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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -

Vom 7. Januar 2013
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2013 S. 2)


Aufgrund

des § 1 des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 24),
des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),
des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), und
des § 1 Abs. 1 Satz 4 und des § 9 Abs. 5 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341),
wird verordnet:

Artikel 1

Die Nummern 3.3 bis 3.3.2.6 der Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 464, 542), werden durch die folgenden Nummern 3.3 bis 3.3.6 ersetzt:

"3.3Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)Lk, kS, gsS1)
mit Ausnahme von
3.3.1 § 1 Abs. 1 Satz 3Erlass einer Verordnung über die Reinigung und Überprüfung weiterer AnlagenMW
3.3.2 § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über MängelLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.3 § 9 Abs. 5 Satz 1Erlass einer Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Bezirk für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerMW
3.3.4 § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4Entgegennahme von Unterrichtungen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen sowie Verfügung von Sicherungsmaßnahmen und Aufhebung vorläufiger SicherungsmaßnahmenLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.5 § 15 Satz 2Entgegennahme von Anzeigen über anlassbezogene Überprüfun- genLk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.6 § 20 Abs. 3 Satz 1Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und AuslagenG, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt

1) Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers befindet oder errichtet werden soll, wenn die gewerbliche Niederlassung innerhalb ihres oder seines Bezirks liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Bezirks der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks gehört."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.