Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Niedersachsen -
Vom 18. Mai 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 24.05.2006 S. 202)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 der NiedersächsischenGemeindeordnung in der Fassung vom22. August 1996 (Nds. GVBl. S.382), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder seitmindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. | "3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt." |
Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3der NiedersächsischenLandkreisordnung in der Fassung vom22. August 1996 (Nds. GVBl. S.365), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352). erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder seitmindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. | "3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über dieRegion Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 389), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt" |
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE