Beteiligung der Hochschulen und ihre Beteiligung an Unternehmen evaluiert werden. Die Ergebnisse sind dem Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ausschuss des Landtages zu berichten. Eine Personalidentität zwischen einem Beauftragten oder einer Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens ist ausgeschlossen. (7) Die Hochschulen können zum Zweck des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers Unternehmensgründungen ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Absolventen, Absolventinnen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Maßgabe der jeweiligen vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte
erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventen und Absolventinnen ist eine Förderung nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem. Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. (8) § 112 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung." |
95. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "57" durch die Zahl "56" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 57" durch die Angabe " § 5" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 57 Abs. 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 5" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die Hochschulen entscheiden über die Zuordnung der Planstellen und Stellen zu den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den zentralen Einrichtungen und der Verwaltung. | "(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Planstellen zu. Ein Stellenplan ist nicht notwendig. Über die Anzahl der Stellen entscheiden die Hochschulen in eigener Verantwortung." |
96. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und nach dem Wort "Gesetzes" werden die Wörter "zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften" eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4
(2) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bisherigen Rechts gehören als Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Nr. 1 an, wenn sie durch die außerordentliche Berufungskommission und die Personalkommission positiv evaluiert wurden oder mit dem Willen der Hochschule Aufgaben eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin nach § 42 oder 47 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung in den vergangenen vier Jahren kontinuierlich wahrgenommen haben. Die dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt.(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die gemäß § 55 Abs. 2 des Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 198), aufgehoben durch § 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), zum Akademischen Mitarbeiter oder zur Akademischen Mitarbeiterin ernannt wurden, behalten ihre Stellung.
(4) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören andere Personen, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet fortdauert und die hauptberuflich in Forschung und Lehre als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen tätig sind.
werden aufgehoben.
97. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen infolge von Absatz 1 betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
wird aufgehoben.
98. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 60 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "gemäß § 3 Abs. 14" gestrichen.
99. In § 118 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort " "Fachhochschule" " die Wörter "oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" " eingefügt.
100. § 119 erhält folgende Fassung:
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§ 119 Datenschutz
Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sind verpflichtet, für Verwaltungszwecke diejenigen personenbezogenen Daten anzugeben, die für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie für die amtliche Statistik erforderlich sind. | " § 119 Datenschutz
(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen sind, Promovierenden, ehemaligen Mitgliedern der Hochschulen, sonstigen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen, Nutzern und Nutzerinnen wissenschaftlicher Einrichtungen und zentraler Betriebseinheiten sowie von Vertragspartnern der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für folgende Zwecke erforderlich sind:
Die Hochschulen dürfen die Daten nach Satz 1 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Hochschulen dürfen Daten über die Gesundheit der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Gebühren und Entgelten nach § 111 Abs. 3 und 4 erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten der Personen nach Satz 1 nach diesem oder einem anderen Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Regelungen, zum Zweck der Feststellung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten. (3) Soweit nach Absatz 1 rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. (4) Für Zwecke der. Hochschulplanung und für statistische Zwecke sind die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zu anonymisieren, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks möglich ist. (5) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
|
101. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung nach § 27 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 10 an einer Hochschule erwerben wollen, für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen."
102. § 122 erhält folgende Fassung:
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§ 122 Übergangsregelungen
(1) Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der derzeit geltenden Wahlperiode weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen der Hochschulen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. (2) Die Konzile sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. (3) Die an Hochschulen schon bestehenden Kuratorien werden zum 31. Dezember 2004 aufgelöst. Bis zu diesem Datum haben sie nur die Rechte und Pflichten, die ihnen nach bisherigem Recht zustehen. Die Rechte gemäß § 74 haben ausschließlich die nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gewählten Kuratorien. (4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Kanzler und Kanzlerinnen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus. Sofern von der jeweiligen Hochschule vor dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber durch eine Änderung der Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin nicht mehr vorgesehen wird, stehen ihnen die Rechte nach § 71 Abs. 3 Satz 4 entsprechend zu. Die bisherigen Kanzler und Kanzlerinnen auf Zeit nehmen bis zum Ende ihrer Wahlzeit ihre Aufgaben und Pflichten wahr. Eine Änderung des Geschäftsbereiches im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 ist zulässig. (5) Die Gebühren nach § 112 werden erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 erhoben. (6) Auf Beschäftigte sowie wissenschaftliche Assistenten oder Assistentinnen, denen in befristeten Angestelltenverhältnissen oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit im Vorgriff auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes Aufgaben eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin übertragen worden sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten Anwendung. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegten Dienstzeiten werden auf die Dienstzeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 angerechnet. Die Berufung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig; die bis zur Ernennung zurückgelegte Dienstzeit nach den Sätzen 1 und 2 wird auf die Dauer des Beamtenverhältnisses nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 angerechnet. | " § 122 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
(1) Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen der Hochschulen den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen. (2) Bis zum Vorliegen einer vom Ministerium genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule nach § 36 Abs. 11 bedarf die Berufung eines Professors oder einer Professorin der Zustimmung des Ministeriums gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften geltenden Fassung. (3) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus. Dies gilt auch, sofern von der jeweiligen Hochschule vor dem Ausscheiden des jetzigen Stelleninhabers oder der jetzigen Stelleninhaberin durch eine Änderung der Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin nicht mehr vorgesehen wird. Die amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben und Pflichten wahr. Eine Änderung des Geschäftsbereiches im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 ist zulässig." |
103. Die Überschrift des Abschnitts 17 erhält folgende Fassung:
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Abschnitt 17 | "Abschnitt 17 Schlussvorschriften". |
104. Nach der Überschrift von Abschnitt 17 wird folgender § 125 eingefügt:
" § 125 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. .1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."
Artikel 2
Gesetz über die Fachhochschule der Polizei
Das Gesetz über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 17 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 7 und § 7a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden Anwendung." |
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ordnungen" die Wörter "als Satzungen" eingefügt.
3. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Anwendung" durch die Wörter "mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an eine andere Einrichtung der Bestätigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums bedarf" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 bis 9" durch die Angabe " § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4, 5, 7, 9 und 11" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 7 wird die Angabe " § 38 Abs. 3 bis 6" durch die Angabe " § 38 Abs. 3 bis 7" ersetzt.
Artikel 3
Hochschulleistungsbezügeverordnung
Die Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 127), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Über die Vergabe weiterer Funktions-Leistungsbezüge entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Dem Kanzler oder der Kanzlerin der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und dem Kanzler oder der Kanzlerin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird ein Funktions-Leistungsbezug als Festbetrag in Höhe von 21 v. H. des jeweiligen Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Kanzler und Kanzlerinnen mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt entsprechend."
2. In § 8 Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
Artikel 4
Landesbesoldungsgesetz
Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 290), wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Den Rektorinnen und Rektoren oder Präsidentinnen und Präsidenten" die Wörter "sowie anderen hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung im Sinne des § 27 Satz 3 mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Unbeschadet der Regelungen des Absatzes 1 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung nach § 27 Satz 3 weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt abzuwenden. Die Gewährung setzt in diesem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird. Die nach den Sätzen 1 bis 4 gewährten Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht teil."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Halle" die Angabe "3)" angefügt.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Fachhochschule" die Angabe "3)" angefügt.
cc) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spiegelstrich 1 wird die Angabe "3)" durch die Angabe "4)" ersetzt.
bbb) In Spiegelstrich 2 Doppelspiegelstrich 1 und 2 sowie in Spiegelstrich 3 Doppelspiegelstrich 1 und 2 wird jeweils die Angabe "4)" durch die Angabe "5)" ersetzt.
ccc) In Spiegelstrich 4 und 5 wird jeweils die Angabe "5)" durch die Angabe "6)" ersetzt.
dd) Nach Fußnote 2 wird folgende neue Fußnote 3 eingefügt:
"Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3."
ee) Die bisherigen Fußnoten 3 bis 5 werden die Fußnoten 4 bis 6.
b) Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Halle-Wittenberg" die Angabe "1)" angefügt.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Magdeburg" die Angabe "1)" angefügt.
cc) In Nummer 10 Spiegelstrich 1 und 2 wird jeweils die Angabe "1)" durch die Angabe "2)" ersetzt.
dd) Der Fußnote 1 wird folgende neue Fußnote 1 vorangestellt:
"Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3."
ee) Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2.
3. Anlage 2 Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. Kanzlerin oder Kanzler der...1)2)".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
c) In Nummer 2 wird die Angabe "2)" durch die Angabe "3)" ersetzt.
d) In Nummer 3 werden die Angaben "1)3)" durch die Angaben "3)4)" ersetzt.
e) In Nummer 4 werden die Angaben "1)4)" durch die Angaben "3)5)" ersetzt.
f) In Nummer 5 wird die Angabe "5)" durch die Angabe "3" ersetzt.
g) In Nummer 6 wird die Angabe "1)" durch die Angabe "3)" ersetzt.
h) Die bisherige Fußnote 1 wird neue Fußnote 3.
i) Die bisherige Fußnote 2 wird neue Fußnote 1.
j) Die bisherigen Fußnoten 3 und 4 werden die neuen Fußnoten 4 und 5.
k) Die bisherige Fußnote 5 wird neue Fußnote 2.
Artikel 5
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt
Dem § 5 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 334), wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass zusätzlich zu den Vorabquoten nach Absatz 1 Satz 2 bis zu I v. H. der nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten bleiben, die
Übersteigt die Zahl der jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der zu vergebenden Studienplätze, werden sie nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entsprechend Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 ausgewählt."
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201251
ENDE |