Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 23. Juli 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 483; ...; 15.01.2015 S. 30; 05.07.2018 S. 221 18)
Gl.-Nr.: 200-1-67
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080), verordnet die Landesregierung:
(1) Bedarf ein Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, der Zulassung durch mehrere Behörden, sind federführende Behörden nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes
(2) Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer der in Absatz 1 genannten Behörden, so ist diejenige Behörde federführend zuständig, bei der der Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit liegt. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit nach Satz 1, so bestimmt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde die federführende Behörde nach eigenem Ermessen. Sind mehrere Behörden nach Absatz 1 gleichermaßen betroffen, legen die zuständigen obersten Landesbehörden die federführende Behörde im Einvernehmen fest.
Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 20, 24, 54, 55 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach den §§ 5 bis 11 des Landes-UVP-Gesetzes wahr.
§ 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |