Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes
Vom 12. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 17.10.2006 S. 444)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Meldegesetz in der Fassung vom25. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 11des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nr. 4wird der Klammerzusatz " (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 5 sowie § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 5 sowie § 35 Abs. 2)" ersetzt.
2. § 8 erhält folgende Fassung:
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§ 8 Mehrere Wohnungen
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. (2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung einer Person. | " § 8 Mehrere Wohnungen
(1) Bewohnt eine Person mehrere Wohnungen im Inland" so ist eine dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die durch die Person vorwiegend benutzte Wohnung.Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die Hauptwohnung der Personensorgeberechtigten;leben diese getrennt, so ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer meldepflichtigen Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Kann nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Wohnung die Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person ist, so ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche beider Meldebehörde abzumelden, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraums eine neue Wohnung in Niedersachsen bezogen wird. | "(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden." |
c) In Absatz 4 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
4. § 10 erhält folgende Fassung:
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§ 10 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Die meldepflichtige Person hat einen von der Meldebehörde kostenfrei bereitzuhaltenden Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. (2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, so kann die Meldebehörde von einem Meldeschein absehen, wenn diemeldepflichtige Person persönlich bei ihr erscheint und einen Ausdruck der von ihr erhobenen Daten erhält. (3) Die Meldebehörde erteilt nach Erfüllung der Meldepflicht kostenfrei eine Meldebestätigung. | " § 10 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Die meldepflichtige Person kann sich anmelden und abmelden, indem sie
(2) Die meldepflichtige Person kann sich auch elektronisch anmelden, wenn die1 Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat. Die meldepflichtige Person hat dazu ein von der Meldebehörde elektronisch zur Verfügung gestelltes Meldeformular auszufüllen und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an die Meldebehörde zu übermitteln. (3) Eröffnet die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang, so hat sie sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der übermittelten Daten gewährleisten. (4) Die meldepflichtige Person kann zur Anmeldung einen vorausgefüllten Meldeschein verwenden, wenn die beteiligten Meldebehörden nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, diesen zur Verfügung zu stellen. Zum Erhalt eines vorausgefüllten Meldescheins gibt die meldepflichtige Person ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort sowie die letzte Wohnanschrift bei der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde an. Diese fordert unter elektronischer Übermittlung der Daten nach Satz 2 bei der für die bisherige Wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 an. Diese ist verpflichtet, die angeforderten Daten unverzüglich elektronisch zu übermitteln. Die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde stellt diese Daten der meldepflichtigen Person in Form eines vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung.Die meldepflichtige Person hat die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen,unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen.Anschließend hat sie den vorausgefüllten Meldeschein der für die 1neue Wohnung zuständigen Meldebehörde unterschrieben zuzuleiten oder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz elektronisch zu übermitteln. (5) Zieht eine meldepflichtige Person aus Niedersachsen weg und fordert die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde zur Erstellung eines vorausgefüllten Meldescheins die § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 entsprechenden Daten an, so gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. (6) Angehörige einer Familie oder Lebenspartnerschaft, die gleichzeitig eine gemeinsame Wohnung beziehen, können sich durch eine der meldepflichtigen Personen in den Verfahren nach Absatz 1, 2 oder 4 gemeinsam anmelden, wenn sie auch die bisherige Wohnung gemeinsam bewohnt haben. Die meldepflichtige Person, die die Anmeldung vornimmt, muss versichern, zur Weitergabe und bei Verwendung eines vorausgefüllten Meldescheins auch zum Empfang und zur Kenntnisnahme der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Abmeldung bei gemeinsamem Auszug entsprechend. (7) Die Meldebehörde erteilt der meldepflichtigen Person oder im Fall des Absatzes 6 derjenigen Person, die die Anmeldung vorgenommen hat, unmittelbar nach der Erfüllung der Meldepflicht schriftlich oder in elektronischer Form eine Meldebestätigung. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2erhält die meldepflichtige Person einen Ausdruck der über sie erhobenen Daten. (8) Die Anmeldung, die Abmeldung und die Erteilung einer Meldebestätigung sind kostenfrei. (9) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens der Anmeldung nach den Absätzen 2 bis 7 zu treffen." |
5. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Bei der An- und Abmeldung oder der Anzeige nach § 13 Abs. 2 dürfen von der meldepflichtigen Person folgende Daten erhoben werden:
| "(1) Bei der Anmeldung oder der Anzeige nach § 13 Abs. 2dürfen von der meldepflichtigen Person die in § 22 Abs. 1 Nrn.1 bis 18, Abs. 2 Nrn.5, 6 und 10 und Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten, und beider Abmeldung die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 und 10 bis 14 genannten Daten erhoben werden." |
6. § 12 erhält folgende Fassung:
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§ 12 Pflichten des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person hat sich durch Einsicht in die amtliche Meldebestätigung (§ 10 Abs. 3) davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. (2) Legt die meldepflichtige Person die amtliche Meldebestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- oder Auszug vor oder sind die Angaben in der Meldebestätigung nach Kenntnis des Wohnungsgebers unrichtig,so hat der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person dies der Meldebehörde unverzüglich anzuzeigen. | " § 12 Wohnungsgeberin und Wohnungsgeber
(1) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber Auskunft über Vor-und Familiennamen sowie Doktorgrade der für die Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen, wenn hierfür ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber haben der Meldebehörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat. (3) Die Schiffseignerin oder der Schiffseigner und die Reederin oder der Reeder der in § 14 genannten Schiffe haben der Meldebehörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer auf dem Schiff wohnt oder gewohnt hat." |
(3) Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen. Für Binnenschiffer und Seeleute kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.
wird gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden und bei Auszug abzumelden. Die An-und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei erstattet werden. | "(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. § 9 Abs.2 sowie die §§ 10 und 13 Abs. 1 gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung nach § 10 Abs. 1 kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die nach Satz 1 zuständige Meldebehörde erfolgen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Schiffsbesatzung auf amtlich eingeführtem Formblatt bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und nach Beendigung abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben. | "(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist,die Bundesflagge zu führen, hat die Schiffsbesatzung auf amtlich eingeführtem Formblatt bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und nach Beendigung abzumelden. § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend.Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders.Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben." |
c) In Absatz 3 werden die Worte "in der Bundesrepublik, Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
9. In § 15 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
10. § 16 erhält folgende Fassung:
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§ 16 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
| " § 16 Dienstlich bereitgestellte Unterkünfte
Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn
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11. § 17 erhält folgende Fassung:
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§ 17 Vorübergehender Aufenthalt
(1) Wer in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und für einen nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt wegen dieser Wohnung nicht der Meldepflicht. (2) Wer im Ausland wohnt und sich in der Bundesrepublik Deutschland bis zu zwei Monate aufhält, ohne eine eigene Wohnung zu beziehen, unterliegt nicht der Meldepflicht. (3) Meldepflichten werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist oder der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. | § 17 Vorübergehender Aufenthalt
Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn
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12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Wer sich in Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, nich tlänger als zwei Monate aufhält, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht. | "(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehemann" die Worte "sowie die eine Lebenspartnerschaft führenden Personen" eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Hält sich eine Person, die sich nach Satz 1 angemeldet hat, innerhalb von zwei Jahren erneut in derselben Beherbergungsstätte auf und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein noch vor, so reicht es aus,wenn die Person einen seitens der Beherbergungsstätte mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein unterschreibt."
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Dies gilt nicht für die mitreisende Ehefrau oder den mitreisenden Ehemann, deren minderjährige Kinder oder für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisegesellschaften. | "Dies gilt nicht für die mitreisende Ehefrau oder den mitreisenden Ehemann, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, mitreisende minderjährige Kinder und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisegesellschaften." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Wer nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
wird gestrichen.
13. Dem § 19 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Mit Einverständnis des Gastes darf der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bis zu zwei Jahre nach dem Tag der Abreise aufbewahrt werden."
14. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Warte "im Inland" ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Schrägstrich durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 8
8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
wird gestrichen.
cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Vertreter" das Komma und die Worte "Eltern von Kindern nach Nummer 16" gestrichen.
dd) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
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12. gegenwärtige, frühere und zukünftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, | "12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,". |
ee) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
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14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, | "14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung und bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,". |
ff) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Ehemann" die Worte "oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner" eingefügt.
gg) Nummer 16 erhält folgende Fassung;
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16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), | "16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),". |
hh) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Worte "und Seriennummer" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Satzteil werden das Wort "Für" durch das Wort "für"sowie die Worte "den Kammerversammlungen der Landwirtschaftskammern" durch die1 Worte "der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen"ersetzt und in Buchstabe b werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Worte "des Suchdienstes" durch die Worte "der Suchdienste" ersetzt, die Worte "in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. 1 S. 1014)," gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Es werden die Nummern 7 bis 10 angefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,Religionszugehörigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung ,; § 22 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 bis 6,Abs. 3 Nrn. 2 und 3" durch die Verweisung " § 22 Abs. 2 Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3 Nrn. 1 und 2" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 22 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 Nr.1" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 10" sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Es wird die Nummer 4 angefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10und 12 bis 19, Abs. 2 Nrn. 1 und 3" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 und 12 bis 19 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 9" ersetzt.
17. § 27 erhält folgende Fassung:
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§ 27 Auskunft an den Betroffenen, besondere Meldebescheinigung
(1) Die Meldebehörde hat der Einwohnerin oder dem Einwohner auf Antrag eine kostenfreie Auskunft oder zur Verwendung im Rechtsverkehr eine besondere gebührenpflichtige Meldebescheinigung über die zur Person gespeicherten Daten zu erteilen. (2) Die Auskunft oder die besondere Meldebescheinigung ist zu verweigern,
| § 27 Auskunft an Betroffene, Meldebescheinigung
(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag kostenfrei Auskunft über
zu erteilen. (2) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn die Meldebehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags auf Auskunft ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch -Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens der Auskunft an die betroffene Person durch Datenübermittlung über das Internet zu treffen. (3) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine gebührenpflichtige Meldebescheinigung über die zur Person gespeicherten Daten und Hinweise. (4) Eine Auskunft und eine Meldebescheinigung werden nicht erteilt, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) Eine Auskunft und eine Meldebescheinigung werden ferner nicht erteilt,
(6) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Meldebescheinigung auf Daten,die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, so ist sie insoweit nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (7) Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Erteilung einer Meldebescheinigung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den`. Datenschutz wenden kann. (8) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen die Auskunft der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt,dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt." |
18. § 28 erhält folgende Fassung:
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§ 28 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde sowie die 1 für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden hier von durch Übermittlung folgender Daten zu unterrichten (Rückmeldung):
Die Rückmeldung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen. Bei Wohnungswechseln innerhalb Niedersachsens hat die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde auch den Tag des Auszugs aus der bisherigen Wohnung mitzuteilen. (2) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten. Sie hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Tatsachen und über Abweichungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben zu unterrichten. (3) Werden die in § 22 Abs. 1 bezeichneten Daten berichtigt, so sind die1 für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (4) In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. | § 28 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(1) Im Fall einer Anmeldung hat die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden hier von durch Übermittlung der in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für die letzte Wohnung der Person im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. (2) Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde innerhalb einer Woche über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 genannten Daten sowie über Abweichungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben zu unterrichten. (4) Werden die in § 22 Abs. 1 oder die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1, 7und 8 genannten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der gemeldeten Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (5) Besteht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunftssperre oder ist eine Auskunft nach § 35 Abs. 3 unzulässig, so hat die Meldebehörde unverzüglich die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden hierüber zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Aufhebung einer Auskunftssperre. (6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Ausgestaltung des Verfahrens der Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden zu treffen." |
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 4 bezeichneten Behörden und Gerichten darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 17übermitteln, sofern diese Daten nicht für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt werden. | "(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde. oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Meldebehörde darf die in Satz 1 genannten Daten an
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Den in Absatz 4 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde unter der Voraussetzung des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Daten nach § 22 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, so dürfen für die 1Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden." |
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Ersuchen
die Meldebehörde um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2, so haben sie den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Absatz 2 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung. | "(4) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dein Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst,dem Generalbundesanwalt oder den Verfassungsschutzbehörden, Gerichten,Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Polizeidienststellen der Länder um Übermittlung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten und Hinweise ersucht, so findet Absatz 2 keine Anwendung; die Prüfung nach § 4 entfällt. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten." |
d) Nach Absatz 4 wird der Absatz 4a eingefügt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Der Empfänger darf übermittelte Daten nur verarbeiten
| "(5) Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn auch hierfür die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen. Besteht eine Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 oder ist eine Auskunftserteilung nach § 35 Abs.3 unzulässig, so ist eine Verarbeitung der Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen werden kann." |
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Schrägstrich durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Nebenwohnung" ein Komma und die Worte"bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland" eingefügt.
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung, | "9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,": |
b) Es wird der Absatz 4 angefügt.
21. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "den Suchdienst" durch die Wörter "die Suchdienste" ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Die Worte "dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Auf gaben" werden durch die Worte "den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben" ersetzt.
c) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
" § 10 Abs. 3 und § 29 Abs. 1a Satz 1 gelten entsprechend,"
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Regelmäßige Datenübermittlungen | "Verordnungsermächtigung für regelmäßige Datenübermittlungen". |
b) In Satz 1 werden das Wort "Innenministerium" durch das Wort "Fachministerium und die Worte "den Suchdienst" durch die Worte "die Suchdienste auch durch Datenübertragung" ersetzt.
23. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt
"Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und durch Datenübertragung, auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet, erteilt werden, wenn
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein automatisierter Abruf ist nichtzulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung sowie spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 und im Folgenden erneut einmal- jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Meldebehörde hat die ihr überlassenen Datenträger nach der Auskunftserteilung unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten und die ihr übermittelten Daten zu löschen."
b) Es werden die neuen Absätze 2 und 3 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und sein Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Soweit eine Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat,darf ihr zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen Einwohnerin oder eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
| "Soweit eine Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat,darf ihr zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Einwohnerin oder eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
|
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
| "Für Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
|
bb) In Satz 3 Nr. 7 werden nach dem Wort "Vertreter" die Worte "minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift)" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Absätze 1 bis 3" wird durch die Angabe
"Absätze 1 bis 5" ersetzt.
24. § 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte "unter Bezeichnung des Rufnamens," gestrichen.
g) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. gegenwärtige, frühere und zukünftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen, | "5. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt-und Nebenwohnungen bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,". |
h) In Nummer 7 werden nach dem Wort "verheiratet" die Worte "oder die Lebenspartnerschaft führend" eingefügt.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) Eine Melderegisterauskunft ist unzulässig,
(3) Eine Melderegisterauskunft ist zu verweigern, soweit die betroffene Person der Meldebehörde ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierauf ist die betroffene Person hinzuweisen. Eines besonderen Antrages bedarf es nicht,wenn die betroffene Person nach § 17 Abs. 3 oder für eine Einrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 2, die Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen durchführt, gemeldet ist. | "(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter erwachsen kann, so hat die Meldebehörde eine Auskunftssperre ins Melderegister, einzutragen.Eine Melderegisterauskunft ist in diesem "Fall unzulässig, es sei denn,dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes1 ausgeschlossen werden kann, weil das der Meldebehörde vorliegende Auskunftsersuchen in keinem denkbaren Zusammenhang mit dem der Auskunftssperre zugrunde liegenden Sachverhalt steht.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres; sie ist um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn bei Fristablauf weiterhin Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen.
(3) Eine Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
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b) Absatz 4
(4) Eine Melderegisterauskunft in den Fällen des Absatzes 3 darf nur erteilt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Die betroffene Person ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 28 Abs. 4" wird durch die Verweisung " § 28 Abs. 5" ersetzt.
26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3, § 14 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1, 2 oder 3, § 14 Abs. 1 oder 2" ersetzt.
bb) Es wird die neue Nummer 3 eingefügt.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
dd) Die bisherige Nummer 4
4.als Wohnungsgeber oder als von diesem beauftragte Person die Pflichten nach § 12 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 33 Abs. 3" durch die Verweisung " § 33 Abs. 5" ersetzt.
27. Im Sechsten Abschnitt wird nach der Überschrift "Übergangs- und Schlussvorschriften" der neue § 39 eingefügt.
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Meldegesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.