Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Januar 2015
(GVOBl. Nr. 1 vom 16.01.2015 S. 2)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
Das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen". |
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Wahlsichtwerbung".
c) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 Wahlgrundsätze und Anzahl der Sitze in Gemeindevertretung und Kreistag". |
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Stichwahl nach § 67 Absatz 2 Satz 2 müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen."
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, soweit nicht § 66 weitergehende Voraussetzungen enthält. | "(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten. § 66 bleibt unberührt." |
4. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlbehörden dürfen nicht an der Prüfung von Wahlvorschlägen und an der Ermittlung oder Erfassung von Wahlergebnissen mitwirken, wenn sie selbst oder Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Bewerberinnen oder Bewerber oder Vertrauenspersonen sind."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort "berufen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"für sie ist § 7 Absatz 3 nicht anwendbar, wenn eine Befassung des Wahlausschusses mit der betroffenen Wahl aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist."
bb) In Satz 6 werden die Wörter "der Wahlleiter" durch die Wörter "die Wahlleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen gilt der Wahlvorschlag als zugelassen, wenn es trotz der Anwendung des Satzes 2 zu Stimmengleichheit kommt."
bb) Im letzten Satz werden die Wörter "Diese oder dieser" durch die Wörter "Die oder der Vorsitzende" ersetzt.
6. Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Wahlbekanntmachung | " § 14 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen". |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 62 Absatz 1 Satz 3" die Angabe "oder § 56 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Wählergruppe werden" die Wörter "in verbindlicher Reihenfolge" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen" gestrichen.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind" gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie hierfür unterzeichnungsbefugt sind."
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. | "(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Absatz 4 sowie § 67 Absatz 2 bleiben unberührt." |
b) Absatz 2
(2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommnen werden, so lange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "stirbt oder" die Wörter "nach § 6 Absatz 2" und nach den Wörtern "verliert oder" das Wort "wenn" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 55 Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe " § 55 Absatz 5" ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert, wird dies von der Wahlleitung unverzüglich bekannt gemacht. Der Stimmzettel wird nur dann geändert, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlleitung von dem Ereignis erfährt, noch nicht im Druck befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Fall des § 44 Absatz 8 vorliegt."
10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 21a Wahlsichtwerbung
(1) Den Wahlvorschlagsträgem, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes an Wahlen teilnehmen, ist für den Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltag in angemessener Weise die Durchführung von Wahlsichtwerbung in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinden zu ermöglichen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung von Wahlsichtwerbung hat die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.
(3) Nebenbestimmungen zu Sondemutzungserlaubnissen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes sind nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zur Wahrung des Ortsbildes, zur Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen des Straßenraumes sowie zur Wahrung der Chancengleichheit zulässig. Anträge auf Sondernutzungserlaubnis können abgelehnt werden, wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Wahlsichtwerbung gegen Strafgesetze oder gegen die Verfassung verstößt.
(4) Sonstige Landes- und bundesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "im Landesdurchschnitt" durch das Wort "landesweit" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Partei und Wählergruppe" durch die Wörter "Partei oder Wählergruppe" ersetzt.
cc) Die Sätze 2 und 3
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge bei Landtagswahlen richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Parteien und dann der Einzelbewerbungen an.
werden gestrichen.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Bei Landtagswahlen richtet sich die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Parteien und dann der Einzelbewerbungen an.
(4) Bei Bürgermeister- oder Landratswahlen wird Absatz 2 angewendet, wobei an die Stelle des Ergebnisses der letzten Bürgermeister- oder Landratswahl im Wahlgebiet das Ergebnis der letzten Wahl der Gemeindevertretung oder des Kreistages im Wahlgebiet tritt. Im Fall eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 wird für Absatz 2 Nummer 1 auf die vorschlagende Partei oder Wählergruppe mit der höheren Stimmenzahl und für Absatz 2 Nummer 2 auf diejenige vorschlagende Partei oder Wählergruppe abgestellt, die in der alphabetischen Reihenfolge vorne liegt."
12. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Person, die einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis oder Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. | "(3) Eine Person, die einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
|
13. In § 24 Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort "zuzustellen" der Halbsatz "; bei Stattgabe eines Antrages zur eigenen Person reicht die sonstige schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung" eingefügt.
14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3, zur Urnenwahl einen anderen Wahlbezirk des Wahlkreises oder Wahlbereiches aufsuchen wollen. | "3. zur Urnenwahl einen anderen Wahlbezirk des Wahlkreises, Wahlbereiches oder Wahlgebietes aufsuchen oder". |
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. an der Urnenwahl vor einem beweglichen Wahlvorstand teilnehmen wollen."
15. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Räume, in denen die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden kann."
16. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlergebnisses" der Halbsatz ", bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses," eingefügt.
17. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren sind die Beteiligten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. Wenn in einem Verfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden, gilt im Landtag Satz 1 nicht. Bei Kommunalwahlen tritt in diesem Fall die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung. | "(3) Von der Beratung über das Ergebnis der Prüfung und von der Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren sind die Beteiligten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen; bei Kommunalwahlen ist § 24 der Kommunalverfassung nicht anwendbar. Wenn in einem Wahlprüfungsverfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich wären, um eine Fraktion zu bilden, gilt im Landtag Satz 1 nicht. Bei Kommunalwahlen tritt in diesem Fall die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung." |
18. In § 41 Absatz 2 werden die Wörter "über die Ungültigkeit der Wahl" durch die Angabe "nach § 40" ersetzt.
19. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wenn eine Wahl nach § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 zu wiederholen ist. findet eine Wiederholungswahl statt. bei der vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren aufgrund derselben Wahlvorschläge gewählt wird. | "(1) Wenn eine Wahl nach § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 zu wiederholen ist, findet eine Wiederholungswahl statt. Die Wahlleitung stellt fest, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind." |
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Ergänzungs- oder Neuwahl" durch die Wörter "Ergänzungswahl in dem unmittelbar betroffenen Gebiet oder eine Neuwahl' ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahl" durch das Wort "Ernennungsurkunde" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahl" durch das Wort "Ernennungsurkunde" ersetzt.
20. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1 und 6" die Angabe "und Absatz 7 Satz 2" eingefügt.
21. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "oder § 65" die Angabe "oder nach § 25 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Nachrückende Person für eine Wahlkreisabgeordnete oder einen Wahlkreisabgeordneten einer Partei, für die eine Landesliste zugelassen war, ist die nächste Ersatzperson dieser Landesliste."
c) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt, wenn die Ersatzperson gegenüber der Wahlleitung schriftlich die Annahme erklärt, abweichend von § 34 Satz 1 mit Zugang dieser Erklärung ein."
22. In § 47 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für die verfassungswidrig erklärte" durch die Wörter "zu Gunsten der für verfassungswidrig erklärten" ersetzt.
23. § 49 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt entsprechend, wenn die Europawahl oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt werden."
24. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "im Landtag" die Wörter "am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "satzungsgemäße Bestellung" durch die Wörter "demokratische Wahl" ersetzt und nach dem Wort "beizufügen" der Halbsatz "; Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sollen ihr beigefügt werden" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Parteien" die Wörter "am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen" eingefügt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe "73. Tag" durch die Angabe "75. Tag" und die Angabe "18 Uhr" durch die Angabe "16 Uhr" ersetzt.
25. In § 56 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
26. § 60 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Innenministerium bestimmt den Stichtag, der für die Ermittlung der nach den Absätzen 2 und 3 zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl entscheidend ist. | "(5) Für die Ermittlung der nach Absatz 2 und 3 zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen ist das letzte verfügbare Stichtagsergebnis der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember eines Jahres maßgeblich." |
27. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Einwohnerzahl ist der vom Innenministerium nach § 60 Absatz 5 festgesetzte Stichtag maßgeblich. | "Für die Einwohnerzahl ist § 60 Absatz 5 anzuwenden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wahlbereiche bilden eine territoriale Einheit, soweit sich aus der Fläche der Ämter und Gemeinden keine Abweichungen ergeben."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden. | "Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden grundsätzlich nicht durchschneiden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Landkreise sich vor der Einteilung ihrer Wahlbereiche mit den Gemeinden abgestimmt haben und bei der notwendigen Abwägung die Einhaltung von Satz 4 in keiner anderen Einteilung möglich ist." |
28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. | "Für jede Wahl darf eine Person vom gleichen Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen benannt werden." |
b) In Absatz 4 wird die Angabe "73. Tag" durch die Angabe "75. Tag" und die Angabe "18 Uhr" durch die Angabe "16 Uhr" ersetzt.
29. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Bürgermeister- oder Gemeindevertretungswahl" durch die Wörter "Bürgermeister-, Kreistags- oder Gemeindevertretungswahl für den gleichen Wahltag" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "unbesetzt" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit nicht § 44 Absatz 5 anzuwenden ist."
30. In § 65 Absatz 1 Nummer 6 werden vor den Wörtern "eines ehrenamtlichen Bürgermeisters" die Wörter "einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder" eingefügt.
31. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 6 Absatz 1 ist der Wohnsitz im Wahlgebiet keine Voraussetzung der Wählbarkeit."
b) In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 4 wahlberechtigt" durch die Angabe "nach § 6 wählbar" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach die zur Wahl stehenden Personen die Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, entscheidet der zuständige Wahlausschuss. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die in Satz 1 genannte Voraussetzung vorliegt, legt der zuständige Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung vor. | "Der Wahlausschuss prüft auf der Grundlage des Inhalts der Wahlvorschläge, ob die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Voraussetzung des § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt ist, wonach die zur Wahl stehenden Personen die Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, legt der zuständige Wahlausschuss den Wahlvorschlag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung vor." |
32. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Verzicht kann spätestens am Tag nach der Wahl schriftlich gegenüber der Wahlleitung erklärt werden; § 34 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort "Stimmen" durch das Wort "Ja-Stimmen" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden" eingefügt.
33. In § 71 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Gemeinde- und Kreiswahlleitungen und der Landeswahlleitung" durch die Wörter "Wahlorgane und Wahlbehörden" ersetzt.
34. § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Übergangsregelung
(1) Für Wahlverfahren, für die die Wahlbekanntmachung nach § 14 am 1. Januar 2011 bereits erfolgt war, sind das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. MV S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. MV. 572) geändert worden ist, das Wahlprüfungsgesetz vom 1. Februar 1994 (GVOBl. MV S. 131), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVOBl. MV S. 546) geändert worden ist, und das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. MV S. 458), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. MV S. 687) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Die bereits bestellten Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse für die Landtags und Kreiswahlen 2011 bleiben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt. | § 72 Übergangsregelung
Für Wahlverfahren, für die die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 am 17. Januar 2015 bereits erfolgt war, ist das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2013 (GV0BL. M-V S. 658) geändert worden ist, weiter anzuwenden." |
35. Die Anlage zu § 54 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
red. Anm. Keine Gegenüberstellung der Tabelle
"Nr. | Wahlkreis | Gebiet des Wahlkreises |
1 | Greifswald | vom Landkreis Vorpommern-Greifswald die Hansestadt Greifswald |
2 | Neubrandenburg I | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte aus der Stadt Neubrandenburg
die Stadtgebiete Katharinenviertel, Süd, Lindenbergviertel und Ost |
3 | Neubrandenburg II | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte aus der Stadt Neubrandenburg
die Stadtgebiete Datzeviertel, Industrieviertel, Innenstadt, West, Vogelviertel und Reitbahnviertel |
4 | Hansestadt Rostock I | von der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Seebad Warnemünde, Markgrafenheide, Hohe Düne, Diedrichshagen, Lichtenhagen, Groß Klein und Schmarl |
5 | Hansestadt Rostock II | von der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Lütten Klein, Evershagen und Reutershagen (ohne "Komponistenviertel") |
6 | Hansestadt Rostock III | von der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Reutershagen (nur "Komponistenviertel"), Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Hansaviertel, Gartenstadt/Stadtweide, Südstadt und Biestow |
7 | Hansestadt Rostock IV | von der Hansestadt Rostock
die Ortsteile Stadtmitte, Brinckmansdorf, Dierkow-Ost, Dierkow-West, Dierkow-Neu, Toitenwinkel, Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof, Hinrichshagen, Wiethagen und Torfbrücke |
8 | Schwerin I | von der Landeshauptstadt Schwerin
die Stadtteile Altstadt, Feldstadt, Paulsstadt, Schelfstadt, Werdervorstadt, Lewenberg, Medewege, Wickendorf, Schelfwerder, Weststadt, Lankow, Neumühle, Friedrichsthal, Warnitz und Sacktannen |
9 | Schwerin II | von der Landeshauptstadt Schwerin
die Stadtteile Ostorf, Großer Dreesch; Gartenstadt, Krebsförden, Görries, Wüstmark, Göhrener Tannen, Zippendorf, Neu Zippendorf, Mueßer Holz und Mueß |
10 | Wismar | vom Landkreis Nordwestmecklenburg die Hansestadt Wismar |
11 | Landkreis Rostock I | vom Landkreis Rostock
die Städte Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn und Neübukow, die Gemeinde Satow, die Ämter Bad Doberan-Land und Neubukow-Salzhaff |
12 | Landkreis Rostock II | vom Landkreis Rostock
die Gemeinden Dummerstorf, Graal-Müritz und Sanitz, die Ämter Carbäk, Rostocker Heide, Tessin und Warnow-West |
13 | Mecklenburgische Seen- platte I - Vorpommern- Greifswald I | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Städte Dargun und Demmin, das Amt Demmin-Land
und vom Landkreis Vorpommern-Greifswald die Ämter Jarmen-Tutow und Peenetal/Loitz |
14 | Mecklenburgische Seenplatte II | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Ämter Malchin am Kummerower See, Stavenhagen und Treptower Tollensewinkel |
15 | Landkreis Rostock III | vom Landkreis Rostock die Stadt Teterow,
die Ämter Gnoien, Krakow am See, Laage, Mecklenburgische Schweiz und Schwaan |
16 | Landkreis Rostock IV | vom Landkreis Rostock die Stadt Güstrow,
die Ämter Bützow-Land und Güstrow-Land |
17 | Ludwiglust-Parchim I | vom Landkreis Ludwigslust-Parchim die Städte Boizenburg/Elbe und Lübtheen,
die Ämter Boizenburg-Land, Dömitz-Malliß und Zarrentin |
18 | Ludwigslust-Parchim II | vom Landkreis Ludwigslust-Parchim die Stadt Hagenow,
die Ämter Hagenow-Land, Stralendorf und Wittenburg |
19 | Ludwigslust-Parchim III | vom Landkreis Ludwigslust-Parchim die Stadt Ludwigslust,
die Ämter Grabow, Ludwigslust-Land und Neustadt-Glewe |
20 | Mecklenburgische Seenplatte III | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Stadt Waren (Müritz),
die Ämter Malchow, Röbel-Müritz und Seenlandschaft Waren |
21 | Mecklenburgische Seenplatte IV | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Stadt Neustrelitz, die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, die Ämter Mecklenburgische Kleinseenplatte und Neustrelitz-Land |
22 | Mecklenburgische Seenplatte V | vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
die Ämter Friedland, Neverin, Penzliner Land, Stargarder Land und Woldegk |
23 | Vorpommern-Rügen I | vom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Marlow, die Gemeinde Zingst, die Ämter Darß/Fischland, Recknitz-Trebeltal und Ribnitz-Damgarten |
24 | Vorpommern-Rügen II - Strals- und III | vom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Grimmen, aus der Hansestadt Stralsund das Stadtgebiet' Süd, die Gemeinde Süderholz, die Ämter Franzburg-Richtenberg und Miltzow |
25 | Vorpommern-Rügen III Strals- und I | vom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Ämter Altenpleen, Barth und Niepars, aus der Hansestadt Stralsund die Stadtgebiete' Knieper Weste und Knieper Norde |
26 | Stralsund II | vom Landkreis Vorpommern-Rügen
aus der Hansestadt Stralsund die Stadtgebiete' Altstadt, Franken, Grünhufe, Kniepervorstadt2, Langendorfer Berg, Lüssower Berg und Tribseer |
27 | Nordwestmecklenburg I | vom Landkreis Nordwestmecklenburg die Stadt Grevesmühlen,
die Ämter Grevesmühlen-Land, Klützer Winkel, Rehna und Schönberger Land |
28 | Nordwestmecklenburg II | vom Landkreis Nordwestmecklenburg
die Gemeinde Insel Poel, die Ämter Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Gadebusch, Lützow-Lübstorf, Neuburg und Neukloster-Warin |
29 | Vorpommern- Greifswald II | vom Landkreis Vorpommern-Greifswald die Stadt Anklam,
die Ämter Anklam-Land, Landhagen und Züssow |
30 | Vorpommern- Greifswald III | vom Landkreis Vorpommern-Greifswald die Gemeinde Seebad Heringsdorf,
die Ämter Am Peenestrom, Lubmin, Usedom-Nord und Usedom-Süd |
31 | Ludwigslust- Parchim IV | vom Landkreis Ludwigslust-Parchim die Stadt Parchim,
die Ämter Eldenburg Lübz, Parchimer Umland und Plau am See |
32 | Ludwigslust- Parchim V | vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
die Ämter Crivitz, Goldberg-Mildenitz und Sternberger Seenlandschaft |
33 | Vorpommern- Rügen IV | vom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Sassnitz, aus dem Amt Bergen auf Rügen die Stadt Garz/Rügen, die Gemeinden Gustow und Poseritz, die Ämter Nord-Rügen und West-Rügen |
34 | Vorpommern-Rügen V | vom Landkreis Vorpommern-Rügen
die Stadt Putbus, die Gemeinde Binz, aus dem Amt Bergen auf Rügen die Stadt Bergen auf Rügen, die Gemeinden Buschvitz, Lietzow, Parchtitz, Patzig, Ralswiek, Rappin und Sehlen, das Amt Mönchgut-Granitz |
35 | Vorpommern- Greifswald IV | vom Landkreis Vorpommern-Greifswald die Stadt Ueckermünde,
die Ämter Am Stettiner Haff und Torgelow-Ferdinandshof |
36 | Vorpommern- Greifswald V | vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Städte Pasewalk und Strasburg (Uckermark), die Ämter Löcknitz-Penkun und Uecker-Randow-Tal |
1) Die hier bezeichneten Stadtgebiete umfassen die gleichnamigen ehemaligen Stadtteile der Hansestadt Strals- und nach dem Stand vom 31. Oktober 1997.
2) Stadtgebietsteile" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_______________
* Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2010; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 111 - 6
ID 152723
ENDE |