Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Allgemein

SchwArbOWiHwOZustG M-V
Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung

Vom 7. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 415)
Gl.-Nr.: 454-3



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 2

Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für:

  1. die Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.

§ 3

Die kommunalen Behörden nehmen die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 4

§ 62 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), das zuletzt durch den Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE