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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2023
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. April 2023
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 06.04.2023 S. 201)


Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA S. 60), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2022 (GVBl. LSA S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils 1.735 000.000 Euro."(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.735 000.000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 1.845 825.100 Euro für das Haushaltsjahr 2023."

b) Absatz 2

(2) Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird
  1. unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2022 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung unter Berücksichtigung des kommunalen Steueraufkommens des Haushaltsjahres 2021 und
  2. aufgrund der Prognose für die Entwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2023 in der Frühjahrsprojektion 2022 der Bundesregierung

überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt.

wird aufgehoben.

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Wahrnehmung det Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
1. kreisfreie Städte127.252 500 Euro,
2. Landkreise208.181 400 Euro,
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden126.336 700 Euro.
"(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
20222023
1. kreisfreie
Städte
127.252 500 Euro134.316 300 Euro
2. Landkreise208.181 400 Euro217.174 600 Euro
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden126.336 700 Euro126.336 700 Euro.

"

3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 47.977 100 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 26.274 800 Euro."(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe. von 47.977 100 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 53.304 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 26.274 800 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 30.253 300 Euro für das Haushaltsjahr 2023."

4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 65.312 700 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 38.606 700 Euro."(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 65.312 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 66.296 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 38606.700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 41.098 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023."

5. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 22.005 700 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 3.449 900 Euro."(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 22.005 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 22.291 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 3.449 900 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 3.619 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 erhalten die kreisfreien Städte jeweils 275.048 830 Euro, die Landkreise jeweils 183.668 856 Euro und die kreisangehörigen Gemeinden jeweils 388.432 314 Euro."Die Landkreise erhalten 183.668 856 Euro für das Haushaltsjahr 2022 .und 204.588 356 Euro für das Haushaltsjahr 2023."

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt

"Die kreisfreien Städte erhalten 275.048 830 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 285 661430 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten jeweils 388.432 314 Euro für die Haushaltsjahre 2022 und 2023."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

7. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von insgesamt jeweils 150.000 000 Euro für die Haushaltsjahre 2022 und 2023."(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von insgesamt 150.000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 200.000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023."

Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 darf in Bezug auf § 106 Abs. 2 etwas anderes nur durch Gesetz geregelt werden."

2. In § 106 Abs. 2 werden die Wörter "oder aufgrund eines Gesetzes" gestrichen.

3. In § 113 Abs. 2 werden die Wörter "oder aufgrund eines Gesetzes" gestrichen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2023 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

ID 230715

ENDE