Regelwerk |
NEAG - Niedersächsisches Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner *
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 28 vom 23.12.2009 S. 481)
Gl.-Nr.: 20210
§ 1 Einheitliche Ansprechpartner
(1) Wenn eine Rechtsvorschrift anordnet, dass Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle (§ 71a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) abgewickelt werden können, sind die Landkreise und kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie das für Wirtschaft zuständige Ministerium für die Aufgaben dieser Stelle (§§ 71b bis 71e VwVfG) als Einheitliche Ansprechpartner zuständig. Die kommunalen Körperschaften nehmen die Aufgabe nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) Als Einheitlicher Ansprechpartner kann die örtlich zuständige kommunale Körperschaft oder das für Wirtschaft zuständige Ministerium in Anspruch genommen werden. Wenn sich mehrere kommunale Körperschaften als Einheitlicher Ansprechpartner jeweils für zuständig oder unzuständig halten oder wenn die örtliche Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist, kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium den Einheitlichen Ansprechpartner bestimmen oder die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners selbst wahrnehmen.
(3) Als Einheitliche Ansprechpartner unterliegen die kommunalen Körperschaften der Fachaufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 2 Elektronische Verfahrensabwicklung
Für die elektronische Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner errichtet und betreibt das Land ein Internetportal und stellt die zugehörige informationstechnische Infrastruktur zur Verfügung. Das Internetportal und die zugehörige informationstechnische Infrastruktur sind von den Einheitlichen Ansprechpartnern zu nutzen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres
zu regeln.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
_____________________________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
ENDE |