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Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Dezember 2023
(GVBl. LSA Nr. 26 vom 22.12.2023 S. 672)


§ 1

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" § 7 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen".

c) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage (zu § 13 Abs. 4 Satz 5)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 1.735 000.000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 1.845 825.100 Euro für das Haushaltsjahr 2023."(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils 2.095 499.200 Euro."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird

  1. unter Zugrundelegung der Frühjahrssteuerschätzung 2024 des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf basierenden Regionalisierung und
  2. aufgrund der Prognose für die Entwicklung des Deflators des privaten Konsums für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung

überprüft. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird erhöht, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen höheren Betrag ergibt. Der Betrag nach Absatz 1 für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird verringert, wenn die Überprüfung nach Satz 1 einen niedrigeren Betrag ergibt."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2026" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
a) von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 7 bis 11 und"a) von besonderen Ergänzungszuweisungen gemäß den §§ 9 bis 11 und".

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen gemäß § 16a,".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
20222023
1. kreisfreie
Städte
127.252 500 Euro134.316 300 Euro
2. Landkreise208.181 400 Euro217.174 600 Euro
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden126.336 700 Euro126.336 700 Euro.
"(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils eine Auftragskostenpauschale in folgender Höhe gezahlt:
1. kreisfreie Städte175.717 300 Euro,
2. Landkreise280.473 100 Euro,
3. Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden153.700 700 Euro.

"

5. § 7

§ 7 Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe. von 47.977 100 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 53.304 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 26.274 800 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 30.253 300 Euro für das Haushaltsjahr 2023.

(2) Dabei entspricht der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt dem Anteil an der Summe der Nettoausgaben der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe der Jahresrechnungsstatistik des vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

wird aufgehoben.

6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 65.312 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 66.296 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 38606.700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 41.098 700 Euro für das Haushaltsjahr 2023."(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 87.068 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 46.710 700 Euro."

7. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 22.005 700 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 22.291 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 3.449 900 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 3.619 100 Euro für das Haushaltsjahr 2023."(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 23.858 000 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 3.981 000 Euro."

8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 31.847 900 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 604.600 Euro."(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Unterhaltung der Kreisstraßen erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 31.939 100 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 604.600 Euro."

9. Die §§ 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 12 Schlüsselzuweisungen

(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden Schlüsselzuweisungen gezahlt. Die Landkreise erhalten 183.668 856 Euro für das Haushaltsjahr 2022 .und 204.588 356 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisfreien Städte erhalten 275.048 830 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 285 661430 Euro für das Haushaltsjahr 2023. Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten jeweils 388.432 314 Euro für die Haushaltsjahre 2022 und 2023.

(2) Bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisfreien Stadt hinter der Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 70 v. H. ausgeglichen.

(3) Bleibt die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises hinter der Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. ausgeglichen.

(4) Für jede kreisangehörige Gemeinde wird zunächst eine Rechengröße gebildet aus der Steuerkraftmesszahl sowie 70 v. H. des Betrags, um den die Steuerkraftmesszahl hinter der Bedarfsmesszahl zurückbleibt. Zu der Schlüsselzuweisungsmasse nach Absatz 1 Satz 4 werden 10 v. H. der Summe der Rechengrößen nach Satz 1 hinzugerechnet. Bleibt danach die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde hinter der neuen Bedarfsmesszahl zurück, werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrages errechnet. Vom Ergebnis werden bei jeder kreisangehörigen Gemeinde 10 v. H. der Rechengröße nach Satz 1 abgezogen. Ergibt die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 4 einen positiven Betrag, wird dieser als Schlüsselzuweisung ausgezahlt. Ergibt die Berechnung nach den Sätzen I bis 4 einen negativen Betrag, ist dieser von der kreisangehörigen Gemeinde in gleich großen Teilbeträgen zu den Terminen nach Absatz 5 zur Verteilung als Schlüsselzuweisung an das Land abzuführen. Die auf dieser Grundlage ergehenden Verwaltungsakte sind sofort vollzieh bar.

(5) Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 15. Januar und zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 13 Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich aus dem Produkt des Gesamtansatzes nach Absatz 2 und dem Grundbetrag nach Absatz 3.

(2) Der Gesamtansatz wird für kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise wie folgt gebildet:

  1. Bei den kreisfreien Städten entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Kinder bis sechs Jahre, multipliziert mit dem Faktor 2,8, gebildet. Die Summe beider Ansätze bildet den Gesamtansatz.
  2. Bei den kreisangehörigen Gemeinden wird als Hauptansatz der Wert bezeichnet, der sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl einer Gemeinde und der Hauptansatzstaffel einschließlich des Zentralitätszuschlages nach Satz 5 ergibt. Die Hauptansatzstaffel beträgt bei Gemeinden bis 7.999 Einwohner 100 v. H., mit 8.000 bis 24.999 Einwohnet 102 bis 112 v. H. und mit 25.000 bis 60.000 Einwohner 113 bis 130 v. H. Zwischenwerte werden bis zur zweiten Stelle nach dem Komma gerundet. Bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden richtet sich die Hauptansatzstaffel der einzelnen Gemeinde nach der Gesamtsumme der Einwohner der ihnen jeweils zugehörigen Gemeinden. Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums erhalten einen Zentralitätszuschlag von 20 v. H. Der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Kinder bis sechs Jahre gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,7. Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.
  3. Bei den Landkreisen entspricht der Gesamtansatz der Einwohnerzahl.

(3) Der Grundbetrag wird auf fünf Stellen hinter dem Komma so festgesetzt, dass die gemäß § 12 jeweils zur Verfügung stehenden Finanzmassen so weit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden.

" § 12 Schlüsselzuweisungen

(1) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Schlüsselzuweisungen in folgender Höhe gezahlt:

1. kreisfreie Städte368.349 700 Euro,
2. Landkreise269.364 300 Euro,
3. kreisangehörige Gemeinden 423.731 800 Euro.

(2) Bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisfreien Stadt hinter deren Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 70 v. H. ausgeglichen.

(3) Bleibt die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises hinter dessen Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. ausgeglichen.

(4) Für die kreisangehörigen Gemeinden gilt:

  1. übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde deren Bedarfsmesszahl um mehr als 10 v. H., wird eine Finanzausgleichsumlage von 25 v. H. des Unterschiedsbetrages erhoben; die Finanzausgleichsumlage wird der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3 hinzugefügt;
  2. bleibt die Steuerkraftmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde hinter deren Bedarfsmesszahl zurück, wird der Unterschiedsbetrag zu 80 v. H. ausgeglichen;
  3. erreicht eine kreisangehörige Gemeinde bei der Finanzkraft je Einwohner nicht 85 v. H. der durchschnittlichen Finanzkraft aller kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner, so wird der Unterschiedsbetrag zu 90 v. H. zusätzlich ausgeglichen; die Finanzierung erfolgt aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 3.

Die Finanzausgleichsumlage nach Satz 1 Nr. 1 wird als negative Schlüsselzuweisung festgesetzt. Der Zahlbetrag ist von der kreisangehörigen Gemeinde in gleich großen Teilbeträgen zu den Terminen nach Absatz 6 an das Land abzuführen. Die Summe aus den Ausgleichsbeträgen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 wird als Schlüsselzuweisung festgesetzt und an die kreisangehörige Gemeinde ausgezahlt. Die auf dieser Grundlage ergehenden Verwaltungsakte sind sofort vollziehbar.

(5) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1. Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.

(6) Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 20. Januar und zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres.

§ 13 Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich aus dem Produkt des Gesamtansatzes nach den Absätzen 2 bis 4 und dem Grundbetrag nach Absatz 5.

(2) Bei den kreisfreien Städten entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Es finden folgende Nebenansätze Anwendung:

  1. der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner bis unter sechs Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,90;
  2. der Nebenansatz U10 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner von sechs bis unter zehn Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 6,07;
  3. der Nebenansatz SGB II wird aus der jeweiligen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gebildet, multipliziert mit dem Faktor 4,25; die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird aus der durchschnittlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Jahr erhielten, gebildet.

Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(3) Bei den Landkreisen entspricht der Hauptansatz der Einwohnerzahl. Es finden folgende Nebenansätze Anwendung:

  1. der Nebenansatz U6 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner bis unter sechs Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 13,39;
  2. der Nebenansatz SGB II wird aus der jeweiligen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gebildet, multipliziert mit dem Faktor 8,23; die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird aus der durchschnittlichen Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Jahr erhielten, gebildet.

Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(4) Bei den kreisangehörigen Gemeinden wird als Hauptansatz der Wert bezeichnet, der sich aus dem Produkt der Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde und dem Gewichtungsfaktor nach der Hauptansatzstaffel einschließlich des Zentralitätszuschlages nach Satz 5 ergibt. Die Hauptansatzstaffel bei kreisangehörigen Gemeinden gliedert sich wie folgt:

  1. bis 5.000 Einwohner 100,00 v. H.,
  2. mit 5.000 bis 20.000 Einwohner 100,00 bis 108,14 v. H. und
  3. mit 20.000 bis 50.000 Einwohner 108,14 bis 113,51 v. H.

Liegt die Einwohnerzahl zwischen der Mindest- und der Maximaleinwohnerzahl nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3, so wird der Gewichtungsfaktor durch lineare Interpolation ermittelt. Zwischenwerte werden bis zur zweiten Stelle nach dem Komma gerundet. Kreisangehörige Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrums gemäß der Anlage erhalten einen Zentralitätszuschlag von 36,78 v. H. Der Nebenansatz U10 wird aus der jeweiligen Anzahl der Einwohner von sechs bis unter zehn Jahren gebildet, multipliziert mit dem Faktor 12,53. Die Summe der Ansätze bildet den Gesamtansatz.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die gemäß § 12 jeweils zur Verfügung stehende Finanzmasse so weit wie rechnerisch möglich auf - gebraucht wird. Er wird auf fünf Stellen hinter dem Komma festgesetzt."

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur in Höhe von insgesamt 150.000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2022 und 200.000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2023."(1) Für investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur werden für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 jeweils Investitionspauschalen in folgender Höhe gezahlt:
1. kreisfreie Städte37.500 000 Euro,
2. Landkreise40.000 000 Euro,
3. kreisangehörige Gemeinden82.500 000 Euro.

b) Absatz 2 Satz 1

Die kreisfreien Städte erhalten 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. der Mittel.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "2022 und 2023" durch die Angabe "2024 bis 2026" ersetzt.

11. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Zuweisungen für Investitionen an Kreisstraßen

(1) Für Investitionen an Kreisstraßen einschließlich der Nebenanlagen bei geteilter Straßenbaulast erhalten die Landkreise investive Zuweisungen für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 in Höhe von jeweils 29.442 671 Euro und die kreisfreien Städte in Höhe von jeweils 557.329 Euro.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung zum 10. August eines jeden Jahres."

12. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2022 und 2023" durch die Angabe "2024 bis 2026" ersetzt.

13. In § 24 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 6" durch die Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 gilt die höchste zum Stichtag 31. Dezember ermittelte Zahl der Einwohner eines Zeitraums von fünf Jahren bis einschließlich des vorvergangenen Jahres.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

15. In § 29 Abs. 1 werden nach der Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 6" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

16. Nach § 29 wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu § 13 Abs. 4 Satz 5)

Mittelzentren:

§ 2

Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 240022

ENDE