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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2023
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2022
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 30.12.2022 S. 635)



Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. MV S. 400, 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. a) die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten (Pauschalen für Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie für flüchtlingsbezogene Zwecke) in Höhe von 29.300 000 Euro im Jahr 2020 und 25.500 000 Euro im Jahr 2021 sowie 6.600 000 Euro ab dem Jahr 2022,

b) die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft und zur Abgeltung der angefallenen Kosten des Landes im Bereich der Lebenshaltung für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe von 18.900 000 Euro im Jahr 2022 und weitere Beträge ab 2023,

"4.

a) die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23.625 000 Euro ab dem Jahr 2023,

b) Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Kosten durch ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe von 9.450 000 Euro im Jahr 2023,"

b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile an der Pauschale für flüchtlingsbezogene Zwecke nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Höhe von 3.440 000 Euro für das Jahr 2020, in Höhe von 2.457 000 Euro für das Jahr 2021 und der kommunalen Anteile in Höhe von 26 Prozent von entsprechenden zusätzlichen Beträgen ab dem Jahr 2022 im Sinne des Satzes 2 erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln."Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a beträgt 1.661 000 Euro ab dem Jahr 2023; die Auszahlung der kommunalen Anteile für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 4.118 000 Euro erfolgt im Jahr 2023. Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile im Sinne des Satzes 3 erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln."

2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "jährlich 40.000 000 Euro" die Angabe "und im Jahr 2023 30.000 000 Euro" eingefügt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45.000 000 Euro im Jahr 2023 sowie jeweils 10.000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet."

bb) Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6, wobei die Wörter "für das Jahr 2022" durch die Wörter "für das Jahr 2023" und die Wörter "bis zum 1. August 2023" durch die Wörter "bis zum 1. August 2024" ersetzt werden.

b) Absatz 6

(6) Abweichend von Absatz 1 wird der kommunale Anteil an zusätzlichen Einnahmen im Jahr 2023 aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für die ukrainischen Kriegsvertriebenen, für den der Vorwegabzug nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h Anwendung findet, zusätzlich zu den Ansätzen im Haushaltsplan als Teil der vorläufigen Finanzausgleichsleistungen bereitgestellt. Die erhöhten vorläufigen Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 sind bei der endgültigen Abrechnung für das Jahr 2023 zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "in den Jahren 2020 bis 2022" durch die Wörter "in den Jahren 2020 bis 2023" und die Wörter "ab dem Jahr 2023" durch die Wörter "ab dem Jahr 2024" ersetzt.

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 15.000 000 Euro und Sonderzuweisungen in Höhe von 15.000 000 Euro nach § 25,"d) Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 25.000 000 Euro in den Jahren 2023 bis 2025 sowie 15.000 000 Euro ab dem Jahr 2026 und Sonderzuweisungen in Höhe von 15.000 000 Euro nach § 25,"

cc) In Buchstabe h werden die Wörter "im Jahr 2022 und in Höhe des entsprechenden kommunalen Anteils der zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund im Jahr 2023 für denselben Zweck" durch die Wörter "in den Jahren 2022 und 2023" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Buchstabe b bis g" durch die Angabe "Absatz 1 Buchstabe d, f und g" ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

"Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Sie prüfen zu diesem Zweck den Erlass geeigneter Regelungen."

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Für Sonderlasten in den Jahren 2022 und 2023 im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage kann den kommunalen Aufgabenträgern auf Antrag im Jahr 2023 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben gewährt werden, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Das Nähere regelt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift."

6. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Jahren 2020 bis 2022" durch die Wörter "in den Jahren 2020 bis 2023" ersetzt.

7. § 25 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d jeweils 15.000 000 Euro für Sonderbedarfszuweisungen und für Sonderzuweisungen zur Verfügung."Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d 25.000 000 Euro in den Jahren 2023 bis 2025 sowie 15.000 000 Euro ab 2026 für Sonderbedarfszuweisungen und 15.000 000 Euro für Sonderzuweisungen zur Verfügung."

Artikel 2
Änderung des Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/20232

Das Verbundquotenfestlegungsgesetz 2022/2023 vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) wird wie folgt geändert:

In § 1 wird in Satz 1 Nummer 2 die Angabe "19,985483" durch die Angabe "19,928141" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 230042

ENDE