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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 83 vom 18.12.2020 S. 1364)



Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Sondervermögensgesetz "Universitätsmedizinen MV" - SVUMedG M-V)

§ 1 Errichtung und Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" ein Sondervermögen, welches vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwaltet wird.

(2) Das Sondervermögen "Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Sondervermögen "Universitätsmedizinen MV") ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Zweck des Sondervermögens ist die Förderung und Unterstützung der Universitätsmedizinen im Land, insbesondere hinsichtlich der investiven Ausstattung, baulicher Investitionen und der Digitalisierung.

§ 3 Zuführung zum Sondervermögen

(1) Dem Sondervermögen werden einmalig Mittel in Höhe von 360.000 000 Euro aus dem Sondervermögen "MV-Schutzfonds" zugeführt.

(2) Mittel, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 entnommen worden sind, sind dem Sondervermögen "Universitätsmedizinen MV" schnellstmöglich wieder zuzuführen.

(3) Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen.

§ 4 Verwendung des Sondervermögens

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen

  1. der Finanzierung von Investitionen in medizinische Geräte und Großgeräte der Universitätsmedizinen für die Krankenversorgung sowie Forschung und Lehre,
  2. der Finanzierung von Baumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtungen und Bauunterhalt an den Universitätsmedizinen,
  3. der Finanzierung von sonstigen Investitionen an den Universitätsmedizinen,
  4. der Finanzierung der Digitalisierungsinvestitionen der Universitätsmedizinen,
  5. dem Haushaltsausgleich, sofern dieser nicht durch Einnahmen aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden kann.

(2) Aus dem Sondervermögen können Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen, finanziert werden.

§ 5 Investitionskonzept, Konzept zur baulichen Fortentwicklung und Wirtschaftsplan

(1) Mit dem Ziel der Optimierung des gemeinsamen Einkaufs und der Nutzung von Synergieeffekten für die zukünftigen Geräte- und Digitalisierungsinvestitionen erstellen die Universitätsmedizinen ein gemeinsames Investitionskonzept für Geräte und Digitalisierung mit mindestens mittelfristiger Planung. Darüber hinaus entwickeln die Universitätsmedizinen in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Hochbauverwaltung ein langfristiges Konzept zur baulichen Fortentwicklung, insbesondere im Bereich der Großen Baumaßnahmen. Die Konzepte sind den Aufsichtsräten der Universitätsmedizinen in einer gemeinsamen Sitzung zur Zustimmung vorzulegen.

(2) Die durch die Aufsichtsräte gebilligten Konzepte werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Finanzministerium geprüft, einvernehmlich freigegeben und dem Finanzausschuss des Landtags zur Zustimmung vorgelegt.

(3) Für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens maßgeblich. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstellt auf der Basis der vom Finanzausschuss gebilligten Konzepte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium jährlich den Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt

(4) Für das erste Haushaltsjahr 2021 darf mit Zustimmung des Finanzministeriums von diesem Verfahren abgewichen werden. Bis zur Erstellung des ersten Wirtschaftsplans können Investitionsmaßnahmen an den Universitätsmedizinen in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium weitergeführt werden.

(5) Über die Umsetzung der Mittel des Sondervermögens ist dem Finanzausschuss des Landtags jährlich mit Aufstellung des Wirtschaftsplans zu berichten.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das nach § 1 Absatz 1 zuständige Ministerium stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Diese wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Artikel 2
Änderung des Sondervermögensgesetzes "MV-Schutzfonds"

Das Sondervermögensgesetz "MV-Schutzfonds" vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "700.000 000" durch die Angabe "2.850.000.000" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort "Beteiligungsprogramme" die Wörter "sowie weitere stabilisierende Maßnahmen für Unternehmen und den Arbeitsmarkt" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "und die Ausstattung des Sondervermögens âEurošUniversitätsmedizinen MVâEuro˜" eingefügt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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"3. der sonstigen öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastrukturen und des öffentlichen Leistungsangebots auf Landesebene sowie die Unterstützung der Zivilgesellschaft und des ehrenamtlichen Engagements,"

d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummern 5 bis 9 werden angefügt:

"5. der Digitalisierung, insbesondere für die Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung und die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes,

6. der Bildung und der Wissenschaft, insbesondere für die Digitalisierung von Schulen und Hochschulen, den Ausbau der Ganztagsbetreuung sowie den Schulbau,

7. der Kommunen, insbesondere für die Finanzausstattung und weitere coronabedingte Maßnahmen zugunsten der Kommunen sowie die Umsetzung des Breitbandausbaus,

8. der Steuereinnahmen für den Ausgleich von Mindereinnahmen aufgrund coronabedingter Steuerrechtsänderungen,

9. der Tilgungen für Zuführungen an den Landeshaushalt zur Sondertilgung des zur Finanzierung des Sondervermögens aufgenommenen Kredits."

3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

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" § 5 Wirtschaftsplan

(1) Das Finanzministerium erstellt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres und Europa sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan.

(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages.

(3) Änderungen am Wirtschaftsplan bedürfen ebenfalls der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages.

(4) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt."

4. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

" § 6 Freigabe der Ansätze und Berichterstattung

(1) Die Ansätze zur Bewirtschaftung werden durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit entsprechend dem notwendigen Bedarf im Rahmen der Zweckbindung gemäß § 2 freigegeben.

(2) Die Freigabe der Ansätze zur Bewirtschaftung ab 1.000 000 Euro bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Einwilligung rechtzeitig erreicht werden kann, ist mit dem Finanzausschuss des Landtages das Benehmen herzustellen. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Finanzministerium berichtet monatlich dem Finanzausschuss des Landtages über den Vollzug dieses Gesetzes."

5. Der bisherige § 6 wird § 7.

Artikel 3
Änderung des Kredittilgungsplangesetzes 2020

Das Kredittilgungsplangesetz 2020 vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Tilgungsplan

Die auf Grundlage der Kreditermächtigung gemäß § 2 Absatz 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 aufgenommenen Kredite sind jährlich in Höhe von 142.500 000 Euro ab dem Jahr 2025 haushalterisch zu tilgen."

2. Folgender § 2 wird angefügt:

" § 2 Sondertilgung

(1) Sondertilgungen sind nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsgesetzes möglich.

(2) Darüber hinaus ist aus dem Sondervermögen âEurošMV-SchutzfondsâEuro˜ eine Sondertilgung der gemäß § 2 Absatz 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 aufgenommenen Kredite zu finanzieren, soweit die Mittel aus dem Sondervermögen "MV- Schutzfonds" nicht mehr zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen benötigt werden.

(3) Die jeweilige Sondertilgung verringert die noch verbliebenen jährlichen Tilgungen nach § 1 zu gleichen Anteilen."

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes], wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:

"Abschnitt 9
Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen

§ 36 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020

§ 37 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2021; Verordnungsermächtigung

§ 38 Stärkung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021

Anlage
Zuweisungsbeträge und Steuerkraftzahlen zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 nach § 36 Absatz 2 und 6 FAG M-V"

2. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

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In den Jahren 2021 und 2022 gilt Satz 4 entsprechend; für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages ist der auf das Land entfallende jeweilige Erhöhungsbetrag des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Vorjahres gegenüber der ursprünglich vereinbarten Verteilung maßgebend."In den Jahren 2021 und 2022 gilt Satz 4 entsprechend; die Zuweisungen betragen im Jahr 2021 12.031 000 Euro und im Jahr 2022 11.486 000 Euro."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Jahr 2021 stellt das Land 35.500 000 Euro zur Aufstockung der Schlüsselmasse zur Verfügung."

4. In § 28 Absatz 5 wird die Angabe "2029" durch die Angabe "2034" ersetzt.

5. Nach § 35 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 9
Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen

§ 36 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020

(1) Die Gemeinden erhalten für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 120.000 000 Euro.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden zu 90 Prozent nach den durchschnittlichen Netto-Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2016 bis 2019 und zu 10 Prozent nach der negativen Differenz zwischen dem Netto-Gewerbesteueraufkommen im 1. Halbjahr 2019 und 1. Halbjahr 2020 auf die Gemeinden verteilt. Die Berechnung der einzelgemeindlichen Zuweisungen erfolgt nach den Absätzen 3 und 4. Die Zuweisungen werden mathematisch auf die nächste Ganzzahl gerundet und durch die Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, festgesetzt. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt zusammen mit der Auszahlung der Finanzausgleichsleistungen für den Monat Dezember 2020 über die Landkreise.

(3) Aus dem Mittelwert des Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2016 bis 2019 abzüglich einer rechnerischen Gewerbesteuerumlage wird für jede Gemeinde im Verhältnis zur Summe aller Mittelwerte eine Schlüsselzahl gebildet, die dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an den nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln entspricht. Bei der Mittelwertbildung werden negative Aufkommen in den Jahren 2016 und 2017 auf Null gesetzt. Die Schlüsselzahlen werden auf neun Nachkommastellen gerundet.

(4) Bei Gemeinden, deren Gewerbesteueraufkommen abzüglich einer rechnerischen Gewerbesteuerumlage im 1. Halbjahr 2020 geringer als im 1. Halbjahr 2019 ist, wird im Verhältnis der Differenz zur Summe aller negativen Differenzen eine Schlüsselzahl gebildet, die dem Anteil der Gemeinde an den nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mitteln entspricht. Die Schlüsselzahlen werden auf neun Nachkommastellen gerundet.

(5) Bei der Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2020 ist der pauschale Ausgleich nach Absatz 1 als Steuersurrogat bei der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise nach § 6 Absatz 1 zu berücksichtigen. Der Betrag von 48.000 000 Euro, den das Land nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder für Wirkungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich erhält, ist in den allgemeinen Steuerverbund nach § 5 als Einnahme des Landes einzubeziehen.

(6) Im Jahr 2022 wird die Zuweisung jeder Gemeinde bei der Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl nach § 18 mitberücksichtigt. Dazu wird der Zuweisungsbetrag nach Absatz 2 einer Gemeinde durch einen für jede Gemeinde zu bestimmenden durchschnittlichen gewogenen Hebesatz der Jahre 2016 bis 2020 geteilt und mit dem Nivellierungshebesatz für die Gewerbesteuer nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt (Steuerkraftzahl). Zur Bestimmung des durchschnittlichen gewogenen Hebesatzes einer Gemeinde wird die Summe der Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2016 bis 2019 sowie das doppelte Gewerbesteueraufkommen des 1. Halbjahres 2020 durch die Summe der Grundbeträge der Jahre 2016 bis 2019 sowie des doppelten Grundbetrags des 1. Halbjahres 2020 geteilt.

§ 37 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2021; Verordnungsermächtigung

(1) Die Gemeinden erhalten für im Jahr 2021 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 67.000 000 Euro.

(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 wird im Beirat nach § 34 abgestimmt.

(3) Bei der Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2021 ist der pauschale Ausgleich nach Absatz 1 als Steuersurrogat bei der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise nach § 6 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(4) Im Jahr 2023 wird die Zuweisung jeder Gemeinde bei der Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl nach § 18 mitberücksichtigt.

(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Schlüsselzahlen nach Absatz 2 festzusetzen und Einzelheiten zur Berücksichtigung der Zuweisungen bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 4 zu regeln.

§ 38 Stärkung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021

Der Abrechnungsbetrag zugunsten der Kommunen für das Jahr 2019 verstärkt im Jahr 2021 die Finanzausgleichsmasse nach § 13. Der Anteil für den Familienleistungsausgleich nach § 9 wird mit der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben verrechnet."

6. Nach dem neuen § 38 wird die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Verbundquotenfestlegungsgesetzes 2020/2021

Das Verbundquotenfestlegungsgesetz 2020/2021 vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 178) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "20,813911 Prozent"

durch die Angabe "20,316969 Prozent" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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" § 2

Im Jahr 2020 darf das Sondervermögen âEurošKommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-VorpommernâEuro˜ keine und im Jahr 2021 Kredite bis zu einer Höhe von 25.500 000 Euro aufnehmen. Im Übrigen erfolgen keine Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Dem Sondervermögen können im Jahr 2021 gemäß § 4 des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Mittel in Höhe von 35.500 000 Euro entnommen und zur Ergänzung der Finanzausgleichsmasse gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugeführt werden."

Artikel 6
Änderung des Landeshochschulgesetzes

§ 104c Absatz 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Gesetz vom 28. September 2020 (GVOBl. M-V S. 878) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

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(2) Für Bau- und Beschaffungsmaßnahmen im laufenden Betrieb, die planerische und bauliche Leistungen erfordern, wird eine gemeinsame Bauleitung von Universitätsmedizin und Staatlicher Hochbauverwaltung unter fachaufsichtlicher Leitung der Staatlichen Hochbauverwaltung gebildet. Die Universitätsmedizin legt die auszuführenden Maßnahmen und deren Prioritäten fest. Die Zuständigkeiten der Staatlichen Hochbauverwaltung für Planung und Durchführung der Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Bau- und Beschaffungsinvestitionen außerhalb des laufenden Betriebes für Bau und Beschaffungsmaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden, gegenüber der Staatlichen Hochbauverwaltung anweisen.

"(2) Die Universitätsmedizin legt die auszuführenden Maßnahmen und deren Prioritäten fest. Die Zuständigkeiten der Staatlichen Hochbauverwaltung für Planung und Durchführung der Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) Die Universitätsmedizin kann die vorrangige Erledigung von Baumaßnahmen, die allein von der Universitätsmedizin finanziert werden, gegenüber der Staatlichen Hochbauverwaltung anweisen."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

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Zuweisungsbeträge und Steuerkraftzahlen zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 nach § 36 Absatz 2 und 6 FAG M-VAnlage

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ID 202675

ENDE