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SchStG M-V - Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. September 1990
(GBl. 1990 S. 1527; ... ; 26.05.2021 S. 598)
Gl.-Nr.: 304-1



Abschnitt 1
Die Schiedsstelle

§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche

(1) Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Amtsangehörige Gemeinden eines Amtes können statt dessen gemeinsame Schiedsstellen bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder die Gemeinden hinweisenden Zusatz. Die Einrichtung von Schiedsstellen ist ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Werden in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde die örtliche Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche. Entsprechendes gilt für mehrere gemeinsame Schiedsstellen amtsangehöriger Gemeinden.

(3) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(4) Die Schiedsstellen sind Gütestellen im Sinne des § 15a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung.

§ 2 Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einer Schiedsperson wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

(2) Jede Schiedsperson wird durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten. Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen oder Gemeinden innerhalb eines Amtes mit mehreren gemeinsamen Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten. Satz 2 gilt auch für amtsfreie Gemeinden und Gemeinden, die unterschiedlichen Ämtern angehören, soweit deren Schiedsstellen ihren Sitz innerhalb eines gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks haben.

§ 3 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden von der Gemeindevertretung oder den Gemeindevertretungen auf fünf Jahre gewählt. Wahlvorschläge können auch von Ortsteilvertretungen gemacht werden.

§ 4 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:

  1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht im Bereich der Gemeinde oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Amtes wohnt.

§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

(1) Die Wahl der Schiedsperson und ihrer Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden ist.

(3) Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Wahl der Schiedsperson der Bürgermeisterin oder ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson.

§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

Die Schiedsperson wird von der Direktorin oder vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
  3. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
  4. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts.

§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson gegen die ihr obliegenden Pflichten gemäß § 10 Absatz 1 verstoßen hat oder ihr Amt in anderer Weise nicht ordnungsgemäß ausübt.

(2) Liegen der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts Amtsenthebungsgründe aufgrund eigener Erkenntnisse oder durch Hinweise am Verfahren Beteiligter oder Dritter vor, ist ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Vor der Entscheidung über die Amtsenthebung hat die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts die Schiedsperson sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister anzuhören.

§ 9 Aufsicht über die Schiedsperson

Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Sie oder er wirkt auch bei der Anleitung und Fortbildung der Schiedsperson mit.

§ 10 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle und Pflichten der Schiedsperson

(1) Der Schiedsperson obliegen Dokumentationspflichten. Hierzu führt sie ein Protokollbuch, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher samt Anlagen und sonstiges Schriftgut hat sie unverzüglich bei der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen. Der Jahresbericht für das abgelaufene Berichtsjahr ist spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts unaufgefordert vorzulegen.

(2) Die Schiedsperson ist verpflichtet, sich mit den Aufgaben ihres Amtes vertraut zu machen und sich darin fortzubilden.

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Sie darf in solchen Angelegenheiten nur mit Genehmigung der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts aussagen.

§ 12 Kostenträger, Haftung

(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde.

(2) Das Land ersetzt die Sachschäden der Schiedsperson, die ihr bei Ausübung des Amtes entstanden sind, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr verursacht worden sind und von Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.

(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land.

Abschnitt 2
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten

Unterabschnitt 1
Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren statt, soweit die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt

  1. in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht,
  2. in Streitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte fallen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  3. in Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre in Medien und
  4. in Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

§ 14 Zweck des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, die Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen. Es wird aufgrund des Antrags eines Beteiligten durchgeführt.

§ 15 Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsvereinbarung

(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen.

(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

§ 16 Verfahrenssprache

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten kann die Verhandlung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache geführt werden, sofern dadurch nicht die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erforderlich wird.

§ 17 Ausschluß von der Amtsausübung

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

  1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
  2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten oder ihres Lebenspartners oder früherer Lebenspartner;
  3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

§ 18 Verfahrenshinderungsgründe

(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
  2. die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
  3. Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen;
  4. die Angelegenheit bei Gericht anhängig ist.

(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn mit der Angelegenheit eine auf privatrechtlicher Grundlage eingerichtete Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle einer berufsständischen Organisation befaßt ist.

§ 19 Ablehnung der Verfahrenseinleitung

Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;
  2. wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
  3. der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.

§ 20 Tätigkeit außerhalb des Schiedsstellenbereichs

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder ein Augenschein eingenommen werden soll.

§ 21 Antrag auf Verfahrenseinleitung

(1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.

(2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.

§ 22 Form und Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Er muß Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die in Händen der antragstellenden Partei befindlichen Schriftstücke, deren sie sich zum Nachweis tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sollen beigefügt werden. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2) Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der Antrag auch bei der Schiedsstelle, in dessen Bereich der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.

§ 23 Terminbestimmung, Ladung

(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, daß die Angelegenheit dringlich ist. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3) Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder läßt sie durch die Post zustellen; der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen.

(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin nicht aufgehoben, ist dies der Partei mitzuteilen.

§ 24 Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis 70 Euro fest.

(3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen.

(4) Der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, einzureichen. Der Betroffene kann sie auch gegenüber der Schiedsperson, die den Bescheid erlassen hat, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben. In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen der Betroffene seine Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.

(5) Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.

(6) Das Amtsgericht entscheidet über die Anfechtung des Bescheids ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht anfechtbar.

(7) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

(8) Steht fest, daß eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

§ 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung, in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4) Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 26 Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.

§ 27 Verhandlungsgrundsätze

(1) Die Verhandlung vor der Schiedsperson ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

(2) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache. Zur Aufklärung der Interessenlage kann sie mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson ihnen einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten.

§ 28 Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nur aufgrund einer Vorsorgevollmacht zulässig, soweit diese die bevollmächtigte Person zur Vertretung vor Gerichten berechtigt. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 29 Beistände und Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren

Jede Partei kann vor der Schiedsperson mit einem Beistand erscheinen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die blind, taub oder stumm sind.

§ 30 Beweiserhebung, Entschädigung von Personen

(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch ein Augenschein genommen werden.

(2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

(3) Zeugen und Sachverständige haben gegen die Schiedsperson und die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 31 Protokollierung der Schlichtungsverhandlung

(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
  2. die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
  3. den Gegenstand des Streites;
  4. den Vergleich der Parteien.

(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

(4) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.

§ 32 Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich

(1) Das den Vergleich enthaltende Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.

(3) Erklärt eine Partei, daß sie nicht schreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

§ 33 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

(1) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels versehen werden.

(3) Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 34 Vergleich als Vollstreckungstitel

(1) Aus dem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung, die für einen vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossenen Vergleich gelten, finden entsprechende Anwendung. Die Vollstreckungsklausel erteilt stets das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

Unterabschnitt 2
Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34a Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Vorbehaltlich der Regelungen in § 15a Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Schiedsstelle nach § 1 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

  1. bei Streitigkeiten über alle Ansprüche aus dem Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, wegen
    1. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen,
    2. Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    3. Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    4. eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  2. bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Ein Schlichtungsversuch nach Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Nachbarrechtsverhältnis auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern besteht und für die betreffende Gemeinde eine Schiedsstelle vorhanden ist;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 beide Parteien in Mecklenburg-Vorpommern einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung haben und für die nach § 34b Nr. 2 maßgebliche Gemeinde eine Schiedsstelle vorhanden ist.

§ 34b Örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle

Örtlich zuständige Schiedsstelle für einen Schlichtungsversuch nach § 34a Abs. 1 ist

  1. in den Fällen des § 34a Abs. 1 Nr. 1 die Schiedsstelle, in deren Gemeindegebiet das Nachbarrechtsverhältnis besteht;
  2. in den Fällen des § 34a Abs. 1 Nr. 2 die Schiedsstelle, in deren Gemeindegebiet die Antrag stellende Partei einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung hat.

§ 34c Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch wird den Parteien von der Schiedsstelle eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Bescheinigung muss enthalten

  1. Namen und Anschrift der Parteien,
  2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge. Beginn und Ende des Verfahrens sollen vermerkt werden.

(3) Wird die Bescheinigung nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ausgestellt, hat die Antrag stellende Partei in der Klageschrift glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erfolglosigkeitsbescheinigung nach Absatz 1 vorliegen.

§ 34d Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) Für das Verfahren nach § 34a finden die §§ 14, 16, 17, 22, 23, 26, 27 und 29 bis 34 entsprechende Anwendung.

(2) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den gesetzlichen Vertreter. In der Schlichtungsverhandlung werden Handelsgesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter und juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Mehrere gesetzliche Vertretungspersonen oder Organe einer Partei können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

§ 34e Ausbleiben oder vorzeitige Entfernung

(1) Erscheint die Antrag stellende Partei nicht zu dem Termin oder wird sie nicht ordnungsgemäß vertreten, ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

(2) Bleibt die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung fern, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, wird sie nicht ordnungsgemäß vertreten oder entfernt sie oder ihr Vertreter sich unentschuldigt vor deren Ende, vermerkt die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens, es sei denn, die Antrag stellende Partei beantragt seine Fortsetzung. In diesem Fall bestimmt die Schiedsperson sogleich einen neuen Termin; § 23 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat.

§ 34f Erfolglosigkeit der Schlichtung

(1) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn

  1. die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und kein neuer Termin bestimmt wird (§ 34e Abs. 2),
  2. die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder
  3. binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Nr. 3 beginnt erst zu laufen, wenn die Antrag stellende Partei einen den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren gemäß § 34e Abs. 1 Satz 1 ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet.

Abschnitt 3
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 35 Sachliche Zuständigkeit für den Sühneversuch

(1) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. l der Strafprozeßordnung.

(2) Für das Sühneverfahren gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 36 Absehen vom Sühneversuch

(1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, soweit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsperson die gerichtliche Entscheidung sowie eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

(2) Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 37 Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs

Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.

§ 38 Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei

Hat einer der Beteiligten einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dieser zu laden. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

§ 39 Sühnebescheinigung

(1) Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung), wenn

  1. in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
  2. allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

Wurde im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. Sie hat Angaben über die Tat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, über das Datum der Antragstellung sowie über den Ort und das Datum der Ausstellung zu enthalten.

§§ 40, 41, 42, 43, 44, 45 (aufgehoben)

Abschnitt 4
Kosten

§ 46 Kostenerhebung durch die Schiedsstelle

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Sie erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen.

§ 47 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlaßt hat.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
  2. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  3. hinsichtlich der Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

§ 48 Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

(2) In Fällen, in denen die Schiedsperson nur auf Antrag tätig wird, soll die Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(3) Die Schiedsperson, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuß ein.

(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 49 Einforderung, Beitreibung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, übergibt die Schiedsperson die Unterlagen der Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde vollstreckt in Amtshilfe die Kosten und Ordnungsgelder nach den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Anordnungsbehörde ist die zuständige Kommunalbehörde.

§ 50 Gebührensätze

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 25 Euro.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 40 Euro erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 51 Auslagen

(1) Die Schiedsperson erhebt

  1. eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummern 1, 2 und 3 Absätze 1 und 2 der Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz;
  2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Zu den Auslagen nach Absatz 1 Nr. 2 gehören auch die Kosten eines Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Schiedsperson hinzugezogen wurde. Die Höhe ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 52 Absehen von der Kostenerhebung

(1) Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 51 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.

(2) Den Ausfall der Dokumentenpauschale trägt die Schiedsperson. Andere notwendige Auslagen, die nicht erhoben werden können, werden von der Gemeinde als Sachkosten der Schiedsperson getragen.

§ 53 Einwendungen gegen die Kosten

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 54 Aufteilung der Einnahmen

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Gemeinde und der Schiedsperson als Aufwandsentschädigung zu.

(2) Soweit Auslagen erhoben wurden, erhält die Schiedsperson die Dokumentenpauschale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre anderen notwendigen Auslagen. Die übrigen Auslagen stehen der Gemeinde zu.

(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 55 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Das Justizministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Innenministerium, bei Kostenregelungen im Benehmen mit dem Finanzministerium, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 56 Vollstreckungstitel aus Altverfahren

Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.

§ 57 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Einigungsvertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

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