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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Vom 20. Februar 2009
(GVBl Nr. 3 vom 26.02.2009)
Gl.-Nr.: 34210



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel l
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720) wird wie folgt geändert:

1. § 134 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 134 Zuständigkeiten 

(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist

  1. Gericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat,
  2. Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft, die für die Durchführung des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist.

(2) Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. Das Gericht kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbehörde die Zuständigkeit für in deren Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall widerruflich vorbehalten.

(3) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die

  1. der Abwehr einer Verdunkelungsgefahr oder
  2. der Abwehr einer in einem gesetzlichen Haftgrund, der im Haftbefehl nicht genannt wird, zum Ausdruck kommenden Gefahr,

dienen.

(4) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt, es sei denn, eine Übertragung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde.

(5) Soweit das Gericht zuständig ist, kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen vorläufige Entscheidungen und sonstige Maßnahmen treffen. Diese bedürfen der unverzüglichen Genehmigung des Gerichts.

(6) Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen des Gerichts, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt berühren können, ergehen in der Regel nach vorheriger Anhörung der Vollzugsbehörde. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen des Gerichts oder der Vollzugsbehörde, die die Belange des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens berühren können, ergehen in der Regel nach vorheriger Anhörung des für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zuständigen Gerichts (Haftgericht) sowie der Staatsanwaltschaft. Satz 2 gilt nicht, soweit die Anhörung wegen der damit verbundenen Verzögerung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; in diesem Fall sind Staatsanwaltschaft oder Haftgericht unverzüglich nachträglich über die Maßnahme zu unterrichten.

(7) Das Gericht und die Vollzugsbehörde treffen ihre Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der Belange des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegende Strafverfahrens sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Sie unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen, Möglichkeiten der Haftvermeidung zu ergreifen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu wahren; sie unterrichten das Haftgericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich über Umstände, die das der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegende Strafverfahren betreffen können.

" § 134 Zuständigkeiten

(1)Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. Das Gericht kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbelörde.die Zuständigkeit für in deren Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder ihn Einzelfall widerruflich vorbehalten.

(2) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die der Abwehr einer Verdunkelungsgefahr dienen.

(3) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist, seine Zuständigkeit bis zur Erhebung der öffentlichen Klage ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen: In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine Übertragung ausgeschlossen.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann sich, soweit ihr die Zuständigkeit nach Absatz 3 übertragen wurde, zur Durchführung von Maßnahmen der Hilfe der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bedienen. Die Ermittlungspersonen unterliegen insoweit den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als solche der Staatsanwaltschaft.

(5) Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist; seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt. Eine Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde.

(6) In dringenden Fällen kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsbehörde vorläufige Entscheidungen und sonstige Maßnahmen treffen. Diese bedürfen der unverzüglichen Genehmigung der zuständigen Stelle."

2. Nach § 134 werden die folgenden §§ 134a und 134b eingefügt:

" § 134a Gericht, Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen

(1) Gericht im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist das für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständige Gericht. 'Handelt es sich bei dem Gericht nach Satz 1 nicht um ein Gericht des Landes Niedersachsen, so ist Gericht im Sinne der Vorschriften dieses Teils das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die oder der Gefangene in Untersud chungshaft befindet; Überstellungen berühren die gerichtliche Zuständigkeit nicht. Einzelne Maßnahmen trifft die oder der Vorsitzende; dies gilt nicht für Entscheidungen nach. § 134 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1.

(2) Staatsanwaltschaft im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist die Staatsanwaltschaft, die in dem der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahren die Ermittlungen führt. Handelt es sich bei der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht uni eine Staatsanwaltschaft des Landes Niedersachsen, so finden die Vorschriften dieses Teils über Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft für Maßnahmen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne der Vorschriften dieses Teils sind die in § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S.423; 1998 S. 485), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 46), genannten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes Niedersachsen; § 1 Satz 2 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gilt insoweit entsprechend.

§ 134b Zusammenarbeit der beteiligten Stellen

Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbehörde treffen ihre Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der Belange des der - Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. 'Sie unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen, Möglichkeiten der Haftvermeidung zu ergreifen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu wahren und über Umstände, die das der Inhaftierung der oder des Gefangenen, zugrunde liegende Strafverfahren betreffen können. 'Handelt es sich bei dem für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständigen Gericht nicht um ein Gericht des Landes Niedersachsen oder werden die Ermittlungen in dem der Inhaftierung der oder des Gefangenen, zugrunde liegenden Strafverfahren nicht von einer Staatsanwaltschaft des Landes Niedersachsen geführt, so sind auch diese Stellen entsprechend Satz 2 zu unterrichten."

3. In § 139 werden die Worte "Hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft" durch das Wort "Ist" und das Wort "vollstrecken" durch das Wort "vollziehen" ersetzt.

4. In § 143 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 134 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 134. Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
 (2) Abweichend von § 134 Abs. 4 ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die akustische Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr und für die Durchführung einer solchen Maßnahme auf die Vollzugsbehörde ausgeschlossen.(2) Abweichend von § 134 Abs. 5 Satz 1 ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die akustische Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr auf die Vollzugsbehörde ausgeschlossen. 'Wird die Durchführung der akustischen Überwachung zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr auf die Vollzugsbehörde übertragen, so hat das Gericht dieser zuvor schriftlich mitzuteilen, auf welche Umstände bei der Überwachung besonders zu achten ist."

b) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Über den Abbruch des Besuchs entscheidet die überwachende Stelle; § 134 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung."Über den Abbruch des Besuchs entscheidet die Stelle, die die Überwachung durchführt; insoweit findet § 134 Abs. 1 bis 5 keine Anwendung."

6. § 146 Abs. 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 abweichend von § 134 Abs. 4 ist eine Übertragung auf die Vollzugsbehörde ausgeschlossen." § 134 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung."

7. § 147 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgender Halbsatz 2 wird angefügt: " § 134 Abs. 5 findet keine Anwendung."

8. In § 149 Abs. 1 Satz 9 wird die Verweisung " § 134 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 134 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

9. In § 150 Abs. 7 wird die Verweisung " § 134 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 134 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

10. In § 151 Satz 2 wird die Verweisung " § 150 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 und Abs. 3 Sätze 2 bis 4" durch die Verweisung " § 150 Abs. 2 Sätze 4 bis 8, Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7" ersetzt.

11. § 167 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vollzugsbehörde" die Worte "oder der Staatsanwaltschaft" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 134 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 134a Abs. 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

12. § 168 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gegen eine nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Kapitels getroffene Entscheidung oder sonstige Maßnahme des Gerichts oder ihre Ablehnung oder Unterlassung ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Entscheidung oder sonstige Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein. Für das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend."(1) Gegen eine Maßnahme des Gerichts zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Untersuchungshaft oder ihre Ablehnung oder Unterlassung ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein. Abweichend von Satz 1 steht die Beschwerde auch der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft zu. Für das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend."

13. § 169 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 134 Abs. 7 Satz 2" durch die Verweisung " § 134 b" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 134 Abs: 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 134 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

14. In § 171 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 134 Abs. 5" durch die Verweisung " § 134 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6" ersetzt.

15. Dem § 187 Abs. 3 wird der folgende Satz 5 angefügt; " § 134 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Justizministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautsau beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft.