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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Januar 2021
(GVBl. LSA Nr. 2 vom 20.01.2021 S. 10)
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 104 und 105 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 104 Anerkennung von Hochschulen
§ 105 Anerkennungsverfahren | " § 104 Staatliche Anerkennung als Hochschule
§ 105 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule". |
b) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 105a Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen
§ 105b Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen
§ 105c Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren
§ 105d Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen".
c) Die Angaben zu den §§ 106 und 107 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 106 Folgen der Anerkennung
§ 107 Verlust der Anerkennung | " § 106 Folgen der staatlichen Anerkennung
§ 107 Verlust der staatlichen Anerkennung". |
d) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 123 Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen".
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Zur Erprobung neuer oder effizienter Prüfungsmodelle wird das Ministerium ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, elektronisch und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen
Das Ministerium evaluiert die Umsetzung, die Wirkungen und die Akzeptanz dieser Bestimmungen sowie der darauf aufbauenden Prüfungsordnungen und Prüfungsregelungen und berichtet hierüber dem Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2028."
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Fachrichtungen" die Wörter "und Fachbereiche" eingefügt.
4. § 45 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln, insbesondere
| " § 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln,
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5. In § 60 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe " § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.
6. Die §§ 104 und 105 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 104 Anerkennung von Hochschulen
Eine nichtstaatliche Bildungseinrichtung bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verlehen zu können. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuwendung. § 105 Anerkennungsverfahren (1) Die staatliche Anerkennung als Hochschule kann auf Antrag der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung vom Ministerium erteilt werden, wenn aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist die Bestätigung durch den Wissenschaftsrat oder eine andere vom Ministerium anerkannte Stelle, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, ëum die Anforderungen des Satzes 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung). Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wesentliche Änderungen solcher Studiengänge sind zu akkreditieren; § 7a gilt entsprechend. Innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes ist die Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung institutionell zu akkreditieren. Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen und befristet ausgesprochen werden. (2) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. (3) Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt. Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden. Die Hochschulen haben die Anerkennung aus den jeweiligen Mitgliedstaaten vor der Niederlassung beim Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann Maßgaben festlegen. Vom Verlust der Anerkennung in ihren jeweiligen Sitzländern haben die Hochschulen das Ministerium unverzüglich zu unterrichten. Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf die Beendigung ihres Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. § 106 Abs. 7 und § 107 gelten entsprechend. (4) Auf Antrag kann ausländischen Bildungseinrichtungen nur die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen gestattet werden, wenn
§ 106 Abs. 7, § 107 und Absatz 3 Satz 6 gelten entsprechend. Die Regelung findet keine Anwendung auf unselbstständige Niederlassungen von Hochschulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen mit gleichwertigem Niveau aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. `Für diese unselbstständigen Niederlassungen gelten die Vorschriften des Absatzes 3 entsprechend. (5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden. | " § 104 Staatliche Anerkennung als Hochschule
(1) Eine nichtstaatliche Hochschule bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf eine staatliche Zuwendung. (2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der nichtstaatlichen Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber einer nichtstaatlichen Hochschule sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. § 105 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn
Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die nichtstaatliche Hochschule
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7. Nach § 105 werden folgende §§ 105a bis 105d eingefügt:
" § 105a Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen
(1) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule nach § 105 vorliegen und
(2) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend in der Weise vorliegen, dass ihr Vorliegen sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einem Professor oder zu einer Professorin in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.
§ 105b Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen
(1) Das Ministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante Hochschule anhand der in § 105 genannten Kriterien im Rahmen einer Konzeptprüfung bewertet wird. Spätestens nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebes einer staatlich anerkannten Hochschule soll das Ministerium eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 105 genannten Kriterien überprüft wird (institutionelle Akkreditierung); die Überprüfung soll regelmäßig im Abstand von acht Jahren wiederholt werden (institutionelle Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten Hochschulen. Das Ministerium soll vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 105a Abs. 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in § 105a Abs. 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen. Für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Gutachterliche Stellungnahmen nach Absatz 1 werden vom Ministerium nach Anhörung des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt; mit der Beauftragung ist rechtlich sicherzustellen, dass diese
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 105 oder des § 105a Abs. 1 und 2 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abhängig machen. Institutionelle Akkreditierungen werden in der Regel auf fünf Jahre und institutionelle Reakkreditierungen in der Regel auf acht Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Sie nimmt die Entscheidung des Ministeriums über die staatliche Anerkennung oder die Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts weder ganz noch teilweise vorweg.
§ 105c Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren
(1) Das Ministerium entscheidet auf Antrag einer nichtstaatlichen Hochschule über die staatliche Anerkennung als Hochschule und über die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts. Wird die staatliche Anerkennung als Hochschule erstmalig beantragt, ist mit dem Antrag ein Konzept für die geplante Hochschule einzureichen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen versehen und befristet ausgesprochen werden.
(3) Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der staatlich anerkannten Hochschule festzulegen.
(4) Das Ministerium erhebt von dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen für die in § 105b Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Verfahren Gebühren und Auslagen nach den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S.154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340).
(5) Die Durchführung der in § 105b Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Verfahren kann von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses auf die Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abhängig gemacht werden.
§ 105d Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen
(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt. Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden. Die Einrichtung einer Niederlassung ist dem Ministerium unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Rechtsstatus der Hochschule nach Satz 1 anzuzeigen. Das Ministerium kann Maßgaben festlegen. Vom Verlust des Rechtsstatus nach Satz 1 in ihren jeweiligen Sitzländern haben die Hochschulen nach Satz 1 das Ministerium unverzüglich zu unterrichten."Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf die Beendigung ihres Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.
(2) Auf Antrag kann nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen in Kooperation in Form von Franchising mit einer Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 gestattet werden, wenn
Absatz 1 Satz 6, § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend."Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf unselbständige Niederlassungen von Hochschulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen mit gleichwertigem Niveau aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Für diese unselbständigen Niederlassungen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.
(3) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."
8. Die §§ 106 und 107 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 106 Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit durch ein von der Hochschule zu finanzierendes Gutachten des Wissenschaftsrates oder einer anderen vom Ministerium anerkannten Stelle festgestellt ist, Promotionen durchzuführen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 bis 8 gelten entsprechend. (3) Die Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. (4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. (5) Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass
führen dürfen. Das Ministerium entscheidet im Einzelfall. Für Professoren und Professorinnen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 38 Abs. 3 entsprechend. (6) Auf Verlangen des Ministeriums sind auf Kosten des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erbrachten Leistungen entsprechend § 7 zu bewerten. (7) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden. (8) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. § 107 Verlust der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 oder 3 und 4 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 105 Abs. 1 oder 3 und 4 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. | " § 106 Folgen der staatlichen Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und unter den Voraussetzungen des § 105a Promotionen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend. Das Ministerium kann der staatlich anerkannten Hochschule das Recht übertragen, Juniorprofessuren einzurichten. (3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. (4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. (5) Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 35, 40, 48 Abs. 3 und des § 49 Abs. 1 die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" oder "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin" und nebenberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" führen dürfen. Die Entscheidung des Ministeriums wird im Einzelfall getroffen."Für die nach den Sätzen 1 und 2 gestattete Führung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" gilt § 38 Abs. 3 entsprechend. (6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden. (7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. § 107 Verlust der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn
(2) Die staatliche Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 105 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Dies gilt auch, wenn die staatlich anerkannte Hochschule einer ihrer Mitwirkungsverpflichtungen nach § 106 Abs. 6 trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. Die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs der staatlichen Anerkennung nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt bestehen." |
9. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 104" durch die Angabe " § 104 Abs. 1" und werden die Wörter "nichtstaatliche Bildungseinrichtung" durch die Wörter "nichtstaatliche Hochschule" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Angabe " § 105 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 105d Abs. 1 Satz 3" und die Angabe " § 105 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe " § 105d Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
10. § 119 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Zulassung zur Promotion und zur Habilitation, | "7. der Akkreditierungseinrichtungen nach § 105b". |
11. Nach § 122 wird folgender § 123 eingefügt:
" § 123 Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen
(1) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte besondere Regelstudienzeit. Die Hochschulen regeln die Umsetzung in ihren Ordnungen und haben Regelungen zu treffen, wonach
Die Hochschulen können in ihren Ordnungen regeln, dass Satz 1 auch für die im Sommersemester 2020 beurlaubten Studierenden gilt.
(2) Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag des Beamten oder der Beamtin um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und 5 bleiben bestehen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1 Halbsatz 1 höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Sachsen-Anhalt geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf jene Beamtenverhältnisse auf Zeit zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Verordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und solcher Krisensituationen, die den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, durch Verordnung abweichend von den Regelungen des § 9 Abs. 8, § 10 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 4 und des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 7 Halbsatz 1 Regelungen zu erlassen zu besonderen Regelstudienzeiten, zu Beginn und Ende der Vorlesungs- und Veranstaltungszeit, zur Erleichterung der Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen oder zur Verlängerung von Amtszeiten, sofern keine Verlängerungen von Beamtenverhältnissen betroffen sind. Vor dem Erlass der Verordnung hat das Ministerium den Entwurf der Verordnung dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages anzuzeigen; nimmt der für Wissenschaft zuständige Ausschuss des Landtages nicht innerhalb von 14 Tagen Stellung, gilt der Entwurf der Verordnung als gebilligt. Die Verordnung ist jeweils auf das Semester zu befristen, in dem sie erlassen wird."
Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210149
ENDE |