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NVAG - Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 215)
Gl.-Nr.: 76300
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt
und
Es gilt nicht für die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen und die kirchlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden Regelungen zum Gegenstand haben.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz führt das jeweils zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Soweit die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach § 321 Abs. 1 VAG der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übertragen worden ist, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diese Aufsicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 3 Sonderregelungen
(1) Die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG unterliegen nur in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3 VAG; § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.
(2) Für nach Landesrecht errichtete und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Anzeige des Abschlussprüfers und die Vorlagen bei der Aufsichtsbehörde (§§ 36 und 37 VAG).
§ 4 Versicherungsaufsicht über berufsständische Versorgungswerke
(1) Die berufsständischen Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach den Absätzen 3 bis 9 und den durch Verordnung nach Absatz 11 getroffenen Regelungen.
(2) Ziel der Versicherungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Belange der Mitglieder der Versorgungswerke und der weiteren Leistungsberechtigten gewahrt werden. Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(3) Die Versorgungswerke dürfen ihren Geschäftsbetrieb nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufnehmen. Sie legen der Aufsichtsbehörde ihre Satzung und ihren Geschäftsplan vor, der einen technischen Geschäftsplan einschließt. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Satzung und der Geschäftsplan den durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprechen.
(4) Änderungen der Satzung und des technischen Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Versorgungswerke dürfen Funktionen oder Versicherungstätigkeiten nur unter den Voraussetzungen des § 32 VAG ausgliedern.
(6) Die Versorgungswerke haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. § 253 Abs. 5 Satz 1 sowie die §§ 341i, 341j und 341l des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(7) Die Aufsichtsbehörde überwacht, ob der Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß ist. Der Geschäftsbetrieb ist ordnungsgemäß, wenn er im Einklang steht mit
(8) Zur Durchführung der Versicherungsaufsicht ist die Aufsichtsbehörde befugt,
Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 sind rechtzeitig anzukündigen; die Ankündigung kann unterbleiben, wenn durch sie der Prüfungszweck gefährdet würde. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in den Sitzungen nach Satz 1 Nr. 4 auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Zu den Maßnahmen gehört auch, in entsprechender Anwendung des § 307 VAG eine Sonderbeauftragte oder einen Sonderbeauftragten einzusetzen. Ein Missstand liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb ohne Erlaubnis nach Absatz 3 oder nicht ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 geführt wird oder dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Ziel zuwiderläuft.
(10) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.
(11) Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
(12) Die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht weitergeben. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die einzelne Versorgungswerke nicht erkennen lässt, und nicht für den zur Durchführung der Versicherungsaufsicht erforderlichen Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtsbehörde und mit von ihr beauftragten Personen oder anderen Behörden.
§ 5 Kosten
(1) Die Kosten, die dem Land für die Durchführung der Versicherungsaufsicht nach § 2 Abs. 1 entstehen, sind von den Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken durch die Entrichtung von Gebühren und Auslagen nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu tragen.
(2) Die von den Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken zu tragenden Gebühren sollen neun Zehntel der nach Abzug der Auslagen verbleibenden jährlichen Kosten nach Absatz 1 decken. Die Höhe der Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke; dies gilt auch, wenn das Versicherungsunternehmen oder Versorgungswerk zugleich der Rechtsaufsicht durch eine andere Landesbehörde unterliegt. Die Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei.
(3) Zieht die Aufsichtsbehörde bei einer Prüfung eines Versorgungswerks nach § 4 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmathematikerinnen oder Versicherungsmathematiker (fachkundige Dritte) hinzu, so hat das geprüfte Versorgungswerk die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. Die durch die Einsetzung einer Sonderbeauftragten oder eines Sonderbeauftragten entstehenden Kosten hat das jeweilige Versorgungswerk in entsprechender Anwendung des § 307 Abs. 3 VAG als Auslagen zu erstatten.
(4) Die Kosten, die bei der Prüfung eines Versicherungsunternehmens durch eine Hinzuziehung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG entstehen, sind von dem geprüften Versicherungsunternehmen als Auslagen zu erstatten. § 307 Abs. 3 VAG bleibt unberührt.
ENDE |