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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Vom 30. Juni 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 07.07.2011 S. 210)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugeordneten Bediensteten" durch die Worte "Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Gesetz kann weitere Aufgaben der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorsehen."Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren."

2. In Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom . 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss das 35. Lebensjahr vollendet und soll die Befähigung zum Richteramt haben." Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll die Befähigung zum Richteramt haben."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozeßordnung und trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 bis 5 des Beamtenstatusgesetzes für sich selbst und die zugeordneten Bediensteten. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht der Landesregierung.

(3) Die Geschäftsstelle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten wird beim Innenministerium eingerichtet. Die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zugeordneten Stellen werden auf ihren oder seinen Vorschlag besetzt. Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

"(2) Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gilt keine Altersgrenze. § 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist Leiterin oder Leiter einer von der Landesregierung unabhängigen obersten Landesbehörde mit Sitz in Hannover. Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten besetzt. Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden."

c) Absatz 4

(4) Ist die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung des Amtes verhindert, so kann die Landesregierung eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis zu einer Regelung nach Satz 1 führt die leitende Beamtin oder der leitende Beamte der Geschäftsstelle die Geschäfte.

wird gestrichen.

2. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21 a und 21 b eingefügt:

" § 21a Disziplinarverfahren

(1) In Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Für Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof) zuständig. Entscheidungen des Dienstgerichtshofs im Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten werden mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig. Der Dienstgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.

(3) Der Verweis ist als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages der Dienstgerichtshof durch Beschluss.

(4) Die nicht ständigen Mitglieder des Dienstgerichtshofs müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Auf die Besetzung des Dienstgerichtshofs finden im Übrigen die §§ 81 bis 83, 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 87 und 88 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechende Anwendung.

§ 21b Übertragung von Aufgaben

Überträgt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde, so dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 6 und 7 eingefügt:

"Auf Ersuchen des Landtages oder seines zuständigen Ausschusses hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte auch in sonstigen Fällen über einzelne Vorgänge aus ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich zu berichten und auf Ersuchen dazu Akten vorzulegen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte braucht Ersuchen nach Satz 6 nicht zu entsprechen, soweit dadurch ihre oder seine Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt würde."

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Die Landesregierung kann der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. Abweichend von § 21 Abs. 2 unterliegt sie oder er insoweit der Fachaufsicht der Landesregierung. Auch für diesen Tätigkeitsbereich ist ein Bericht nach Absatz 3 vorzulegen."(6) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen. Absatz 3 Sätze 1. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 73 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Für den Bereich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz entscheidet die oder der Landesbeauftragte."

2. Dem § 81 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Absatz 5 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte."

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

2. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und

nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landtages" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.

Artikel 5
Versetzung der Beschäftigten

Die am Tag der Verkündung dieses Gesetzes in der Geschäftsstelle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz eingesetzten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE